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   BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16   

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BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16 (https://dejure.org/2017,14103)
BPatG, Entscheidung vom 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16 (https://dejure.org/2017,14103)
BPatG, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 (https://dejure.org/2017,14103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 1 PatG, § 100 Abs 2 Nr 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung - "Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät" - zum Adressaten für die Teilungserklärung: Anhängigkeit der Anmeldung in der Beschwerdeinstanz - BPatG ist auch nach Erlass der Beschwerdeentscheidung der richtige Adressat ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer abgegebenen Teilungserklärung gem. § 39 PatG im Hinblick auf den richtigen Adressaten einer solchen Erklärung

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung - "Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät" - zum Adressaten für die Teilungserklärung: Anhängigkeit der Anmeldung in der Beschwerdeinstanz - BPatG ist auch nach Erlass der Beschwerdeentscheidung der richtige Adressat ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04

    Wirksamkeit der Erklärung der Teilung einer Anmeldung nach Verkündung der

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Dies gilt auch für den Fall, dass die Teilung erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem das BPatG zwar nicht mehr für die sachliche Entscheidung über die Teilanmeldung zuständig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, BPatGE 48, 271, 276), nach Auffassung des erkennenden Senats aber für die vorausgehende Entgegennahme der Teilungserklärung (und damit auch für die Prüfung von deren Wirksamkeit).

    Eine Teilung ist daher vom Anmeldetag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens möglich, also auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder nicht (BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 9, 10; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 10; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 23).

    Dies steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des BPatG (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03 -, juris Rn. 10; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 und 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/7 -, BPatGE 17, 33, 34f.; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 39 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 14; a. A.: Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18h und 18l).

    bb) Für eine ausschließliche Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen in der Beschwerdeinstanz spricht auch, dass es sich bei der Teilungserklärung um eine Verfahrenshandlung bzw. Verfahrenserklärung handelt (vgl. BGH Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Sammelhefter, juris Rn. 16; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6), die bei Fehlen anderslautender gesetzlicher Regelungen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dort einzureichen ist, wo das Verfahren - hier die Stammanmeldung - anhängig ist.

    c) Das BPatG ist im vorliegenden Fall, in dem die Teilung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wurde, nicht nur für die Entgegennahme, sondern auch für die Prüfung der Wirksamkeit der Teilungserklärung zuständig (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 5-9: Das BPatG hat in dieser Entscheidung, der eine vergleichbare Verfahrenssituation zugrunde lag, explizit die Wirksamkeit der Teilungserklärung geprüft und festgestellt; vgl. auch BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 11).

    Für den Fall, dass die Teilung der Anmeldung erst erklärt wurde, nachdem das BPatG die Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung vollumfänglich zurückgewiesen hat, fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für die Entscheidung über den Gegenstand der Teilanmeldung; vielmehr ist in diesem Fall eine Bearbeitung der Teilanmeldung durch die Prüfungsstelle des DPMA durchzuführen (BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 16; vgl. auch Schulte a. a. O., § 39 Rn. 35; Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 39 Rn. 27).

    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht darauf an, ob diese Entscheidungen sich jeweils mit allen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Argumenten auseinandersetzen, zumal für eine nachvollziehbar und konkret begründete Bejahung der Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Berufung auf den bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsatz genügt, dass Verfahrenserklärungen - wie die Teilung der Anmeldung nach § 39 Abs. 1 PatG - vor der Stelle abzugeben sind, wo die Sache (Stammanmeldung) anhängig ist, wie dies in mehreren Entscheidungen des BPatG entsprechend begründet wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 - 13).

  • BPatG, 17.11.2005 - 10 W (pat) 1/03
    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Eine Teilung ist daher vom Anmeldetag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens möglich, also auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder nicht (BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 9, 10; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 10; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 23).

    Dies steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des BPatG (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03 -, juris Rn. 10; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 und 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/7 -, BPatGE 17, 33, 34f.; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 39 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 14; a. A.: Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18h und 18l).

    c) Das BPatG ist im vorliegenden Fall, in dem die Teilung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wurde, nicht nur für die Entgegennahme, sondern auch für die Prüfung der Wirksamkeit der Teilungserklärung zuständig (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 5-9: Das BPatG hat in dieser Entscheidung, der eine vergleichbare Verfahrenssituation zugrunde lag, explizit die Wirksamkeit der Teilungserklärung geprüft und festgestellt; vgl. auch BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 11).

    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    Nach der jüngeren Entscheidung des BPatG vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03 - soll sich dessen Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Teilungserklärung unter Hinweis auf BGH - Informationsträger daraus ergeben, dass die Anmeldung im Laufe des Erteilungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 PatG jederzeit mit der Folge geteilt werden könne, dass die abgetrennte Teilanmeldung in der Verfahrenslage weiterzubetreiben sei, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befunden habe, weshalb das Beschwerdegericht nach einer Teilung im Erteilungsbeschwerdeverfahren auch zur Entscheidung über den Gegenstand der Teilanmeldung berufen sei (BPatG a. a. O., juris Rn. 10); hieraus wird nachvollziehbar gefolgert, dass, solange die Anmeldung sich in der Beschwerdeinstanz befinde, der Adressat einer Teilungserklärung das BPatG sei, woran auch die neuere Entscheidung des BGH - Sammelhefter nichts ändere (vgl. BPatG a. a. O., juris Rn. 11).

  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Einzig in der Entscheidung des BGH vom 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Sammelhefter sei die - im Ergebnis offen gelassene - Frage aufgeworfen worden, ob die Teilungserklärung im Beschwerdeverfahren ausschließlich gegenüber dem BPatG, oder auch gegenüber dem DPMA abgegeben werden könne.

    Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist die Teilungserklärung während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem BPatG abzugeben, wobei der BGH bisher offen gelassen hat, ob eine ausschließlich an das DPMA gerichtete Teilungserklärung in diesen Fällen auch wirksam wäre (BGH Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Sammelhefter, juris Rn. 17).

    bb) Für eine ausschließliche Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen in der Beschwerdeinstanz spricht auch, dass es sich bei der Teilungserklärung um eine Verfahrenshandlung bzw. Verfahrenserklärung handelt (vgl. BGH Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Sammelhefter, juris Rn. 16; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6), die bei Fehlen anderslautender gesetzlicher Regelungen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dort einzureichen ist, wo das Verfahren - hier die Stammanmeldung - anhängig ist.

    Wie oben bereits ausgeführt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.09.2002 - X ZB 18/01 - Sammelhefter festgestellt, dass eine Teilungserklärung in der Beschwerdeinstanz jedenfalls gegenüber dem BPatG wirksam abgegebenen werden kann, hat dabei aber ausdrücklich die im vorliegenden Fall zu beantwortende Rechtsfrage offen gelassen, ob es der Wirksamkeit dieser Erklärung entgegenstünde, wenn sie ausschließlich an das DPMA gerichtet worden wäre (BGH a. a. O. - Sammelhefter, juris Rn. 17).

  • BPatG, 06.02.1975 - 18 W (pat) 64/74
    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    So ist in der älteren Entscheidung des BPatG vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 - hierzu (allerdings noch zur früheren Rechtslage) ausgeführt, es sei ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung, dass durch die Beschwerde das weitere Patenterteilungsverfahren vollständig auf das BPatG übergehe, so dass alle Erklärungen, die den prozessualen Stand des Patenterteilungsverfahrens berührten, wie beispielsweise eine Teilung der Anmeldung, an das BPatG zu richten seien (BPatG a. a. O., BPatGE 17, 33, 34).

    Dies geschieht jedoch entweder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung oder - bei Fehlen einer solchen - im Wege der Amtshilfe für das an sich auch für diese Verwaltungsaufgaben zuständig gewordene Beschwerdegericht (vgl. Schulte a. a. O., § 39 Rn. 63; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34).

  • BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit einer Teilung der Patentanmeldung -

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Dies steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des BPatG (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03 -, juris Rn. 10; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 und 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/7 -, BPatGE 17, 33, 34f.; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 39 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 14; a. A.: Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18h und 18l).

    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht darauf an, ob diese Entscheidungen sich jeweils mit allen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Argumenten auseinandersetzen, zumal für eine nachvollziehbar und konkret begründete Bejahung der Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Berufung auf den bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsatz genügt, dass Verfahrenserklärungen - wie die Teilung der Anmeldung nach § 39 Abs. 1 PatG - vor der Stelle abzugeben sind, wo die Sache (Stammanmeldung) anhängig ist, wie dies in mehreren Entscheidungen des BPatG entsprechend begründet wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 - 13).

  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Der Beschluss des BGH vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger sage über den Adressaten einer Teilungserklärung ebenfalls nichts aus.

    cc) Dass das BPatG in der Beschwerdeinstanz der richtige und ausschließliche Adressat für die Teilungserklärung ist, lässt sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch einer sachgerechten Interpretation der Entscheidung des BGH vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger entnehmen.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger zwar festgestellt, dass in den Fällen, in denen die Teilungserklärung während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erfolgt, das BPatG im Erteilungsbeschwerdeverfahren auch sachlich über die Teilanmeldung zu entscheiden hat (BGH a. a. O. - Informationsträger, juris Rn. 14).

  • BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09

    Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen -

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang zitierte Passage in den Gründen der Entscheidung des BPatG vom 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09 - unter Ziff. II. 3 bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit von Teilungserklärungen, sondern auf die Zuständigkeit zur Prüfung von im Beschwerdeverfahren durch (wirksame) Teilungserklärung entstandener Teilanmeldungen (BPatG a. a. O. - Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen, juris Rn. 30).

    Auch die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang wiederum angeführte Entscheidung des BPatG vom 7. Dezember 2010 - 21 W (pat) 10/09 - führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BGH, 19.07.2011 - X ZB 8/10

    Telefonsystem

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Entsprechendes hat der BGH für die Rücknahme einer Anmeldung, die ebenfalls eine Verfahrenserklärung darstellt, in seinem Beschluss vom 19. Juli2011 - X ZB 8/10 - Telefonsystem festgestellt; danach hat die Rücknahme einer Patentanmeldung - ebenso wie eine Klagerücknahme - durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz zu erfolgen, bei der das Verfahren anhängig ist, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens also gegenüber dem BGH, wobei jedoch die Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Patentgericht mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an den BGH genügen soll (BGH a. a. O. - Telefonsystem, GRUR 2011, 1052).

    Im Übrigen hätte eine etwaige Rechtsunsicherheit die Anmelderin im vorliegenden Fall dazu veranlassen müssen, die Teilung nicht nur gegenüber dem DPMA, sondern sicherheitshalber auch gegenüber dem BPatG zu erklären oder diesem zumindest eine Kopie der an das DPMA gerichteten Teilungserklärung innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist zukommen zu lassen, was ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH GRUR 2011, 1052 - Telefonsystem).

  • BPatG, 28.01.2015 - 20 W (pat) 24/13

    Beruhen der Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin wurde vom erkennenden Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) mit Beschluss vom 28. Januar 2015 - Az. 20 W (pat) 24/13 - zurückgewiesen.
  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
    Eine Teilung ist daher vom Anmeldetag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens möglich, also auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder nicht (BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 9, 10; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 10; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 23).
  • BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" -

    So vertrete auch das BPatG die Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Bearbeitung der Teilung durch die Prüfungsstelle des DPMA zu erfolgen habe, weil es an einem vorangehenden Beschluss der Prüfungsstelle fehle, über die das BPatG zur Entscheidung berufen sein könnte (BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät).

    Ist die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz beim BPatG anhängig, ist demgemäß die Teilung gegenüber dem BPatG zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01, Ziff. II. 1. c), GRUR 2003, 47 - Sammelhefter, offengelassen aber, ob es der Wirksamkeit der Teilungserklärung entgegensteht, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet wird; BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03; BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät; s. auch Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rdn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 14; a. A. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff (18l), der für eine grundsätzliche Zuständigkeit des DPMA für die Entgegennahme der Teilungserklärung und die Prüfung der Teilanmeldung plädiert.).

  • BPatG, 14.09.2017 - 20 W (pat) 19/17

    Anforderungen an die Zurückverweisung der Teilanmeldung eines Patents über eine

    Sie wurde vor rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N).

    Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09, und 20 W (pat) 7/16).

  • BPatG, 05.11.2018 - 20 W (pat) 7/18
    Sie wurde zwar zunächst gegenüber dem falschen Adressaten erklärt, da während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz die Teilungserklärung ausschließlich gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben ist (vgl. BPatG Beschluss vom 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N.; BPatG Beschluss vom 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17 m. w. N.).

    Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09 und 20 W (pat) 7/16).

  • BPatG, 31.07.2017 - 20 W (pat) 20/15

    Teilanmeldung durch wirksame Teilung der Stammanmeldung (hier: elektronische

    Sie wurde vor rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N).

    Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09 und 20 W (pat) 7/16).

  • BPatG, 31.07.2017 - 20 W (pat) 12/17
    Sie wurde vor rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N).

    Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09, und 20 W (pat) 7/16).

  • BPatG, 14.09.2017 - 20 W (pat) 17/17
    Die von der Anmelderin am 9. Februar 2016 gegenüber dem Bundespatentgericht gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung war zwar zunächst wirksam, da sie vor rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt worden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N.).
  • BPatG, 13.07.2023 - 9 W (pat) 19/22
    Die Erklärung ist somit dem Bundespatentgericht als dem richtigen Adressaten noch vor der Rücknahmeerklärung der Beschwerde durch die Anmelderin am 25. August 2022 zugegangen (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03; Busse, Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 12; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18 ff insbes.
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