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   BPatG, 07.10.2003 - 27 W (pat) 104/03   

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BPatG, 07.10.2003 - 27 W (pat) 104/03 (https://dejure.org/2003,30087)
BPatG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 27 W (pat) 104/03 (https://dejure.org/2003,30087)
BPatG, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 27 W (pat) 104/03 (https://dejure.org/2003,30087)
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  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 07.10.2003 - 27 W (pat) 104/03
    Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.10.2003 - 27 W (pat) 104/03
    Denn von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken infolge des zusätzlichen Bestandteils "Factory" in der jüngeren Marke und der besonderen grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke, welche in der älteren Marke keine Entsprechung findet, sowie in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht erheblich.
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 07.10.2003 - 27 W (pat) 104/03
    Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24).
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