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   BPatG, 10.02.2004 - 33 W (pat) 178/03   

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https://dejure.org/2004,34518
BPatG, 10.02.2004 - 33 W (pat) 178/03 (https://dejure.org/2004,34518)
BPatG, Entscheidung vom 10.02.2004 - 33 W (pat) 178/03 (https://dejure.org/2004,34518)
BPatG, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 33 W (pat) 178/03 (https://dejure.org/2004,34518)
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  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

    Auszug aus BPatG, 10.02.2004 - 33 W (pat) 178/03
    Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit können deshalb diese Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts herangezogen werden, wobei jedoch die Unterschiede zwischen dem Löschungsverfahren als Popularverfahren und dem Wettbewerbsprozess, in dem nur die konkreten Beziehungen der Parteien zueinander maßgeblich sind, nicht außer Betracht bleiben dürfen (BGH GRUR 1998, 412 - Analgin; GRUR 2001, 744 - S 100).
  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 10.02.2004 - 33 W (pat) 178/03
    Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit können deshalb diese Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts herangezogen werden, wobei jedoch die Unterschiede zwischen dem Löschungsverfahren als Popularverfahren und dem Wettbewerbsprozess, in dem nur die konkreten Beziehungen der Parteien zueinander maßgeblich sind, nicht außer Betracht bleiben dürfen (BGH GRUR 1998, 412 - Analgin; GRUR 2001, 744 - S 100).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 10.02.2004 - 33 W (pat) 178/03
    Im vorliegenden Fall kann - auch nach dem Vortrag des Antragstellers - nicht davon ausgegangen werden, dass die Fallgruppe der sog. "Sperrmarke" in Betracht kommt, wonach eine Marke entweder in erkennbar wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet worden sein muss, um den Antragsteller von der Aufnahme oder Fortführung der Benutzung dieser Kennzeichnungen auszuschließen (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000), oder das wettbewerbsrechtlich verwerfliche Verhalten darin gesehen werden kann, dass ein Markeninhaber die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR aaO - Analgin).
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