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   BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04   

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BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04 (https://dejure.org/2006,33515)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04 (https://dejure.org/2006,33515)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2006 - 25 W (pat) 1/04 (https://dejure.org/2006,33515)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Die Auswirkung dieser Faktoren auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr führt dazu, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl. bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl. auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Insoweit haben die bereits zur Warengleichartigkeit entwickelten Kriterien nach wie vor Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie z. B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen auch die subjektive Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zählen (st. Rspr. seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl. zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Die Auswirkung dieser Faktoren auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr führt dazu, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl. bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl. auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Insoweit haben die bereits zur Warengleichartigkeit entwickelten Kriterien nach wie vor Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie z. B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen auch die subjektive Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zählen (st. Rspr. seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl. zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Ein weitergehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleich käme (vgl. BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir / AntiVirus; BPatG GRUR 2002, 68 - EUROPA COMFORTHOTEL / COMFORT HOTEL).
  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Insoweit haben die bereits zur Warengleichartigkeit entwickelten Kriterien nach wie vor Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie z. B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen auch die subjektive Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zählen (st. Rspr. seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl. zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Die Auswirkung dieser Faktoren auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr führt dazu, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl. bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl. auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Insoweit haben die bereits zur Warengleichartigkeit entwickelten Kriterien nach wie vor Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie z. B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen auch die subjektive Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zählen (st. Rspr. seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl. zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BPatG, 08.03.2001 - 25 W (pat) 100/01

    Markenschutz für eine als Bezeichnung eines Qualitätsstandards erkennbaren Angabe

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
    Ein weitergehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleich käme (vgl. BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir / AntiVirus; BPatG GRUR 2002, 68 - EUROPA COMFORTHOTEL / COMFORT HOTEL).
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