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   BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03   

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https://dejure.org/2005,32154
BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03 (https://dejure.org/2005,32154)
BPatG, Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03 (https://dejure.org/2005,32154)
BPatG, Entscheidung vom 02. März 2005 - 26 W (pat) 258/03 (https://dejure.org/2005,32154)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Die angemeldete Bezeichnung bietet sich weder als Sitz entsprechender Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen an noch ist mit einer solchen Entwicklung in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2002, 804, 808, Nr. 63 - Philips) nicht wahrscheinlich ist.

    Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; MarkenR "003, 227, 231 f - Orange).

  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 174/52

    Wahrzeichen als Warenzeichen

    Auszug aus BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Dies kann unter Umständen bei der Abbildung eines weltlichen Bauwerks anders zu beurteilen sein (BGH GRUR 55, 91 - Mouson).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Dabei sind nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 1999, 723; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr 308 ff mwN).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO).
  • BPatG, 18.07.2012 - 27 W (pat) 539/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Kölner Dom)" - Unterscheidungskraft -

    Ein Hinweis auf eine bestimmte Stadt stelle noch keine geographische Herkunftsangabe dar (BPatG 27 W (pat) 250/09 - in Kölle jeboren; BPatG 26 W (pat) 258/03 - Ulmer Münster).
  • BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Ob dies bei einer das Wahrzeichen bloß benennenden Wortmarke anders zu beurteilen sein mag, wie dies der 26. Senat in seiner von der Anmeldervertreterin in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung 26 W (pat) 258/03 - UlmerMünster - angenommen hat, kann vorliegend auf sich beruhen, weil vorliegend allein zu beurteilen ist, inwieweit bei einem das Wahrzeichen einer Stadt wiedergebenden Bildzeichen die auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hinweisende Sachangabe als Eintragungshindernis im Vordergrund steht; wie aber auch der 26. Senat betont, sind solche Bildzeichen anders zu beurteilen als das seiner Entscheidung allein zugrundeliegende Wortzeichen; insofern kann es auch dahinstehen, ob der erkennende Senat die in der vorgenannten Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht zu Wortzeichen teilt.
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