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   BGH, 31.10.1978 - KZR 5/77   

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https://dejure.org/1978,2022
BGH, 31.10.1978 - KZR 5/77 (https://dejure.org/1978,2022)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1978 - KZR 5/77 (https://dejure.org/1978,2022)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1978 - KZR 5/77 (https://dejure.org/1978,2022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft - Verstoß gegen aktienrechtliche Gliederungsvorschriften - Einstellung erworbener Gesellschaften in den Abschnitt "Anlagevermögen" der Bilanz - Pflicht zur Aktivierung eines Forderungsverzichts und verlorener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 183
  • MDR 1979, 379
  • DB 1979, 540
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.10.1978 - KVR 3/77
    Auszug aus BGH, 31.10.1978 - KZR 5/77
    Die Beteiligung an den drei Sparten-Gesellschaften hätte nicht beim Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen, weil der Erwerb der Anteile nach § 24 a Abs. 4 GWB unwirksam gewesen sei; wegen der kartellrechtlichen Sachlage wird auf den gleichzeitig ergehenden Beschluß des Senats in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 3/77 der Klägerin gegen das Bundeskartellamt verwiesen, an dem die Beklagte und die Sparten-Gesellschaft M. Schaum GmbH Verfahrensbeteiligte sind.

    Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar - in gleicher Weise wie in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 3/77 - zugunsten der Klägerin anzunehmen, daß eine Verpflichtung bestand, das Zusammenschlußvorhaben zwischen der Beklagten und den drei Sparten-Gesellschaften nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 GWB anzumelden, und daß demgemäß die am 11. April 1974 vorgenommene Übertragung der Anteile unzulässig und rechtlich unwirksam war.

    Das führte jedoch nicht zur unheilbaren Nichtigkeit, sondern lediglich zur schwebenden Unwirksamkeit; denn das Geschäft konnte durch die unverzügliche Anzeige des vollzogenen Zusammenschlusses nach § 23 GWB und die Nichtuntersagung des Bundeskartellamts innerhalb der Untersagungsfrist des § 24 GWB noch wirksam werden (vgl. hierzu den Beschl. in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 3/77).

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