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   BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08   

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BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08 (https://dejure.org/2008,27818)
BPatG, Entscheidung vom 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08 (https://dejure.org/2008,27818)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 27 W (pat) 65/08 (https://dejure.org/2008,27818)
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  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie sich als eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best. Die angesprochenen Kreise werden sie wegen der entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solche und nicht, wie es für die Anerkennung als Marke erforderlich wäre, als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie sich als eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best. Die angesprochenen Kreise werden sie wegen der entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solche und nicht, wie es für die Anerkennung als Marke erforderlich wäre, als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie sich als eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best. Die angesprochenen Kreise werden sie wegen der entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solche und nicht, wie es für die Anerkennung als Marke erforderlich wäre, als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie sich als eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best. Die angesprochenen Kreise werden sie wegen der entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solche und nicht, wie es für die Anerkennung als Marke erforderlich wäre, als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Ob das Zeichen daneben in den Augen der Abnehmer nur einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat, was ebenfalls die Versagung der Eintragung rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch), kann dahinstehen, auch wenn hierfür durchaus die von der Markenstelle genannten Gründe sprechen.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie sich als eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best. Die angesprochenen Kreise werden sie wegen der entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solche und nicht, wie es für die Anerkennung als Marke erforderlich wäre, als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, den Abnehmern als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen.
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie sich als eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best. Die angesprochenen Kreise werden sie wegen der entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solche und nicht, wie es für die Anerkennung als Marke erforderlich wäre, als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 03.06.2008 - 27 W (pat) 65/08
    Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, den Abnehmern als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen.
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