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   BGH, 29.07.2014 - II ZR 193/13   

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https://dejure.org/2014,21316
BGH, 29.07.2014 - II ZR 193/13 (https://dejure.org/2014,21316)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2014 - II ZR 193/13 (https://dejure.org/2014,21316)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - II ZR 193/13 (https://dejure.org/2014,21316)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Anlageentscheidung i.R.e. Beitritts als atypisch stiller Gesellschafter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 561
    Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Anlageentscheidung i.R.e. Beitritts als atypisch stiller Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch eines stillen Gesellschafters gegen eine Publikumsgesellschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 193/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffenden Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).

    Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.).

  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 193/13
    Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 193/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffenden Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 6 U 157/16

    Ansprüche des Treugebers nach Beendigung seiner mittelbaren Beteiligung an einer

    Soweit der Kläger, gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (II ZR 193/13), gleichwohl meint, ihm stehe neben dem Auseinandersetzungsanspruch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zu, kann er mit seiner Auffassung aus gleich mehreren Gründen nicht durchdringen.

    Dass sie, wie der Kläger meint, für die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft "umso mehr" gilt, findet weder in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (II ZR 193/13) noch in der übrigen einschlägigen Rechtsprechung eine Stütze.

  • LG Berlin, 14.06.2016 - 2 O 218/15

    Klage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Streitgenossenschaft mehrerer

    Denn bei dem Fehlen einer Gefährdung der (fiktiven) Auseinandersetzungsguthaben der anderen Gesellschafter durch den über sein Auseinandersetzungsguthaben hinausgehenden Anspruchs des Geschädigten handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. November 2013, II ZR 320/12, Rdnr. 27; 12. Februar 2014, II ZR 107/13, Rdnr. 9; 29. Juli 2014, II ZR 193/13, Rdnr. 8; 1. August 2014, II ZR 411/13, Rdnr. 8, jeweils zitiert nach juris) und nicht um eine anspruchshindernde Einwendung.
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