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   BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00   

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https://dejure.org/2001,24693
BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00 (https://dejure.org/2001,24693)
BPatG, Entscheidung vom 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00 (https://dejure.org/2001,24693)
BPatG, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 29 W (pat) 111/00 (https://dejure.org/2001,24693)
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  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Anders als die schutzfähigen Marken "BONUS" und "CHANGE" (BGH GRUR 1998, 465 ff.; 1998, 813, 814), die sich nur auf Vertriebsmodalitäten der Waren bezogen, weise die hier angemeldete Marke unmittelbar auf die Waren und deren Merkmale hin.

    Die angemeldete Wortfolge nimmt somit - anders als in den Fällen der Zeichen "BONUS" und "CHANCE (BGH GRUR 1998, 465 ff.; 1998, 813, 814) auf konkrete wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren in werbeüblicher, sofort verständlicher Form Bezug und ist daher wegen dieses unmittelbar zweckbestimmenden Begriffsinhalts für die Waren freihaltebedürftig.

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Zwar können auch Slogans oder sloganartige Wortfolgen beschreibenden Inhalt haben oder eine Werbeaussage allgemeiner Art beinhalten (BGH MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER").

    Slogans wie "Radio von hier, Radio wie wir, Partner with the Best, Unter uns, Test it, LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" unterscheiden sich jedoch von Werktiteln wie "Bücher für eine bessere Welt, REICH UND SCHOEN, Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" dadurch, dass Titel den Inhalt eines Werks von anderen Werken nach Inhalt und Beschaffenheit unterscheiden (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 5 Rn. 43), während bei Werbeslogans oder sloganartigen Wortfolgen eine allgemeinere werbliche und anpreisende Aussage im Vordergrund steht (vgl. zu o. g. Wortfolgen BGH MarkenR 2000, 48 "Radio von hier - Radio wie wir"; BGH MarkenR 2000, 50 "Partner with the Best"; BGH MarkenR 2000, 262 "Unter uns"; BGH MarkenR 2001, 262 "Test it"; BGH MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH MarkenR 200, 330 "Bücher für eine bessere Welt"; BGH MarkenR 2001, 365 "REICH UND SCHOEN"; BGH MarkenR 2001, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").

  • BGH, 05.02.1998 - I ZB 25/95

    "CHANGE"; Freihaltungsbedürfnis für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Anders als die schutzfähigen Marken "BONUS" und "CHANGE" (BGH GRUR 1998, 465 ff.; 1998, 813, 814), die sich nur auf Vertriebsmodalitäten der Waren bezogen, weise die hier angemeldete Marke unmittelbar auf die Waren und deren Merkmale hin.

    Die angemeldete Wortfolge nimmt somit - anders als in den Fällen der Zeichen "BONUS" und "CHANCE (BGH GRUR 1998, 465 ff.; 1998, 813, 814) auf konkrete wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren in werbeüblicher, sofort verständlicher Form Bezug und ist daher wegen dieses unmittelbar zweckbestimmenden Begriffsinhalts für die Waren freihaltebedürftig.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    "KINDER KREATIV BEGLEITEN" ist eine umfassende Sachaussage, die mit Worten präzise das umschreibt, was Inhalt der beanspruchten Waren ist und demgemäß von beschreibendem Charakter (BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Slogans wie "Radio von hier, Radio wie wir, Partner with the Best, Unter uns, Test it, LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" unterscheiden sich jedoch von Werktiteln wie "Bücher für eine bessere Welt, REICH UND SCHOEN, Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" dadurch, dass Titel den Inhalt eines Werks von anderen Werken nach Inhalt und Beschaffenheit unterscheiden (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 5 Rn. 43), während bei Werbeslogans oder sloganartigen Wortfolgen eine allgemeinere werbliche und anpreisende Aussage im Vordergrund steht (vgl. zu o. g. Wortfolgen BGH MarkenR 2000, 48 "Radio von hier - Radio wie wir"; BGH MarkenR 2000, 50 "Partner with the Best"; BGH MarkenR 2000, 262 "Unter uns"; BGH MarkenR 2001, 262 "Test it"; BGH MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH MarkenR 200, 330 "Bücher für eine bessere Welt"; BGH MarkenR 2001, 365 "REICH UND SCHOEN"; BGH MarkenR 2001, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 05.12.2001 - 29 W (pat) 111/00
    Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

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