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BPatG, 14.03.2019 - 30 W (pat) 503/18 |
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- BPatG, 02.08.2018 - 30 W (pat) 69/16
Markenbeschwerdeverfahren - "VIGILA/VUBILA (Unionsmarke)" - zur rechtserhaltenden …
Auszug aus BPatG, 14.03.2019 - 30 W (pat) 503/18
c) Für den notwendigen Sachvortrag zur rechtserhaltenden Benutzung und die Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es im vorliegenden Fall auch keines Hinweises durch den Senat nach § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 139 ZPO (vgl. BPatG, 30 W (pat) 69/16 - VIGILA/VUBILA).Der Widersprechende darf daher nicht darauf vertrauen, dass ihm mit oder nach der Übermittlung des die Nichtbenutzungseinrede enthaltenden Schriftsatzes eine ausdrückliche Aufforderung zur Darlegung und Glaubhaftmachung zugeht und ihm entsprechende Äußerungsfristen gesetzt werden (vgl. BPatG, 30 W (pat) 69/16 - VIGILA/ VUBILA; Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 66).
Andererseits hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede erst im Beschwerdeverfahren erhoben (vgl. BPatG, 30 W (pat) 69/16 - VIGILA/VUBILA).
- BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
GALLUP
Auszug aus BPatG, 14.03.2019 - 30 W (pat) 503/18
Denn die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (BPatG GRUR-RR 2015, 468, 469 - Senkrechte Balken; BGH GRUR 2006, 152 Rn. 19 - GALLUP). - BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96
"DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke
Auszug aus BPatG, 14.03.2019 - 30 W (pat) 503/18
Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung undifferenziert erhoben hat, ist davon auszugehen, dass die Einrede beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG a. F. umfassen soll (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON). - BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96
"Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten
Auszug aus BPatG, 14.03.2019 - 30 W (pat) 503/18
In der Regel genügt schon eine Frist von zwei Wochen, um auf eine Beschwerdebegründung zu erwidern (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).
- BPatG, 03.02.2022 - 30 W (pat) 4/20 Der Widersprechende darf daher auch nicht darauf vertrauen, dass ihm mit oder nach der Übermittlung des die Nichtbenutzungseinrede enthaltenden Schriftsatzes eine ausdrückliche Aufforderung zur Glaubhaftmachung zugeht und ihm entsprechende Äußerungsfristen gesetzt werden (vgl. Ströbele a. a. O., § 43 Rn. 70 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco, BPatG 30 W (pat) 69/16 VIGILA/VUBILA, BPatG 30 W (pat) 503/18 Vita Natura/NATUR VITAL).