Rechtsprechung
   BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32703
BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18 (https://dejure.org/2020,32703)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18 (https://dejure.org/2020,32703)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2020 - 35 W (pat) 434/18 (https://dejure.org/2020,32703)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32703) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Grill und Holzkohlekammer

    § 17 Abs 1 GebrMG, § 18 Abs 2 GebrMG, § 84 Abs 2 PatG, § 93 ZPO
    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Teillöschungsverfahren - "Grill und Holzkohlekammer" - zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung des eingetragenen Gebrauchsmusters - Löschungsanträge sind gegen die eingetragenen ...

  • rewis.io

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Teillöschungsverfahren - "Grill und Holzkohlekammer" - zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung des eingetragenen Gebrauchsmusters - Löschungsanträge sind gegen die eingetragenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.1997 - X ZB 11/94

    "Scherbeneis"; Prüfung eines Gebrauchsmusters im Löschungverfahren

    Auszug aus BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18
    Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung bewirkter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt substantiell verändert werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 - Scherbeneis).

    a) Auch wenn mit der Erklärung, über den Umfang neuer Schutzansprüche keine Ansprüche mehr geltend machen zu wollen, verbundene, nachgereichte Schutzansprüche, wie ausgeführt, nicht zu einer inhaltlichen Veränderung eingetragener Schutzansprüche führen, bewirken diese jedenfalls eine an die Allgemeinheit gerichtete Selbstbeschränkung des Inhabers auf die nachgereichten Schutzansprüche (BGH, GRUR 1998, 910 - Scherbeneis).

  • BGH, 01.03.2017 - X ZR 10/15

    Patentnichtigkeitssache: Zulässigkeit einer beschränkten Verteidigung des Patents

    Auszug aus BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18
    Die entsprechenden Grundsätze zur beschränkten Verteidigung eines mit einer Nichtigkeitsklage nur teilweise angegriffenen Patents (BGH GRUR 2017, 604 - Ankopplungssystem) sind insoweit auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen.

    Die Möglichkeit, das Patent beschränkt zu verteidigen, dient aber allein der Verteidigung des Nichtigkeitsbeklagten gegenüber dem vom Nichtigkeitskläger geführten Angriff auf die Wirksamkeit des Patents und nicht zur gerichtlichen Überprüfung des Patents im Übrigen (vgl. BGH GRUR 2017, 604 - Ankopplungssystem).

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18
    Im Übrigen muss eine Anschlussbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern es kann genügen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht nur gegen den Antrag des Rechtsmittelführers ankämpft, sondern sich durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert fühlt und einen eigenen Sachantrag stellt (vgl. zur Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 11. April 2019, 35 W (pat) 9/17; siehe im Übrigen: Benkard/ Schäfers / Schwarz , PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 81; Busse/ Engels , PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 212 ff.; vgl. auch: BGH NJW 90, 447, 499 (Anschlussrevision); Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl., § 524 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 524 Rn. 11).
  • BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Auszug aus BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18
    Im Übrigen muss eine Anschlussbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern es kann genügen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht nur gegen den Antrag des Rechtsmittelführers ankämpft, sondern sich durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert fühlt und einen eigenen Sachantrag stellt (vgl. zur Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 11. April 2019, 35 W (pat) 9/17; siehe im Übrigen: Benkard/ Schäfers / Schwarz , PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 81; Busse/ Engels , PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 212 ff.; vgl. auch: BGH NJW 90, 447, 499 (Anschlussrevision); Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl., § 524 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 524 Rn. 11).
  • BPatG, 08.02.2024 - 35 W (pat) 3/22
    Löschungsantrags beschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte nachreicht, verbunden mit der Erklärung, für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet (vgl. BGH GRUR 2023, 1526, 1530, Rz. 67 ff. - "Tischgrill"; BPatG vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR-Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer") und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18 (amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer"), mit der sich der erkennende Senat eher zurückhaltend zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO geäußert hat, in dreierlei Hinsicht:.

  • BPatG, 09.10.2023 - 35 W (pat) 21/21
    Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR- Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer") und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18 (amtliche Leitsätze: BlPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer"), mit der sich der erkennende Senat eher zurückhaltend zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO geäußert hat, in dreierlei Hinsicht:.

  • BPatG, 09.10.2023 - 35 W (pat) 20/21
    Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR- Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer") und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18 (amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer"), mit der sich der erkennende Senat eher zurückhaltend zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO geäußert hat, in dreierlei Hinsicht:.

  • BPatG, 09.10.2023 - 35 W (pat) 19/21
    Zwar kann die Anwendung des § 93 ZPO in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Einzelfall problematisch sein oder sogar zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn sich ein Löschungsantrag ganz oder teilweise gegen ein Gebrauchsmuster richtet, bei welchem der Gebrauchsmusterinhaber vor Stellung des Löschungsantrags beschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte nachreicht, verbunden mit der Erklärung, für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR- Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer") und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, (amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill- und Holzkohlekammer"), mit der sich der erkennende Senat eher zurückhaltend zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO geäußert hat, in dreierlei Hinsicht:.

  • BPatG, 09.10.2023 - 35 W (pat) 22/21
    Zwar kann die Anwendung des § 93 ZPO in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Einzelfall problematisch sein oder sogar zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn sich ein Löschungsantrag ganz oder teilweise gegen ein Gebrauchsmuster richtet, bei welchem der Gebrauchsmusterinhaber vor Stellung des Löschungsantrags beschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte nachreicht, verbunden mit der Erklärung, für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR-Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer) und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18 (amtliche Leitsätze: BlPMZ 2021, 67 -.

  • BPatG, 09.10.2023 - 35 W (pat) 18/21
    Zwar kann die Anwendung des § 93 ZPO in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Einzelfall problematisch sein oder sogar zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn sich ein Löschungsantrag ganz oder teilweise gegen ein Gebrauchsmuster richtet, bei welchem der Gebrauchsmusterinhaber vor Stellung des Löschungsantrags beschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte nachreicht, verbunden mit der Erklärung, für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR- Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer") und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18 (amtliche Leitsätze: BlPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer"), mit der sich der erkennende Senat eher zurückhaltend zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO geäußert hat, in dreierlei Hinsicht:.

  • BPatG, 09.10.2023 - 35 W (pat) 23/21
    Zwar kann die Anwendung des § 93 ZPO in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Einzelfall problematisch sein oder sogar zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn sich ein Löschungsantrag ganz oder teilweise gegen ein Gebrauchsmuster richtet, bei welchem der Gebrauchsmusterinhaber vor Stellung des Löschungsantrags beschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte nachreicht, verbunden mit der Erklärung, für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Gebrauchsmuster keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, der Löschungsantrag sich gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18, z. B. GRUR- Prax 2021, 26; amtliche Leitsätze: BIPMZ 2021, 67 - "Grill und Holzkohlekammer") und der Löschungsantragsteller eine über den Gegenstand der nachgereichten, eingeschränkten Schutzansprüche hinausgehende Löschung oder Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Streitgebrauchsmusters verfolgt (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 92).

    Das beschwerdegegenständliche Verfahren unterscheidet sich im Übrigen von der Fallkonstellation des Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2020, Az. 35 W (pat) 434/18 (amtliche Leitsätze: BlPMZ 2021, 67 -.

  • BPatG, 16.11.2022 - 35 W (pat) 1/21
    In solchen Fällen führt die Anwendung von § 93 ZPO regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen (vgl. BPatG, 35. Senat, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 35 W (pat) 434/18 - "Grill und Holzkohlekammer", in: Rechtsdatenbank JURIS®, Rz. 265 f.; vgl. die Kurzfassung in GRUR-Prax 2021, 26, und die amtlichen Leitsätze unter BlPMZ 2021, 67).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht