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   BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14   

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https://dejure.org/2014,40321
BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14 (https://dejure.org/2014,40321)
BPatG, Entscheidung vom 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14 (https://dejure.org/2014,40321)
BPatG, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 19 W (pat) 12/14 (https://dejure.org/2014,40321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umschreibung der Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe" bzgl. Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 19.05.2014 - 19 W (pat) 62/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe" - zur

    Auszug aus BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14
    Das Beschwerdeverfahren der T... GmbH & Co. KG wird unter dem Aktenzeichen 19 W (pat) 62/12 geführt.

    Die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin - und damit auch die Anmelderin - haben erst am 23. Januar 2014 mit Erhalt des Senatsbescheids vom 20. Januar 2014 in dem Beschwerdeverfahren 19 W (pat) 62/12 davon Kenntnis erhalten, dass die zurückgewiesene Anmeldung nicht auf die Rechtsnachfolgerin, die T... GmbH & Co. KG, umgeschrieben worden ist und die Anmelderin infolge dessen als allein Beschwerdeberechtigte die Beschwerdefrist versäumt hat.

    Dieser entschuldbare Irrtum der Anmelderin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat sich auch fortgesetzt, bis mit dem am 23. Januar 2014 bei den Verfahrensbevollmächtigten eingegangenen Hinweis des Senats vom 20. Januar 2014 im Verfahren 19 W (pat) 62/12 mitgeteilt wurde, dass eine Änderung der Anmelderin W... AG in B..., im Register nicht vermerkt und eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin T... GmbH & Co. KG nicht erkennbar sei.

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

    Auszug aus BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14
    Sie verfolgt - ähnlich wie § 234 Abs. 3 ZPO - den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 878).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz Überschreiten der Jahresfrist zulässig sein, wenn die Überschreitung der Frist allein dem Gericht bzw. dem Patentamt zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 878; BPatG Mitt. 2012, 293 - Wäschespinne).

  • BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82

    Begründungspflicht des Bundespatentgerichts bei mangelnder Patentfähigkeit des

    Auszug aus BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14
    Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen fallen auf Grund der Antragsbindung auch die Unteransprüche (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07

    Verletzung von Artikel 103 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verwerfung einer

    Auszug aus BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14
    zu handhaben und nicht zu überspannen sind (vgl. Schulte, a. a. O. § 123 Rdn. 113; BVerfG NJW 2008, 2167).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 14/04

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Verfahren vor den

    Auszug aus BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14
    Denn bei einer ordnungsgemäßen, verfahrensfehlerfreien Bearbeitung des Umschreibungsantrags durch das Amt hätte sich der Fehler im Aktenzeichen - ungeachtet dessen, ob die Anmelderin oder ihre Verfahrensbevollmächtigten insoweit ein Verschulden trifft - nicht auf die korrekte fristgemäße Beschwerdeeinlegung ausgewirkt, wäre also hierfür nicht ursächlich gewesen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 91 Rdn. 9 a. E.; BGH Mitt. 2005, 233, 234 Kanold).
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