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   BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02   

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BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02 (https://dejure.org/2003,23179)
BPatG, Entscheidung vom 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02 (https://dejure.org/2003,23179)
BPatG, Entscheidung vom 18. September 2003 - 25 W (pat) 220/02 (https://dejure.org/2003,23179)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    1) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    Der Senat sieht auch in der vorliegenden schriftbildlichen Gestaltung nur eine werbegrafische Gestaltung eines Sachhinweises wie sie dem Verbraucher täglich in Zeitschriften und in der Werbung begegnet und die entgegen der Ansicht des Anmelders nicht hinreichend von einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung "backforum" als beschreibende Sachangabe wegführt, so dass dadurch im Rahmen der Gesamtbetrachtung dem beanspruchten Zeichen Unterscheidungskraft verliehen werden könnte (vgl auch EuG MarkenR 2003, 314 Tz 37 - Best Buy; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 133).

    Ebenso hat das EuG in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314) zu der in Form eines Anhängers in gelber (Hintergrund) und schwarzer (Buchstaben, Umriss, Kreis) Farbe angemeldeten Wortfolge ausgeführt, dass die Form und Farbe des dargestellten Anhängers nur den verkaufsfördernden Charakter der nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise verstärke, da farbige Preisetiketten im Handel für Waren und Dienstleistungen jeder Art gemeinhin verwendet würden (Tz 33-Tz 37).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das Eintragungshindernis nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben kann, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen oder der Wortfolge eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COME-DY; EuG GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408) unter Hinweis auf seine ständige Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" betraf, die ua blassgrau unterlegt, deren Buchstaben weiß umrandet waren und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    1) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408) unter Hinweis auf seine ständige Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" betraf, die ua blassgrau unterlegt, deren Buchstaben weiß umrandet waren und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    2) Auch das angemeldete Wort-/Bildzeichen stellt trotz seiner grafischen Ausgestaltung ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dar, wenngleich für die Beurteilung grundsätzlich von dem Gesamtzeichen und einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl zB MarkenR 2001, 209, 210 - Test it).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    Denn diese erschöpft sich in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Schreibweise (vgl auch BPatG GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION) und Gestaltung von Schrift und Hintergrund, welche der bloßen Hervorhebung oder Ausschmückung, nicht aber der Kennzeichnung dient (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl § 8 Rdn 69) und weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft aufweist noch in der Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung des nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils führt.
  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408) unter Hinweis auf seine ständige Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" betraf, die ua blassgrau unterlegt, deren Buchstaben weiß umrandet waren und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 220/02
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

  • BPatG, 07.09.2009 - 26 W (pat) 45/08
    Auch das Bundespatentgericht habe bereits einige Anmeldungen, die den Begriff "FORUM" aufwiesen, zurückgewiesen (PAVIS PROMA, 32 W (pat) 003/01 -forum; 25 W (pat) 267/03 -Forum PET; 25 W (pat) 220/02 -back FORUM).
  • BPatG, 08.03.2006 - 29 W (pat) 40/04
    Aus den gleichen Gründen sind auch andere Anmeldungen in der Zusammensetzung eines deskriptiven Substantivs mit "-forum" wegen der insgesamt beschreibenden Verwendung des Zeichenwortes abgelehnt worden (vgl. BPatG 29 W (pat) 4/97 - "Anlagenbauforum", BPatG 25 W (pat) 220/02 - "back FORUM", BPatG 29 W (pat) 198/96 - "Deutsches Medizin Forum", HABM R 18/00-1 vom 31. Januar 2001 - "EXHIBITOR FORUM", BPatG 32 W (pat) 73/00 - "forum bürowirtschaft" oder BPatG 24 W (pat) 178/03 - "Werkzeugforum").
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