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   BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12   

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BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12 (https://dejure.org/2016,35019)
BPatG, Entscheidung vom 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12 (https://dejure.org/2016,35019)
BPatG, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 35 W (pat) 16/12 (https://dejure.org/2016,35019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 S 2 GebrMG, § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 17 Abs 4 S 2 GebrMG, § 62 Abs 2 PatG
    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines Patentanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung typisch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsprozess

  • rewis.io

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines Patentanwalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen zu der Frage, ob in entsprechender Anwendung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs BGHZ 196, 52 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist.

    Ende des Jahres 2012 hat der Bundesgerichtshof für das patentrechtliche Nichtigkeitsverfahren entschieden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist, wenn gleichzeitig mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen X ZB 11/12 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren, veröffentlicht u. a. in BGHZ 196, 52 und GRUR 2013, 427 ff.).

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass er es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halte, ob im Lichte der Beschlusses des Bundesgerichtshofs BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 17 Abs. 4 GebrMG und i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG anzusehen ist.

    Ihre Auffassungen, dass sich die für den Beschluss des Bundesgerichtshofes BGH GRUR 2013, 427 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - maßgebenden Überlegungen nicht entsprechend auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen ließen, hat die Präsidentin im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    IV.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den von ihr neben dem Patentanwalt zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalt können auch nicht auf der Grundlage der Überlegungen als erstattungsfähig anerkannt werden, die für den Beschluss des Bundesgerichtshofes BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - entscheidend waren.

    IV.3.2    Gegen die regelmäßige Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Doppelvertretung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsrechtsstreit spricht weiter der Umstand, dass bei dieser Verfahrenslage - anders als vom Bundesgerichtshof für das Nichtigkeitsverfahren festgestellt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), der Abstimmungsbedarf zwischen den beiden Anwälten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht typischer Weise die zusätzliche Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren erfordert, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsprozess betraut ist.

    Insoweit kann der Senat die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, wonach die notwendige Abstimmung zwischen beiden Anwälten naturgemäß die Mitwirkung des anderen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordert (BGH GRUR 2013, 427, 429 Rz. 30 a. E. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), nicht auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nummer 1 und 2 PatG zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHZ 196, 52 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - niedergelegten Grundsätze auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen sind.

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Das habe der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren durch eine in der Zeitschrift GRUR 1965, S. 621 ff., veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

    Diese Sichtweise fußt auf einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (BGHZ 43, 352 = BGH GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten"), nach der eine Partei im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten wird.

    Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR, 427, 429 Rz. 29 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren) geht der Senat für den Fall des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens davon aus, dass der Patentanwalt typischer Weise dazu in der Lage ist, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchsmusters auf den Verletzungsrechtsstreit zuverlässig abzuschätzen (BGH GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten).

    Damit stellt sich zugleich die Frage nach der aktuellen Bedeutung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1965, BGHZ 43, 352; GRUR 1965, 621 - Patentanwaltskosten.

  • LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 288/06

    Leuchtdiode IV

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09 hat die hiesige Beschwerdeführerin (und damalige Beschwerdegegnerin) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2007 mit dem Aktenzeichen 4b O 288/06 zu den Gerichtsakten gereicht.

    Zur Begründung eines Gegenstandswertes von 600.000,00 EUR hat die Beschwerdeführerin - von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten - vorgetragen, dass zwischen den Parteien während des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ein paralleler Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 288/06 anhängig gewesen sei.

    Hier hat die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen den Parteien während des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens zunächst beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 288/06 und dann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein paralleler Verletzungsprozess anhängig gewesen sei, dass sich der für das Löschungsverfahren beanspruchte Gegenstandswert von 600.000,00 EUR an dem Gegenstandswert dieses Verletzungsverfahrens orientiere und dass die Beschwerdegegnerin den Gegenstandswert des Verletzungsrechtsstreits ursprünglich mit 1.000.000,00 EUR angegeben habe.

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Kosten ist darauf abzustellen, ob eine kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter  III -m. w. N.).

    Hierbei ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH WRP 2008, 363).

  • BPatG, 27.11.2014 - 35 W (pat) 5/12

    Kostenfestsetzung i.R.e. Antrags auf Löschung des Gebrauchsmusters " Vorrichtung

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Diese Rechtsauffassung hat der erkennende Senat bisher in nur einem Fall auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen, nämlich in seinem Beschluss vom 27. November 2014 mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 5/12 (veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts auf www.bpatg.de).

    Insoweit kehrt der Senat unter Aufgabe seiner nur mit Beschluss vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12, vertretenen Rechtsauffassung zu seiner früheren Rechtsprechung zurück.

  • BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06

    Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Solche Kosten galten nur dann als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen waren, dass für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende, rechtliche Wissen nicht ausreichte (vgl. an erster Stelle die umfassende Grundsatzentscheidung des Senats vom 21. September 2009, 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument" - m. w. N.; ferner: Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, vom 6. März 2008, 5 W (pat) 443/03 und vom 29. Juni 2010, 35 W (pat) 22/09 - jeweils abrufbar im Internet bei JURIS ® Das Rechtsportal).

    Nur auf diese Weise - so meinte der Senat - konnte der Kostenschuldner davor geschützt werden, außerhalb der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen Entscheidung, wonach grundsätzlich nur die Aufwendungen eines Anwalts erstattungsfähig ist, mit nicht notwendigen Mehrkosten belastet zu werden (vgl. BPatGE 51, 81, 89 - "Medizinisches Instrument").

  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 79/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Dass diesem Berufungsverfahren, das nicht revisionsfähig ist, seit jeher ein besonderes Gewicht beigemessen wurde, wird auch daran deutlich, dass es bereits frühzeitig eine deutlich Tendenz zur Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Doppelvertretung in diesem Verfahren gab (vgl. BGH GRUR 1958, 305; BPatGE 24, 215 = Mitt. 1982, 174).
  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens sind diese Regelungen entsprechend heranzuziehen (vgl. BPatG Mitt. 2006, 518 ff.).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Hierbei ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH WRP 2008, 363).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
    Hierbei ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH WRP 2008, 363).
  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BGH, 13.11.2013 - X ZR 171/12

    Zur Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und

  • BVerfG, 25.02.2003 - 2 BvR 281/00

    Tätigkeit der technischen Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes keine

  • BPatG, 29.06.2010 - 35 W (pat) 22/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - zur

  • BPatG, 06.03.2008 - 5 W (pat) 443/03
  • BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06
  • BPatG, 18.09.2006 - 5 W (pat) 422/05
  • BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren -

    Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit sog. Doppelvertretungskosten die für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelten Grundsätze maßgebend (Aufgabe der Senatsrechtsprechung gem Beschluss vom 13. Oktober 2016, 35 W (pat) 16/12).

    Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hatte der Senat die Beteiligten auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) hingewiesen, in welcher der Senat die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verneint hatte; die gegen den letztgenannten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde ist von keinem der dortigen Beteiligten eingelegt worden.

    cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest.

  • BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
    Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hatte der Senat die Beteiligten auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) hingewiesen, in welcher der Senat die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verneint hatte; die gegen den letztgenannten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde ist von keinem der dortigen Beteiligten eingelegt worden.

    cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest, wie mit Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017, 35 W (pat) 1/14 dargelegt.

  • BPatG, 15.03.2018 - 35 W (pat) 10/16

    Grundlagen zur Festsetzung der erstattungsfähigen Parteikosten in einem

    Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hatte der Senat die Beteiligten auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) hingewiesen, in welcher der Senat die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verneint hatte; die gegen den letztgenannten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde ist von keinem der dortigen Beteiligten eingelegt worden.

    cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest.

  • BPatG, 22.02.2018 - 35 W (pat) 405/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Erinnerung gegen

    Dies habe der 35. Senat des Bundespatentgerichts im Verfahren 35 W (pat) 16/12 mit Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (BlPMZ 2017, 96 ff.) festgestellt.

    b3) Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 zum Verfahren 35 W (pat) 1/14 ausgesprochen (BlPMZ 2017, 373 ff.), hält der Senat an seiner im Beschluss vom 13. Oktober 2016 im Verfahren 35 W (pat) 16/12 (BlPMZ 2017, 96 ff.) geäußerten Auffassung nicht mehr fest, wonach aufgrund der Unterschiede in den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren - nämlich einerseits erste Prüfung eines bisher ungeprüften Rechts und anderseits Klageverfahren - eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren abzulehnen sei.

  • BPatG, 17.05.2018 - 35 W (pat) 3/15

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren -

    b4) Der Senat hält somit an seiner im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12, BlPMZ 2017, 96 ff.) geäußerten, gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
  • BPatG, 08.03.2018 - 35 W (pat) 439/13
    Diese Grundsätze können auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren im Wege der Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen Anwendung finden (vgl. den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2018, 35 W (pat) 16/12, dort S. 13 - 14).
  • BPatG, 13.12.2017 - 35 W (pat) 11/14

    Grundsätze zur Festsetzung der Parteikosten eines

    b3) Der Senat hält somit an seiner im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung nicht mehr fest, wonach aufgrund der Unterschiede in den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren - nämlich einerseits erste Prüfung eines bisher ungeprüften Rechts und anderseits Klageverfahren - eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess abzulehnen sei.
  • BPatG, 26.11.2020 - 35 W (pat) 5/20
    Die Erläuterungen von Albrecht zu einem Beschluss des BPatG in Sachen 35 W (pat) 16/12, auf die die Antragstellerin hingewiesen habe, rechtfertigten einen Aufschlag von 25 % nicht, denn im vorliegenden Fall habe schon kein paralleles Patentnichtigkeitsverfahren stattgefunden, bei dem ein Aufschlag von 25 % gewährt worden sei.
  • BPatG, 26.11.2020 - 35 W (pat) 4/20
    Die Erläuterungen von Albrecht zu einem Beschluss des BPatG in Sachen 35 W (pat) 16/12, auf die die Antragstellerin hingewiesen habe, rechtfertigten einen Aufschlag von 25 % nicht, denn im vorliegenden Fall habe schon kein paralleles Patentnichtigkeitsverfahren stattgefunden, bei dem ein Aufschlag von 25 % gewährt worden sei.
  • BPatG, 11.06.2018 - 35 W (pat) 415/15
    Diese Grundsätze können auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren im Wege der Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen Anwendung finden (vgl. den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2018, 35 W (pat) 16/12, dort S. 13 - 14).
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