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   BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06   

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BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06 (https://dejure.org/2008,36702)
BPatG, Entscheidung vom 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06 (https://dejure.org/2008,36702)
BPatG, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - 25 W (pat) 17/06 (https://dejure.org/2008,36702)
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  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Ob der Bestandteil "Smile" dabei den für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr allein maßgeblichen Gesamteindruck so prägt, dass der weitere Bestandteil "Company" demgegenüber in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte und daher die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke "SMILE" besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 18) - Malteserkreuz), erscheint bereits angesichts der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Marke als Einwortmarke trotz der durch die Binnengroßschreibung begründeten Zäsur zwischen den beiden Wörtern "Smile" und "Company" eher zweifelhaft.

    Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem weiteren Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, 261 - Tz. 34 - INTERCONNECT).

  • BPatG, 15.04.2004 - 25 W (pat) 253/02
    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Dies sieht der Verkehr in aller Regel jedoch nicht als Erbringung der (eigenständigen) Dienstleistung "Werbung" für einen Dritten an, sondern eher als Hilfsmittel für die eigene Finanzdienstleistung (vgl. 25 W (pat) 253/02 ANTARES/ANTRAS für "Vermittlungsdienstleistungen").
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Produkte (EuGH WRP 1998, 1165, 1166, Tz. 23 - Canon).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Hinzu kommt, dass auch ein beschreibender Bestandteil wie "Company" zum Gesamteindruck eines Zeichens beitragen kann (BGH, GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) und daher nicht ohne weiteres vernachlässigt werden kann.
  • BPatG, 04.02.2004 - 32 W (pat) 393/02
    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Während "Smile" keinen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen aufweist, erschöpft sich der Bestandteil "Company" in seiner Bedeutung "Gesellschaft" nur in einem Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen durch eine Gesellschaft i. S. eines Unternehmens erbracht werden (vgl. BPatG 32 W (pat) 393/02 - FITNESS COMPANY; BPatG 33 W (pat) 274/02 EB/E.B. Company).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Ob der Bestandteil "Smile" dabei den für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr allein maßgeblichen Gesamteindruck so prägt, dass der weitere Bestandteil "Company" demgegenüber in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte und daher die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke "SMILE" besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 18) - Malteserkreuz), erscheint bereits angesichts der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Marke als Einwortmarke trotz der durch die Binnengroßschreibung begründeten Zäsur zwischen den beiden Wörtern "Smile" und "Company" eher zweifelhaft.
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem weiteren Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, 261 - Tz. 34 - INTERCONNECT).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Angesichts dessen können die beteiligten Verkehrskreise trotz der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer Dienstleistung und der Herstellung/Vertrieb einer körperlichen Ware bei entsprechend gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen den Eindruck gewinnen, dass diese unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt bzw. erbracht werden, was aber die Annahme einer nicht nur geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS).
  • BPatG, 11.12.2003 - 33 W (pat) 274/02
    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Während "Smile" keinen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen aufweist, erschöpft sich der Bestandteil "Company" in seiner Bedeutung "Gesellschaft" nur in einem Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen durch eine Gesellschaft i. S. eines Unternehmens erbracht werden (vgl. BPatG 32 W (pat) 393/02 - FITNESS COMPANY; BPatG 33 W (pat) 274/02 EB/E.B. Company).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06
    Da der Verkehr Marken erfahrungsgemäß ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt (vgl. BGH MarkenR 1999, 199, 201 - MONOFLAM/POLYFLAM), können die Grundsätze zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr bei mehrteiligen Kombinationsmarken daher nicht ohne weiteres auf zusammengeschriebene Einwortmarken übertragen werden.
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