Rechtsprechung
   BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,15424
BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08 (https://dejure.org/2012,15424)
BPatG, Entscheidung vom 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08 (https://dejure.org/2012,15424)
BPatG, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - 33 W (pat) 77/08 (https://dejure.org/2012,15424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,15424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung von Kosten in einem Löschungsverfahren bei Festhalten an einer Marke trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung bei Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 24/06

    Anspruch auf Löschung der Eintragung des Wortes "Post" als im Verkehr

    Auszug aus BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08
    Der Verfahrensausgang allein, also insbesondere die Tatsache des Unterliegens (BPatG GRUR 2007, 714 (719 f.) - POST), genügt hierfür ebenso wenig, wie die Rücknahme einer Beschwerde.

    In einem Löschungsverfahren könnte die Auferlegung von Kosten in Betracht kommen, wenn ein Markeninhaber trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an einer nach § 8 schutzunfähigen Marke festhält (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 71 Rd. 14; BPatG GRUR 2007, 714 - Post).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

    Auszug aus BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08
    Mit Urteil vom 15. März 2012 (C-90/11 und C-91/11) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der Markenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie auf eine Wortmarke anwendbar sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehlt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht