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   BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01   

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BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01 (https://dejure.org/2002,23214)
BPatG, Entscheidung vom 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01 (https://dejure.org/2002,23214)
BPatG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 25 W (pat) 86/01 (https://dejure.org/2002,23214)
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  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Diese richten sich uneingeschränkt an die allgemeinen Verkehrskreise, wobei allerdings auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).

    Bei einer Wort-/Bildmarke findet ferner der Erfahrungssatz Anwendung, dass sich der Verkehr eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware orientiert (vgl BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) und im Hinblick auf eine klangliche Verwechslungsgefahr dann - unter Umständen anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild prägt (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSE-RAND; BGH MarkenR 2001, 465, 468 - Bit/Bud), wenn dieser Erfahrungssatz auch nur im Regelfall gilt und insbesondere nicht von einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile entbindet (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Diese richten sich uneingeschränkt an die allgemeinen Verkehrskreise, wobei allerdings auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Bei einer Wort-/Bildmarke findet ferner der Erfahrungssatz Anwendung, dass sich der Verkehr eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware orientiert (vgl BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) und im Hinblick auf eine klangliche Verwechslungsgefahr dann - unter Umständen anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild prägt (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSE-RAND; BGH MarkenR 2001, 465, 468 - Bit/Bud), wenn dieser Erfahrungssatz auch nur im Regelfall gilt und insbesondere nicht von einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile entbindet (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Bei einer Wort-/Bildmarke findet ferner der Erfahrungssatz Anwendung, dass sich der Verkehr eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware orientiert (vgl BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) und im Hinblick auf eine klangliche Verwechslungsgefahr dann - unter Umständen anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild prägt (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSE-RAND; BGH MarkenR 2001, 465, 468 - Bit/Bud), wenn dieser Erfahrungssatz auch nur im Regelfall gilt und insbesondere nicht von einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile entbindet (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Dieser Grundsatz schließt aber die Erkenntnis ein, dass auch einzelnen Zeichenbestandteilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und dass dann bei einer Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (ständige Rspr des BGH, vgl MarkenR 1999, 161, 162 - LORA DI RECOARO; BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH mwN).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Auch wenn der Senat es im Hinblick auf die nach ständiger Rechtsprechung als Hauptfunktion einer Marke anerkannte Herkunftsfunktion (vgl hierzu EuGH MarkenR 2001, 403, 405 Tz 22 - Bravo; BGH MarkenR 2001, 29, 30 - SWISS ARMY) für bedenklich hält, von einem derartigen Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Beurteilung von Herstellerangaben in Verbindung mit weiteren, produktidentifizierenden Bezeichnungen auszugehen, da gerade Firmenschlagworte sich regelmäßig in hohem Maße dazu eignen, den beteiligten Verkehrskreisen den Aspekt der "Ursprungsidentität" der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu vermitteln und Markeninhaber auch gegen eine auf dem Firmenschlagwort beruhende, irrtümlich fehlerhafte betriebliche Zuordnung zu schützen sind (vgl hierzu ausführlich Kliems, Reduzierter Schutz für Unternehmenskennzeichen in kollidierenden Marken? GRUR 2001, 635 ff; zur Kritik auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 1998, § 14 Rdn 422 ff), bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung.
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Auch wenn der Senat es im Hinblick auf die nach ständiger Rechtsprechung als Hauptfunktion einer Marke anerkannte Herkunftsfunktion (vgl hierzu EuGH MarkenR 2001, 403, 405 Tz 22 - Bravo; BGH MarkenR 2001, 29, 30 - SWISS ARMY) für bedenklich hält, von einem derartigen Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Beurteilung von Herstellerangaben in Verbindung mit weiteren, produktidentifizierenden Bezeichnungen auszugehen, da gerade Firmenschlagworte sich regelmäßig in hohem Maße dazu eignen, den beteiligten Verkehrskreisen den Aspekt der "Ursprungsidentität" der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu vermitteln und Markeninhaber auch gegen eine auf dem Firmenschlagwort beruhende, irrtümlich fehlerhafte betriebliche Zuordnung zu schützen sind (vgl hierzu ausführlich Kliems, Reduzierter Schutz für Unternehmenskennzeichen in kollidierenden Marken? GRUR 2001, 635 ff; zur Kritik auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 1998, § 14 Rdn 422 ff), bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung.
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Danach ist von einem Vorrang der Produktkennzeichnung insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die weiteren Zeichenbestandteile eine Kennzeichnungsschwäche aufweisen oder aus sonstigen Gründen in ihrer kennzeichnenden Bedeutung zurücktreten (vgl auch BGH WRP 2002, 326, 329 ASTRA / ESTRA-PUREN).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Auch der Senat geht von dem Grundsatz aus, dass zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Marke in ihrer registrierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1), wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160 mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 86/01
    Diese richten sich uneingeschränkt an die allgemeinen Verkehrskreise, wobei allerdings auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).
  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

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