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BPatG, 17.12.2002 - 27 W (pat) 73/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 2003, 1070
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
"Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens
Auszug aus BPatG, 17.12.2002 - 27 W (pat) 73/01
Dass die Teilübertragung der älteren Marke keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des Widerspruchs habe, folge unmittelbar aus der nach der "Sanopharm"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, GRUR 1998, 940 auch für das Widerspruchsverfahren geltenden Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO.Damit sind die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 S 2 ZPO eingetreten (BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm).
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 17.12.2002 - 27 W (pat) 73/01
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (…EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26). - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 17.12.2002 - 27 W (pat) 73/01
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (…EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).