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   BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03   

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BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03 (https://dejure.org/2004,27569)
BPatG, Entscheidung vom 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03 (https://dejure.org/2004,27569)
BPatG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 27 W (pat) 36/03 (https://dejure.org/2004,27569)
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  • BGH, 16.04.1969 - I ZR 59/67

    Colle de Cologne

    Auszug aus BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03
    Demnach ist davon auszugehen, dass die Verbringung der gekennzeichneten Waren an die deutsche Tochtergesellschaft eine Warenbewegung darstellt, die sich der trotz rechtlicher Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen wirtschaftlich ausschließlich als interne Warenverteilung und damit als innerbetrieblichen Vorgang darstellt (vgl. BGH GRUR 1979, 551, 552 - lamod - unter Hinweis auf BGH GRUR 1969, 479, 480 - Colle de Cologne).
  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

    Auszug aus BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03
    Demnach ist davon auszugehen, dass die Verbringung der gekennzeichneten Waren an die deutsche Tochtergesellschaft eine Warenbewegung darstellt, die sich der trotz rechtlicher Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen wirtschaftlich ausschließlich als interne Warenverteilung und damit als innerbetrieblichen Vorgang darstellt (vgl. BGH GRUR 1979, 551, 552 - lamod - unter Hinweis auf BGH GRUR 1969, 479, 480 - Colle de Cologne).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03
    Nachdem die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke (10. Februar 2000) noch nicht abgelaufen war - der Zugang der Mitteilung über die Schutzbewilligung der Widerspruchsmarke an das Internationalen Büro erfolgte erst am 12. Juni 1997 (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 5 MarkenG iVm § 115 Abs. 2 Halbs 2 MarkenG) -, oblag es der Widersprechenden, eine rechtserhaltende Benutzung für den sich aus § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ergebenden Zeitraum von fünf Jahren vor der Beschwerdeentscheidung (7.12.1999 - 7.12.2004) glaubhaft zu machen (vgl BGH GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp; GRUR 1999, 995, 996 - HONKA).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03
    Nachdem die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke (10. Februar 2000) noch nicht abgelaufen war - der Zugang der Mitteilung über die Schutzbewilligung der Widerspruchsmarke an das Internationalen Büro erfolgte erst am 12. Juni 1997 (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 5 MarkenG iVm § 115 Abs. 2 Halbs 2 MarkenG) -, oblag es der Widersprechenden, eine rechtserhaltende Benutzung für den sich aus § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ergebenden Zeitraum von fünf Jahren vor der Beschwerdeentscheidung (7.12.1999 - 7.12.2004) glaubhaft zu machen (vgl BGH GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp; GRUR 1999, 995, 996 - HONKA).
  • BGH, 26.11.1997 - IX ZR 309/96

    Unterbrechung des inländischen Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 36/03
    Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Italien nach § 240 ZPO, Art. 102 Abs. 1 EGInsO (vgl. BGH NJW 1998, 928) iVm § 82 Abs. 1 MarkenG eingetretene Unterbrechung des Verfahrens vor dem Senat hat geendet, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der jetzigen Markeninhaberin aufgrund der von ihm eingereichten Vollmacht des Masseverwalters erklärt hat, das Verfahren werde nicht aufgenommen, und der Gegner, die Markeninhaberin, daraufhin die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und damit das Verfahren aufgenommen hat.
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