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   BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01   

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BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01 (https://dejure.org/2003,23514)
BPatG, Entscheidung vom 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01 (https://dejure.org/2003,23514)
BPatG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 11 W (pat) 21/01 (https://dejure.org/2003,23514)
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  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Die gesetzlichen Regelungen der Prozeßkostenhilfe in §§ 114 ff ZPO erfüllen das verfassungsrechtliche Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, das auch Unbemittelten weitgehende Rechtsschutzgleichheit ermöglichen muß (vgl BVerFGE 81, 347, 356 f).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) allerdings keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl BVerfGE 81, 347, 357; 22, 83, 86).

    Demnach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl BVerfGE 81, 347, 357).

  • BPatG, 20.12.1999 - 9 W (pat) 59/98

    Voraussetzungen für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Grundsätzlich vertritt das Patentgericht die Auffassung, Mutwilligkeit sei gegeben, wenn festgestellt werden kann, daß auch die erneute Patentanmeldung (im Falle der Patenterteilung) keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertung - insbesondere Lizenzerlöse - bietet (vgl zB BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306; BPatGE 42, 178; BPatG BlPMZ 2002, 46; BPatGE 38, 227 = BlPMZ 1997, 443, BPatG BlPMZ 1996, 361).

    Dabei reicht eine Vielzahl vorangegangener Schutzrechtsanmeldungen ohne Verwertungserfolge für sich allein zwar nicht aus, die mutwillige Rechtsverfolgung anzunehmen, sie kann aber ein beachtliches Indiz dafür sein, daß auch mit der weiteren Anmeldung keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306; BPatGE 43, 20; BPatGE 42, 178; BPatGE 41, 45; BPatGE 38, 227; BPatGE 36, 254; BPatG BlPMZ 1996, 361).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) allerdings keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl BVerfGE 81, 347, 357; 22, 83, 86).

    Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zwar im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl BVerfGE 22, 83, 86).

  • BPatG, 12.08.1997 - 23 W (pat) 5/97
    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Diese Rechtsauffassung stütze sich auf die Entscheidung 23 W (pat) 5/97 (BPatGE 38, 227 ff) und werde auch durch die - eine andere Patentanmeldung des Antragstellers betreffende - Entscheidung 13 W (pat) 5/99 ("Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter") bestätigt.
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 47/99
    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Nachdem der 13. Senat sowie nachfolgend der erkennende Senat bereits für einige Patenterteilungsverfahren desselben Anmelders auf dem im wesentlichen gleichen Fachgebiet die Zurückweisungen seiner Verfahrenskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bestätigt haben, wird zunächst auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen, und zwar Beschluß vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97- betr "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung"; Beschluß vom 14. April 1999 - 13 W (pat) 5/99 - betr "Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter"; Beschluß vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00 - betr "Tank und Biofilter (-Kombination)"; Beschlüsse vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 39/99 - betr "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiver Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz", - 11 W (pat) 45/99 - betr "Bioaktiver Raumluftfilter", - 11 W (pat) 46/99 - betr "Vorrichtung zur bioaktiver Raumluftfilterung/-befeuchtung", - 11 W (pat) 47/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 52/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 54/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen", - 11 W (pat) 13/00 - betr "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter"; Beschluß vom 19. Februar 2001 - 11 W (pat) 6/01 - betr "Raumluft-Biofilter".
  • BPatG, 04.05.2000 - 13 W (pat) 17/00
    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Nachdem der 13. Senat sowie nachfolgend der erkennende Senat bereits für einige Patenterteilungsverfahren desselben Anmelders auf dem im wesentlichen gleichen Fachgebiet die Zurückweisungen seiner Verfahrenskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bestätigt haben, wird zunächst auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen, und zwar Beschluß vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97- betr "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung"; Beschluß vom 14. April 1999 - 13 W (pat) 5/99 - betr "Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter"; Beschluß vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00 - betr "Tank und Biofilter (-Kombination)"; Beschlüsse vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 39/99 - betr "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiver Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz", - 11 W (pat) 45/99 - betr "Bioaktiver Raumluftfilter", - 11 W (pat) 46/99 - betr "Vorrichtung zur bioaktiver Raumluftfilterung/-befeuchtung", - 11 W (pat) 47/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 52/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 54/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen", - 11 W (pat) 13/00 - betr "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter"; Beschluß vom 19. Februar 2001 - 11 W (pat) 6/01 - betr "Raumluft-Biofilter".
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 54/99
    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Nachdem der 13. Senat sowie nachfolgend der erkennende Senat bereits für einige Patenterteilungsverfahren desselben Anmelders auf dem im wesentlichen gleichen Fachgebiet die Zurückweisungen seiner Verfahrenskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bestätigt haben, wird zunächst auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen, und zwar Beschluß vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97- betr "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung"; Beschluß vom 14. April 1999 - 13 W (pat) 5/99 - betr "Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter"; Beschluß vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00 - betr "Tank und Biofilter (-Kombination)"; Beschlüsse vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 39/99 - betr "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiver Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz", - 11 W (pat) 45/99 - betr "Bioaktiver Raumluftfilter", - 11 W (pat) 46/99 - betr "Vorrichtung zur bioaktiver Raumluftfilterung/-befeuchtung", - 11 W (pat) 47/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 52/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 54/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen", - 11 W (pat) 13/00 - betr "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter"; Beschluß vom 19. Februar 2001 - 11 W (pat) 6/01 - betr "Raumluft-Biofilter".
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 13/00
    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Nachdem der 13. Senat sowie nachfolgend der erkennende Senat bereits für einige Patenterteilungsverfahren desselben Anmelders auf dem im wesentlichen gleichen Fachgebiet die Zurückweisungen seiner Verfahrenskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bestätigt haben, wird zunächst auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen, und zwar Beschluß vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97- betr "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung"; Beschluß vom 14. April 1999 - 13 W (pat) 5/99 - betr "Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter"; Beschluß vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00 - betr "Tank und Biofilter (-Kombination)"; Beschlüsse vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 39/99 - betr "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiver Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz", - 11 W (pat) 45/99 - betr "Bioaktiver Raumluftfilter", - 11 W (pat) 46/99 - betr "Vorrichtung zur bioaktiver Raumluftfilterung/-befeuchtung", - 11 W (pat) 47/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 52/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 54/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen", - 11 W (pat) 13/00 - betr "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter"; Beschluß vom 19. Februar 2001 - 11 W (pat) 6/01 - betr "Raumluft-Biofilter".
  • BPatG, 17.02.2000 - 19 W (pat) 8/99
    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Dabei reicht eine Vielzahl vorangegangener Schutzrechtsanmeldungen ohne Verwertungserfolge für sich allein zwar nicht aus, die mutwillige Rechtsverfolgung anzunehmen, sie kann aber ein beachtliches Indiz dafür sein, daß auch mit der weiteren Anmeldung keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306; BPatGE 43, 20; BPatGE 42, 178; BPatGE 41, 45; BPatGE 38, 227; BPatGE 36, 254; BPatG BlPMZ 1996, 361).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
    Der Unbemittelte braucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtig (vgl BVerfGE 9, 124, 130 f; 81 347, 357).
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 39/99
  • BPatG, 19.02.2001 - 11 W (pat) 6/01
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 46/99
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 45/99
  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 52/99
  • BPatG, 09.09.1997 - 13 W (pat) 25/97
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