Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21599
BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 (https://dejure.org/2000,21599)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - 4 StR 24/00 (https://dejure.org/2000,21599)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 (https://dejure.org/2000,21599)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,21599) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.03.1964 - 5 StR 54/64

    Erstattung von Reisekosten - Erstreckung der Beiordnung eines Verteidigers auf

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiordnung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwirkung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350 Rdn. 8 m.w.N.).

    Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt 19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundlage des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ 1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6).
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundlage des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ 1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6).
  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt 19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12).
  • BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99

    Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Hierbei ist die Frage, ob der Nebenkläger durch die abschließend aufgezählten rechtswidrigen Taten verletzt ist, stets zu bejahen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte eine solche Straftat begangen hat (BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397 a Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 395 Rdn. 4, § 396 Rdn. 10 m.w.N., § 397 a Rdn. 4).
  • BGH, 10.03.1999 - 3 StR 2/99

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Dieses Ergebnis entspricht dem Gebot der Prozeßökonomie sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Verfahrensrecht (vgl. BGH NJW 1999, 1647); die Verteidigungsposition des Angeklagten wird hierdurch nicht beeinträchtigt (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift; Zulassung zur Verteidigung mit

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiordnung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwirkung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 25/00

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; (nicht) "erklärbare Ungereimtheiten"

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2000 bedarf es - ebenso wie in dem entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, in dem bereits das Landgericht Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand derselben Nebenklägerin bestellt hat - nicht.
  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99

    Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Beistandes; Wirkung über die Instanz hinaus

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99

    Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99

    Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand

  • BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99

    Prozeßkostenhilfe; Beistand; Fortwirkung

  • BGH, 21.09.1999 - 5 StR 408/99

    Beistand der Nebenklägerin; Prozeßkostenhilfeantrag; Revisionsinstanz;

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1999 - 2 Ws 331/99

    Beistand des Nebenklägers; Zeitliche Dauer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht