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BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04 |
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- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
Cefallone
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
In ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der einander gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 397 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), unterscheiden sich die jeweiligen Marken infolge der unterschiedlichen Wortbildung sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht deutlich, auch unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass - da der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).Zwar mögen die hinsichtlich des jeweiligen Wortendes bestehenden Abweichungen im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund treten; andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren des Grades der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd). - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren des Grades der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd).
- BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98
EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
Zwar mögen die hinsichtlich des jeweiligen Wortendes bestehenden Abweichungen im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund treten; andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). - BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98
Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
In ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der einander gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 397 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), unterscheiden sich die jeweiligen Marken infolge der unterschiedlichen Wortbildung sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht deutlich, auch unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass - da der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). - BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97
"Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines …
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
Aufgrund der Wechselbeziehung dieser gegeneinander abzuwägenden Faktoren kann bei einem hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke schon ein geringfügiger Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 239 - DONLINE, jew. m. zahlr. w. N.). - BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97
Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
(vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL; WRP 1993, 694, 697 - apetito/apitta; GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel). - BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (…st. Rspr., vgl. z.B. EuGH a.a.O. - Lloyd), dessen Aufmerksamkeit je nach der Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND). - BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00
"DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des …
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
In ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der einander gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 397 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), unterscheiden sich die jeweiligen Marken infolge der unterschiedlichen Wortbildung sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht deutlich, auch unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass - da der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). - BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01
Donline / T-Online
Auszug aus BPatG, 01.03.2005 - 27 W (pat) 17/04
Aufgrund der Wechselbeziehung dieser gegeneinander abzuwägenden Faktoren kann bei einem hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke schon ein geringfügiger Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 239 - DONLINE, jew. m. zahlr. w. N.). - BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89
Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt - …
- BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96
Schlüssel
- BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93
"Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel
- BGH, 10.12.1992 - I ZR 19/91
Verwechslungsgefahr bei Firmenschlagworten mit gleichem Sinngehalt
- BPatG, 24.03.2022 - 25 W (pat) 528/21 (2) Die Waren "Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" auf Seiten der Widerspruchsmarke und "Wasch- und Bleichmitteln" sowie "Seifen" auf Seiten der angegriffenen Marke sind überdurchschnittlich ähnlich, da sie der Reinigung von Gegenständen dienen und oft von denselben Unternehmen hergestellt werden (vgl. Richter/Stoppel; Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seiten 262, mittlere Spalte, und 295, rechte Spalte; BPatG 27 W (pat) 17/04; 27 W (pat) 95/05).