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   BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00   

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BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00 (https://dejure.org/2001,25879)
BPatG, Entscheidung vom 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00 (https://dejure.org/2001,25879)
BPatG, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 28 W (pat) 200/00 (https://dejure.org/2001,25879)
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  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin; GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt (BGH GRUR 1996, 977 -DRANO/P3-drano).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Allerdings schließt der angeführte Grundsatz nicht aus, daß einem einzelnen Bestandteil einer Kombinationsmarke - wie hier der Widerspruchsmarke - ausnahmsweise eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen durchaus eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommen kann, auch wenn der Verkehr die Marke nicht auf diesen Teil verkürzt; vielmehr treten die anderen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurück, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl zB BGH GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI RECOARO; MarkenR 1999, 297, 300 - HONKA; 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin; GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt (BGH GRUR 1996, 977 -DRANO/P3-drano).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin; GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt (BGH GRUR 1996, 977 -DRANO/P3-drano).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin; GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt (BGH GRUR 1996, 977 -DRANO/P3-drano).
  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Allerdings schließt der angeführte Grundsatz nicht aus, daß einem einzelnen Bestandteil einer Kombinationsmarke - wie hier der Widerspruchsmarke - ausnahmsweise eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen durchaus eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommen kann, auch wenn der Verkehr die Marke nicht auf diesen Teil verkürzt; vielmehr treten die anderen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurück, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl zB BGH GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI RECOARO; MarkenR 1999, 297, 300 - HONKA; 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH).
  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin; GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt (BGH GRUR 1996, 977 -DRANO/P3-drano).
  • BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95

    "IONOFIL"; Prägung des Gesamteindrucks einer aus Herstellerangabe und

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin; GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt (BGH GRUR 1996, 977 -DRANO/P3-drano).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BPatG, 07.02.2001 - 28 W (pat) 200/00
    Weiterhin ist hier davon auszugehen, daß die nunmehrige Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin auch Beteiligte des laufenden Widerspruchsbeschwerdeverfahrens geworden ist, da die Widersprechende einer solchen Verfahrensübernahme im Sinne des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestimmt hat, wobei auch eine stillschweigende Zustimmung durch konkludentes Prozeßverhalten ausreichend ist (vgl BGH GRUR 1999, 245 - LIBERO; BPatG MarkenR 2000, 228, 230 - turfa - mit weiteren Nachweisen).
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