Rechtsprechung
   BPatG, 05.02.2015 - 30 W (pat) 708/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14707
BPatG, 05.02.2015 - 30 W (pat) 708/13 (https://dejure.org/2015,14707)
BPatG, Entscheidung vom 05.02.2015 - 30 W (pat) 708/13 (https://dejure.org/2015,14707)
BPatG, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 30 W (pat) 708/13 (https://dejure.org/2015,14707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Musterfähigkeit des Designs (hier: "Lehrmittel") i.R.e. Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung eines Geschmacksmusters

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27).

    Hat der Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. ao., 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 28).

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 708/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27).

    Hat der Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 708/13, juris Rn.28).

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 707/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27).

    Hat der Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 28).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht