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   BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99   

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BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99 (https://dejure.org/2000,23481)
BPatG, Entscheidung vom 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99 (https://dejure.org/2000,23481)
BPatG, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 25 W (pat) 109/99 (https://dejure.org/2000,23481)
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  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Auch wenn zu beachten ist, daß das Schriftbild der hier im übrigen relativ kurzen Markenwörter erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort und bei der Prüfung der markenrechtlichen Ähnlichkeit des maßgeblichen Gesamteindrucks der Marken insbesondere auch die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 - Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints), so reicht ein derart geringfügiger Unterschied - wie er vorliegend in der Kontur nur eines, sich zudem im Wortinnern befindenden Buchstabens besteht - nicht für eine hinreichend sichere Unterscheidung der im übrigen identischen Wörter aus.

    Hinzu kommt, daß sich jedenfalls dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und er sich vielmehr auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von diesen im Gedächtnis behalten hat (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana / Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Hierbei ist zwar grundsätzlich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von den Marken in ihrer eingetragenen oder angemeldeten Form ausgehen (vgl BGH MarkenR 2000 140, 143 - ATTACHÉ / TISSERAND; GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft), da diese für die Bestimmung des verteidigten bzw beanspruchten Schutzbereichs maßgeblich ist.

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Selbst Fachkreise pflegen im Bereich gleicher oder sehr ähnlicher Waren nicht mit so geringfügigen Zeichenunterschieden unterschiedlicher Hersteller zu rechnen (vgl BGH GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/ Indohexal).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Auch wenn zu beachten ist, daß das Schriftbild der hier im übrigen relativ kurzen Markenwörter erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort und bei der Prüfung der markenrechtlichen Ähnlichkeit des maßgeblichen Gesamteindrucks der Marken insbesondere auch die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 - Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints), so reicht ein derart geringfügiger Unterschied - wie er vorliegend in der Kontur nur eines, sich zudem im Wortinnern befindenden Buchstabens besteht - nicht für eine hinreichend sichere Unterscheidung der im übrigen identischen Wörter aus.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Es kann deshalb dahinstehen, ob vorliegend den maßgebenden Verkehrskreisen die Bedeutung einer oder beider Bezeichnungen hinreichend geläufig ist, um sich als Unterscheidungshilfe zu eignen (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 130, 132 - comtes/ComTel, GRUR 1992, 130, 132 - Bally / BALL).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Es kann deshalb dahinstehen, ob vorliegend den maßgebenden Verkehrskreisen die Bedeutung einer oder beider Bezeichnungen hinreichend geläufig ist, um sich als Unterscheidungshilfe zu eignen (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 130, 132 - comtes/ComTel, GRUR 1992, 130, 132 - Bally / BALL).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Hinzu kommt, daß sich jedenfalls dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und er sich vielmehr auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von diesen im Gedächtnis behalten hat (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana / Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Hierbei ist zwar grundsätzlich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von den Marken in ihrer eingetragenen oder angemeldeten Form ausgehen (vgl BGH MarkenR 2000 140, 143 - ATTACHÉ / TISSERAND; GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft), da diese für die Bestimmung des verteidigten bzw beanspruchten Schutzbereichs maßgeblich ist.
  • BGH, 22.04.1999 - I ZR 159/96

    Vitalkost - LMBG - Angstwerbung

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
    Sie werden ergänzend als zusätzlich unterstützende Maßnahme für die Therapie bei Patienten mit erhöhten Blutfettwerten, Gicht, Bluthochdruck, Herzerkrankungen und/oder Diabetes verwendet, insbesondere aber zu anderen Zwecken wie Fettreduktion und -austausch, Nucleinsäureverminderung, Natriumarmut (vgl Zipfel aaO Rdn 13) und können deshalb wegen ihrer Zweckbestimmung, aber auch hinsichtlich weiterer Überschneidungen bei den Herstellerbetrieben, den Vertriebswegen, Verkaufsstätten und den Abgabeformen und Aufmachungen der Produkte sowie ihrer stofflichen Beschaffenheit eine große Nähe zu Arzneimitteln aufweisen (vgl eingehend und mit weiteren Hinweisen BPatG MarkenR 2000, 103, 105 und 106 - Netto 62; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 30 W (pat) 29/99 VITACE Mivitase; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 99/97 BIOGRAN = Biocarn; vgl auch zur Grauzone zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln und deren Abgrenzung VGH München NJW 1998, 845; BGH NJW-RR 1999, 1565, 1566 - Vitalkost; zur Abgrenzung "funktioneller Lebensmittel" von diätetischer Ernährung und von Arzneimitteln vgl auch Kiethe, Groeschke WRP 1999, 973, 975, 976).
  • BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98

    Wahrenähnlichkeit bei diätätischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke -

  • VGH Bayern, 13.05.1997 - 25 CS 96.3855
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