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BGH, 31.05.1960 - 1 StR 178/60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.05.1960 - 1 StR 178/60
Es genügt für die Anwendung des § 157 StGB, daß der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für den Täter bei seiner falschen Aussage mit bestimmend war (vgl. BGHSt 2, 379). - BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54
Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des …
Auszug aus BGH, 31.05.1960 - 1 StR 178/60
Im Grunde handelt es sich bei der Beanstandung des Beschwerdeführers um eine sog. Protokollrüge, die unzulässig ist (BGHSt 7, 162, 163) [BGH 01.02.1955 - 5 StR 678/54].
- BGH, 13.12.1960 - 1 StR 507/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafniderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie sich damit verteidigte daß sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe (vgl. BGH 1 StR 191/55 vom 10. Januar 1956; 1 StR 178/60 vom 31. Mai 1960). - BGH, 10.07.1962 - 1 StR 234/62
Rechtsmittel
Voraussetzung für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB ist nämlich nicht, daß der Täter die Unwahrheit nur oder hauptsächlich gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden; es genügt, daß der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für ihn mitbestimmend war (BGHSt 2, 379; BGH Urt. vom 31. Mai 1960 - 1 StR 178/60).