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   BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07   

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BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07 (https://dejure.org/2007,37081)
BPatG, Entscheidung vom 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07 (https://dejure.org/2007,37081)
BPatG, Entscheidung vom 18. September 2007 - 27 W (pat) 44/07 (https://dejure.org/2007,37081)
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  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen Waren anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen Waren anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Anmeldemarke aufgrund ihrer ganz konkreten grafischen Ausgestaltung einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, so dass sie zwar nicht aufgrund ihrer Wortelemente und der einzelnen verwendeten grafischen Gestaltungsmittel, wohl aber aufgrund der konkreten Anordnung ihrer einzelnen grafischen Elemente und des sich hieraus ergebenden bildlichen Gesamteindrucks im Sinne einer reinen Bildmarke schutzfähig ist.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Anmeldemarke aufgrund ihrer ganz konkreten grafischen Ausgestaltung einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, so dass sie zwar nicht aufgrund ihrer Wortelemente und der einzelnen verwendeten grafischen Gestaltungsmittel, wohl aber aufgrund der konkreten Anordnung ihrer einzelnen grafischen Elemente und des sich hieraus ergebenden bildlichen Gesamteindrucks im Sinne einer reinen Bildmarke schutzfähig ist.
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen Waren anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen Waren anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 44/07
    In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen Waren anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
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