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BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Auch insoweit ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint's) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). - BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01
"GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und …
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnunskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH GRUR 2004, 241, 242 - GeDIOS; BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II jew mwN). - BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97
"Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines …
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnunskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH GRUR 2004, 241, 242 - GeDIOS; BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II jew mwN).
- BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Auch insoweit ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint's) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). - BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Der erforderliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke reicht nach Auffassung des Senats - jedenfalls in klanglicher Hinsicht - nicht mehr aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können; die weitere Frage einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr kann dahingestellt bleiben (vgl BGH MarkenR 1999, 57, 59 - LIONS). - BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84
"Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem …
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Auch insoweit ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint's) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). - BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96
"ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Auch insoweit ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint's) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). - BPatG, 12.04.2000 - 32 W (pat) 311/99
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Soweit sich die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung für den ihrer Meinung nach ausreichenden Markenabstand in den Anfangsbuchstaben auf einige Entscheidungen des Bundespatentgerichts bezogen hat, lagen den Beurteilungen andere Sachverhalte zu Grunde: Ähnlichkeit der Waren ist verneint worden (vgl 26 W (pat) 291/93 - CODI ALIMENTATION#RODI; für den Bereich identischer Waren ist in dieser Entscheidung indessen Verwechslungsgefahr bejaht worden), oder es ist von einem größerer Warenabstand ausgegangen worden, der zu verminderten Anforderungen an den Markenabstand führte (vgl 25 W (pat) 83/98 - TILVA#SILVA); auch spielten im Vordergrund stehendes Schriftbild wie Begriffsgehalt einer Marke eine Rolle (vgl 27 W (pat) 229/95 - Sanda/#Panda), oder es wurde von sich gegenüberstehenden stimmlosen und stimmhaften Buchstaben ausgegangen (vgl 32 W (pat) 311/99 - Gimmy#Simmy). - BPatG, 09.08.1995 - 26 W (pat) 291/93
Auszug aus BPatG, 05.07.2004 - 30 W (pat) 51/03
Soweit sich die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung für den ihrer Meinung nach ausreichenden Markenabstand in den Anfangsbuchstaben auf einige Entscheidungen des Bundespatentgerichts bezogen hat, lagen den Beurteilungen andere Sachverhalte zu Grunde: Ähnlichkeit der Waren ist verneint worden (vgl 26 W (pat) 291/93 - CODI ALIMENTATION#RODI; für den Bereich identischer Waren ist in dieser Entscheidung indessen Verwechslungsgefahr bejaht worden), oder es ist von einem größerer Warenabstand ausgegangen worden, der zu verminderten Anforderungen an den Markenabstand führte (vgl 25 W (pat) 83/98 - TILVA#SILVA); auch spielten im Vordergrund stehendes Schriftbild wie Begriffsgehalt einer Marke eine Rolle (vgl 27 W (pat) 229/95 - Sanda/#Panda), oder es wurde von sich gegenüberstehenden stimmlosen und stimmhaften Buchstaben ausgegangen (vgl 32 W (pat) 311/99 - Gimmy#Simmy).