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   BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98   

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BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98 (https://dejure.org/2000,12648)
BPatG, Entscheidung vom 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98 (https://dejure.org/2000,12648)
BPatG, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - 6 W (pat) 33/98 (https://dejure.org/2000,12648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 144
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Es ist zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befugt, ohne an den vom Patentamt für die Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt gebunden zu sein (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 87 Rdn 6, 9; BGH GRUR 1995, 333, 337 - Aluminium-Trihydroxid).

    Allerdings ist das Bundespatentgericht nicht befugt, von Amts wegen erstmalig neue Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 PatG in das Verfahren einzuführen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patentamt waren (BGH GRUR 1995, 333, 337 - Aluminium-Trihydroxid).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Für eine ausreichende Offenbarung des Erfindungsgegenstandes genüge es, wenn die Beschreibung nähere Angaben über die konkrete Ausführungsform enthalte und der Anspruch vom Fachmann in diesem Sinne auslegbar sei (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube).

    Die hierzu von der Patentinhaberin zitierte BGH-Entscheidung "Spannschraube" (GRUR 1999, 909) relativiert diese Rechtsnormen nicht und kann somit nicht zu einer anderen Beurteilung des Gegenstandes nach dem geltenden Anspruch 1 führen.

  • BGH, 21.12.1967 - Ia ZB 14/66

    Verfahren zum Garmachen von Lebensmitteln - Anmeldung eines Patents - Technischer

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Dem Anmelder steht zwar grundsätzlich mit dem Hauptanspruch die allgemeinste Lehre zu, und es genügt deshalb, wenn mit dem Anspruch 1 die entscheidende Lösungsrichtung gewiesen wird, die den Fachmann in die Lage versetzt, den Erfindungsgegenstand auszubilden (GRUR 1980, 849 - Antiblockiersystem, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren, GRUR 1971, 210 - Wildverbißverhinderung).
  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    wirksam geworden ist, sobald also der Schwebezustand vorüber ist, unwiderruflich (BGH GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe).
  • BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92

    Gebührenpflicht bei Teilanmeldung

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Ist dies hingegen von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Vollwirksamkeit der Teilanmeldung eintretender Ereignisse nicht der Fall, so fehlt oder entfällt der Rechtsgrund für die Gebührenpflicht (BGH GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Einer prozessualen Verbindung steht auch entgegen, daß das Restpatent im Einspruchsverfahren verbleibt, während der abgetrennte Teil in das Prüfungsverfahren zurückversetzt wird (Benkard, PatG, 9. Aufl., § 60 Rdn. 12; Busse, PatG, 5. Aufl., § 60, Rdn. 19; a.A. Schulte, PatG, 5. Aufl., § 60, Rdn. 16; BGH GRUR 1999, 148 - Informationsträger).
  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    Antiblockiersystem

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Um Aufschluß darüber zu gewinnen, welche technische Lehre im Einspruchsverfahren überhaupt zur Beurteilung steht, muß deshalb - vorrangig- beantwortet werden, ob die Erklärung des Patentinhabers die Voraussetzungen einer Teilungserklärung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 PatG erfüllt oder nicht (BGH GRUR 1996, 753, 754 - Informationssignal - BGH BlfPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger).
  • BGH, 13.05.1980 - X ZB 19/78

    "Zuckerzentrifuge"; Voraussetzungen der einschränkenden Auslegung des

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Dem Anmelder steht zwar grundsätzlich mit dem Hauptanspruch die allgemeinste Lehre zu, und es genügt deshalb, wenn mit dem Anspruch 1 die entscheidende Lösungsrichtung gewiesen wird, die den Fachmann in die Lage versetzt, den Erfindungsgegenstand auszubilden (GRUR 1980, 849 - Antiblockiersystem, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren, GRUR 1971, 210 - Wildverbißverhinderung).
  • BGH, 09.05.1985 - X ZR 44/84

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Auch in einem Verletzungsfall dürfen später die Patentansprüche nicht unter ihrem Wortlaut ausgelegt werden (BGH GRUR 1985, 967, 968- Zuckerzentrifuge).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte an und aus einer Erfindung -

    Auszug aus BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Denn da § 39 Abs. 3 PatG es ausdrücklich dem Patentinhaber überläßt, einer einmal abgegebenen Teilungserklärung die ihr beigelegte Gestaltungswirkung mit rückwirkender Kraft zu entziehen, indem er die für den abgetrennten Teil erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht einreicht oder die fälligen Gebühren nicht zahlt, erscheint es folgerichtig, dem Patentinhaber auch das Recht einzuräumen, diesen Erfolg innerhalb dieser vom Gesetz eingeräumten drei Monate auch durch Rücknahmeerklärung herbeizuführen (BGH GRUR 1996, 747, 749 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).
  • BGH, 10.11.1970 - X ZR 54/67
  • BPatG, 03.08.2000 - 6 W (pat) 23/98

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 19/20
    Erst wenn das DPMA die Rückzahlung ablehnt, ist hiergegen Beschwerde zum BPatG gegeben (BPatG 6 W (pat) 23/98; 6 W (pat) 33/98 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
  • BPatG, 03.08.2000 - 6 W (pat) 23/98
    Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren des Stammpatents 34 47 925 diese Teilung am 24. Oktober 1997 widerrufen und die Rückzahlung der für die Teilanmeldung entrichteten Gebühren beantragt, was der Senat aus den in seinem Beschluß 6 W (pat) 33/98 dargelegten Gründen abgelehnt hat.
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