Rechtsprechung
BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00 (1) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 10a
- Wolters Kluwer
Änderung des Amtsbereiches eines Notars infolge einer Änderung des Gerichtsbezirks - Entscheidung über eine abweichende Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 S. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) durch die Landesjustizverwaltung - Berücksichtigung der wirtschaftlichen ...
- Judicialis
BNotO § 10a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 10a
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 19.11.1999 - VA (Not) 7/99
- BGH, 02.06.2000 - NotZ 7/00
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00 (1)
Papierfundstellen
- NJW 2001, 1725 (Ls.)
- NJW-RR 2001, 491
- MDR 2000, 1464
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75
Engerer räumlicher Amtsbereich des Notars
Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301;… Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).Deren pflichtgemäßem Ermessen war es vorbehalten, bei einer Änderung der Gerichtsbezirke darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie die engeren räumlichen Amtsbereiche der betroffenen Notare geändert und der neu geschaffenen Gerichtseinteilung so angepaßt werden sollten, daß die berechtigten Interessen der Rechtspflege ohne unnötige Schädigung einzelner Notare gewahrt blieben (BGHZ 66, 261, 264).
Wenn aber die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300, 302).
- BGH, 08.11.1976 - NotZ 9/76
Engerer räumlicher Amtsbereich des Notars
Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301;… Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).Wenn aber die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300, 302).
- BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung
Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Ein Ermessensfehler liegt unter anderem dann vor, wenn ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand außer acht gelassen worden und demgemäß eine sachgerechte Interessenabwägung unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 9/99 - NJW 2000, 1342 unter I; BVerwG NJW 1993, 609 f.).
- BGH, 29.11.1999 - NotZ 9/99
Verwendung des Landeswappens durch Anwaltsnotare
Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Ein Ermessensfehler liegt unter anderem dann vor, wenn ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand außer acht gelassen worden und demgemäß eine sachgerechte Interessenabwägung unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 9/99 - NJW 2000, 1342 unter I; BVerwG NJW 1993, 609 f.). - BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Amtstätigkeit eines Notars auf einen …
Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen entspricht im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Einführung dieser Vorschrift unter anderem darum ging, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 11/8307 S. 18; so auch BVerfG DNotZ 1993, 748, 749 und Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4). - BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
Verfassungsrechtliche Prüfung von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Notar
Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Bei der Gewichtung dieser Belange ist auch zu beachten, daß es sich bei der Festlegung der räumlichen Amtsbereiche um eine Regelung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (BVerfG DNotZ 1988, 648).
- BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05
Verlängerung einer abweichender Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 51/2 Jahre) befristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpassung an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/00 - NJW-RR 2000, 491).Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefangen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947 - und NotZ 7/00 - NJW-RR 2001, 491, 492).