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   BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13 (EP)   

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BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13 (EP) (https://dejure.org/2015,10211)
BPatG, Entscheidung vom 03.02.2015 - 4 Ni 36/13 (EP) (https://dejure.org/2015,10211)
BPatG, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - 4 Ni 36/13 (EP) (https://dejure.org/2015,10211)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Brustpumpe

    Art 76 EuPatÜbk, Art 123 Abs 2 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches Patent)" - zur Frage des Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen EP-Patents - Mängel der Teilanmeldung sind mit der Patenterteilung geheilt - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Breastpump" (hier: Brustpumpe) als Neuheit und Erfindung i.R.d. Patentnichtigkeitsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit der Brustpumpe als Streitpatent (hier: "Breastpump") bzgl. erfinderischer Tätigkeit und Neuheit i.R.d. Nichtigkeitsverfahrens

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches Patent)" - zur Frage des Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen EP-Patents - Mängel der Teilanmeldung sind mit der Patenterteilung geheilt - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches Patent)" - zur Frage des Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen EP-Patents - Mängel der Teilanmeldung sind mit der Patenterteilung geheilt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 321
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Hubgliedertor I

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Maßgeblich ist insoweit nicht ein bloßer Vergleich mit den ursprünglichen Patentansprüchen, sondern der Gesamtoffenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, da insoweit den Patentansprüchen keine hervorgehobene Bedeutung zukommt (BGH Urt. v. 22.12.2009, X ZR 27/06 = GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I).

    Der Anmelder des Patents ist bis zur Erteilung des Patents auch nicht gehindert, zu einer geänderten Anspruchsfassung überzugehen oder neue Patentansprüche aufzustellen, wenn der hierdurch definierte Gegenstand des Schutzrechts bereits ursprünglich durch den gesamten Inhalt der Anmeldung, wie z. B. in der Beschreibung, unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2012, 373 - Glasfasern) und damit der geänderte Lösungsvorschlag von dem ursprünglichen Schutzbegehren als erfindungsgemäß mit umfasst werden sollte (BGH Urt. v. 22.12.2009, X ZR 27/06 = GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I).

  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Mängel der Teilanmeldung sind - wie auch andere Mängel eines Erteilungsverfahrens - mit der Patenterteilung geheilt (im Anschluss an BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der aus der Teilanmeldung resultierenden erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

    Denn wie auch andere Mängel des Erteilungsverfahrens, sind diese auch bei der Teilanmeldung mit der Patenterteilung geheilt (ebenso BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

  • BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10

    Unterdruckwundverband - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Mängel der Teilanmeldung sind - wie auch andere Mängel eines Erteilungsverfahrens - mit der Patenterteilung geheilt (im Anschluss an BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der aus der Teilanmeldung resultierenden erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

    Denn wie auch andere Mängel des Erteilungsverfahrens, sind diese auch bei der Teilanmeldung mit der Patenterteilung geheilt (ebenso BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

  • BPatG, 05.08.2014 - 2 Ni 34/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Herstellen eines

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Mängel der Teilanmeldung sind - wie auch andere Mängel eines Erteilungsverfahrens - mit der Patenterteilung geheilt (im Anschluss an BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der aus der Teilanmeldung resultierenden erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

    Denn wie auch andere Mängel des Erteilungsverfahrens, sind diese auch bei der Teilanmeldung mit der Patenterteilung geheilt (ebenso BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urt. v. 18.6.2009 Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Fischbissanzeiger), wobei möglicherweise verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik weiterzuentwickeln.
  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Entscheidend ist, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (GRUR 2014, 1026 - Analog-Digital-Wandler), wobei die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet (BGH Urt. v. 11.2.2014, X ZR 107/12GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Denn wie auch regelmäßig das anhand eines Ausführungsbeispiels aufgezeigte Anwendungsbeispiel einer technischen Lehre nicht auf diese Lehre als erfindungsgemäß beschränkt ist und auch hinsichtlich einzelner Merkmale des Ausführungsbeispiels einer Verallgemeinerung zugänglich ist, wenn diese für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind (vgl. zur st. Rspr. BGHZ 194, 107 - Polymerschaum; BGH GRUR 2012, 1133 - UV-unempfindliche Druckplatte), müssen auch die im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Vorrichtung offenbarten Vorrichtungsbestandteile hinsichtlich des in der Anmeldung als erfindungsgemäß zum Ausdruck kommenden allgemeinsten technischen Aspekts weder auf diese Ausgestaltung festgelegt sein noch auf diesen konkret offenbarten Verwendungszusammenhang.
  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urt. v. 18.6.2009 Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Fischbissanzeiger), wobei möglicherweise verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik weiterzuentwickeln.
  • BGH, 14.08.2012 - X ZR 3/10

    UV-unempfindliche Druckplatte

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Denn wie auch regelmäßig das anhand eines Ausführungsbeispiels aufgezeigte Anwendungsbeispiel einer technischen Lehre nicht auf diese Lehre als erfindungsgemäß beschränkt ist und auch hinsichtlich einzelner Merkmale des Ausführungsbeispiels einer Verallgemeinerung zugänglich ist, wenn diese für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind (vgl. zur st. Rspr. BGHZ 194, 107 - Polymerschaum; BGH GRUR 2012, 1133 - UV-unempfindliche Druckplatte), müssen auch die im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Vorrichtung offenbarten Vorrichtungsbestandteile hinsichtlich des in der Anmeldung als erfindungsgemäß zum Ausdruck kommenden allgemeinsten technischen Aspekts weder auf diese Ausgestaltung festgelegt sein noch auf diesen konkret offenbarten Verwendungszusammenhang.
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11

    Verschlüsselungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
    Eine unzulässige Erweiterung liegt danach erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH Urt. v. 9.4.2013, X ZR 130/11GRUR 2013, 809 - Verschlüsselungsverfahren).
  • BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11

    Glasfasern

  • BGH, 27.05.2014 - X ZR 2/13

    Patentnichtigkeitsverfahren: Vorsorgliche weitere Hilfsanträge des Beklagten in

  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

  • BGH, 16.01.2014 - X ZR 78/12

    Patentfähigkeit eines Zentrifugierorgans mit einem in besonderer Weise

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

  • BPatG, 27.03.2012 - 4 Ni 24/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kaffeemaschine" - mit der beschränkten

  • BPatG, 29.01.2013 - 4 Ni 27/11
  • BPatG, 30.04.2019 - 4 Ni 49/17

    Dentalimplantat - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dentalimplantat" -

    Der Kategoriewechsel von einem Vorrichtungsanspruch zu einem Verwendungsanspruch ist dann unzulässig, wenn hiermit zugleich der Wechsel des Erfindungsgegenstands verbunden ist, hier wenn dieser nur Teil des bisher geschützten Gegenstands war - hier Wechsel von einem eine Verarmungszone aufweisenden Dentalimplantat zur Verwendung einer Verarmungszone - (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).

    Dies umfasst jedoch nicht eine damit verbundene Änderung des zu verwendenden Patentgegenstands in die Verwendung eines anderen Gegenstands, der bisher nur Teil des Erfindungsgegenstands war, nicht aber ein weiterer eigenständiger Erfindungsgegenstand (hierzu Senat, Urteil vom 10. März 2016   - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe), wie hier statt der bisher geschützten Vorrichtung eines Dentalimplantats, die Verwendung einer Verarmungszone, d.h. der erfindungsgemäßen Oberflächenstruktur des Dentalimplantats.

    Dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Gegenstand durch das erteilte Patent zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ist, von ihm aber nicht geschützt ist (Senat, Urteil vom 10. März 2016   - 4 Ni 12/13 (EP)= GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).

  • BPatG, 18.07.2019 - 4 Ni 49/17
    zu verwendenden Patentgegenstands in die Verwendung eines anderen Gegenstands, der bisher nur Teil des Erfindungsgegenstands war, nicht aber ein weiterer eigenständiger Erfindungsgegenstand (hierzu Senat, Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe), wie hier statt der bisher geschützten Vorrichtung eines Dentalimplantats, die Verwendung einer Verarmungszone, d.h. der erfindungsgemäßen Oberflächenstruktur des Dentalimplantats.

    Dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Gegenstand durch das erteilte Patent zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ist, von ihm aber nicht geschützt ist (Senat, Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).

  • BPatG, 29.05.2019 - 4 Ni 50/17

    Blasenkatheterset - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Blasenkatheterset" - zum

    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass für die Beurteilung des Nichtigkeitsgrundes des Art. 11 § 6 Nr. 4 IntPatÜG bereits nach dem Wortlaut bei einem aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patent auf die "frühere Anmeldung", das heißt auf die Stammanmeldung abzustellen ist, hier die NK 3. Ob darüber hinaus auch die Teilanmeldung NK 2 zusätzlich auf eine ausreichende Offenbarung zu überprüfen ist (hierzu ausführlich Senat BPatG Mitt. 2015, 324 - Brustpumpe).
  • BPatG, 26.03.2019 - 4 Ni 25/17
    11.05.2015 - 4 Ni 36/13 (EP), juris Rn. 150 ff. - Brustpumpe).
  • BPatG, 03.12.2019 - 4 Ni 24/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem

    Ob deshalb für EP-Patente der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA zu folgen ist, wonach beim aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patent auch eine zusätzliche Überprüfung der Teilanmeldung im Hinblick auf Art. 123 Abs. 2 und Abs. 3 EPÜ zu erfolgen hat (zweifelnd Keukenschrijver/Busse PatG 8. Aufl. zu Art. 11 § 6 IntPatÜG Rn. 14, m.w.H.; hierzu und zum Meinungsstreit Senat in Mitt. 2015, 324 = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe) und ob ein solches Patent, wenn es mit geänderten Patentansprüchen verteidigt wird, den Anforderungen des Art. 76 genügen muss (hierzu der Senat in GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband), kann vorliegend jedoch dahinstehen.
  • BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14

    Systeme zur Platzierung von Material in Knochen - Wirkungslosigkeit dieser

    Aufgrund der Zweckangabe "zur Aufnahme und Abführung des Materials" ist diese Bohrung geeignet, Material aufzunehmen und abzuführen, da Zweckangaben - und so auch hier - zwar nicht den Patentgegenstand auf den genannten Zweck einschränken (BGH GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze), aber Geeignetheitskriterien bilden (BPatG Mitt. 2012, 354 - Kaffeemaschine; GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).
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