Rechtsprechung
BGH, 31.10.1978 - KZR 5/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft - Verstoß gegen aktienrechtliche Gliederungsvorschriften - Einstellung erworbener Gesellschaften in den Abschnitt "Anlagevermögen" der Bilanz - Pflicht zur Aktivierung eines Forderungsverzichts und verlorener ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 22.03.1977 - U (Kart) 5/76
- BGH, 31.10.1978 - KZR 5/77
Papierfundstellen
- NJW 1980, 183
- MDR 1979, 379
- DB 1979, 540
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.10.1978 - KVR 3/77
Auszug aus BGH, 31.10.1978 - KZR 5/77
Die Beteiligung an den drei Sparten-Gesellschaften hätte nicht beim Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen, weil der Erwerb der Anteile nach § 24 a Abs. 4 GWB unwirksam gewesen sei; wegen der kartellrechtlichen Sachlage wird auf den gleichzeitig ergehenden Beschluß des Senats in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 3/77 der Klägerin gegen das Bundeskartellamt verwiesen, an dem die Beklagte und die Sparten-Gesellschaft M. Schaum GmbH Verfahrensbeteiligte sind.Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar - in gleicher Weise wie in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 3/77 - zugunsten der Klägerin anzunehmen, daß eine Verpflichtung bestand, das Zusammenschlußvorhaben zwischen der Beklagten und den drei Sparten-Gesellschaften nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 GWB anzumelden, und daß demgemäß die am 11. April 1974 vorgenommene Übertragung der Anteile unzulässig und rechtlich unwirksam war.
Das führte jedoch nicht zur unheilbaren Nichtigkeit, sondern lediglich zur schwebenden Unwirksamkeit; denn das Geschäft konnte durch die unverzügliche Anzeige des vollzogenen Zusammenschlusses nach § 23 GWB und die Nichtuntersagung des Bundeskartellamts innerhalb der Untersagungsfrist des § 24 GWB noch wirksam werden (vgl. hierzu den Beschl. in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 3/77).
- BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94
Forderungsverzicht als verdeckte Einlage
Auf diese Feststellung - und damit auf die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten - könnte im Streitfall nur unter der Voraussetzung verzichtet werden, daß schon im Zeitpunkt der Aufwendungen feststeht, daß sich der Wert der Beteiligung durch die verdeckte Einlage nicht erhöht hat (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 31. Oktober 1978 KZR 5/77, Betriebs-Berater 1979, 387; BFH-Urteile vom 26. Januar 1977 I R 101/75, BFHE 121, 425, BStBl II 1977, 441; vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 5. und 6. der Gründe; vom 16. Mai 1990 I R 96/88, BFHE 160, 554, BStBl II 1990, 797; in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614). - BFH, 06.03.2003 - XI R 52/01
Inanspruchnahme des Gesellschafters einer vermögenslosen GmbH für deren …
Aufgrund der Vermögenslosigkeit der GmbH ist ausgeschlossen, dass der Kläger eine werthaltige Forderung gegen die GmbH hat oder sich der Wert der Beteiligung durch eine verdeckte Einlage erhöht hat (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 31. Oktober 1978 KZR 5/77, Betriebs-Berater --BB-- 1979, 387; BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652, unter II. 2., m.w.N.; in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, m.w.N.;… Döllerer in Festschrift für Schmidt, 1993, 523/534; vgl. allgemein zu nachträglichen Anschaffungskosten auch BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811).