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   BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06   

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BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06 (https://dejure.org/2009,13197)
BPatG, Entscheidung vom 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06 (https://dejure.org/2009,13197)
BPatG, Entscheidung vom 21. September 2009 - 5 W (pat) 432/06 (https://dejure.org/2009,13197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt und Patentanwalt) in Gebrauchsmusterverfahren

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Medizinisches Instrument

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 556
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BPatG, 29.01.2009 - 4 ZA (pat) 81/08
    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Die bisher bestehende Einschränkung der Erstattungsfähigkeit auf eine Gebühr wurde für nicht mehr vertretbar erachtet, da sie die tatsächliche Arbeitsleistung in den jeweiligen Verfahren und die Rolle des Patentanwalts (§§ 3, 4 Patentanwaltsordnung) nicht angemessen berücksichtige (BlfPMZ a. a. O., 54, 55) (vgl. zur identischen Problematik im Patentnichtigkeitsverfahren: BPatG GRUR 2009, 706 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren; BPatG GRUR 2009, 707 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren II; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; BPatG GRUR 2008, 735 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BPatG …

    Er hat darauf abgestellt, dass ein Patentanwalt aufgrund seiner Ausbildung und Berufspraxis so geschult ist, dass er die im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig auftretenden gebrauchsmusterrechtlichen Fragen beherrscht (vgl. für den Patentanwalt im Nichtigkeitsverfahren BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal).

    Andernfalls würde nämlich nicht nur der oben genannte Grundsatz umgangen werden, dass ein Anwalt das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des übernommenen Auftrags erforderliche Wissen besitzen oder es sich beschaffen muss (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, 15 W 28/05; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08; beide abrufbar bei juris Das Rechtsportal).

    2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal).

    2008, 570 f. und des 4. Senats im Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal).

    2008, 570 f.; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Bei Prüfung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung - also bei objektiver Betrachtung ex ante - als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf und lediglich gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH GRUR 2005, 271 m. w. N.).

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; BGH WRP 2008, 363).

    Anderes gilt nur, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ff.; BGH GRUR 2005, 271 ff. - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2006, 1562 f.; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Eine Einschränkung besteht nach dem Wortlaut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, dass lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten etc., erfasst werden (BGH NJW 2003, 898 ff.).

    Anderes gilt nur, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ff.; BGH GRUR 2005, 271 ff. - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2006, 1562 f.; jeweils m. w. N.).

    Denn Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nur dann notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, soweit durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden (vgl. BGH NJW 2003, 898 ff.:; GRUR 2005, 84 f: - Unterbevollmächtigter II).

  • BPatG, 21.11.2008 - 1 ZA (pat) 15/07
    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Die bisher bestehende Einschränkung der Erstattungsfähigkeit auf eine Gebühr wurde für nicht mehr vertretbar erachtet, da sie die tatsächliche Arbeitsleistung in den jeweiligen Verfahren und die Rolle des Patentanwalts (§§ 3, 4 Patentanwaltsordnung) nicht angemessen berücksichtige (BlfPMZ a. a. O., 54, 55) (vgl. zur identischen Problematik im Patentnichtigkeitsverfahren: BPatG GRUR 2009, 706 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren; BPatG GRUR 2009, 707 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren II; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; BPatG GRUR 2008, 735 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BPatG …

    2008, 570 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.).

    Allerdings wird dieser Ansatz der individuellen Prüfung durch die Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise dadurch wieder außer Kraft gesetzt, dass im Fall eines parallel zu einem Nichtigkeitsverfahren geführten Verletzungsverfahren die Doppelvertretung stets als notwendig angesehen und nur bei einem deutlichem Abweichen von dieser als Regelfall angesehenen Konstellation auch Ausnahmen zulassen sind (vgl. BPatG GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.; BPatG GRUR 2008, 735 f.; BPatG Mitt, 2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Patentanwalts; BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; anders BPatG …

  • BPatG, 13.08.2007 - 2 ZA (pat) 56/06
    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Die bisher bestehende Einschränkung der Erstattungsfähigkeit auf eine Gebühr wurde für nicht mehr vertretbar erachtet, da sie die tatsächliche Arbeitsleistung in den jeweiligen Verfahren und die Rolle des Patentanwalts (§§ 3, 4 Patentanwaltsordnung) nicht angemessen berücksichtige (BlfPMZ a. a. O., 54, 55) (vgl. zur identischen Problematik im Patentnichtigkeitsverfahren: BPatG GRUR 2009, 706 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren; BPatG GRUR 2009, 707 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren II; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; BPatG GRUR 2008, 735 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BPatG …

    a) Zwar besteht nunmehr in der Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate Einigkeit darüber, dass die Kosten der Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren nicht in jedem Fall als notwendig anzusehen sind und dass die Feststellung der Erforderlichkeit eine Prüfung im Einzelfall verlangt (vgl. BPatG GRUR 2008, 735 f. - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; …

    Allerdings wird dieser Ansatz der individuellen Prüfung durch die Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise dadurch wieder außer Kraft gesetzt, dass im Fall eines parallel zu einem Nichtigkeitsverfahren geführten Verletzungsverfahren die Doppelvertretung stets als notwendig angesehen und nur bei einem deutlichem Abweichen von dieser als Regelfall angesehenen Konstellation auch Ausnahmen zulassen sind (vgl. BPatG GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.; BPatG GRUR 2008, 735 f.; BPatG Mitt, 2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Patentanwalts; BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; anders BPatG …

  • BPatG, 22.12.2008 - 1 ZA (pat) 13/08
    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Die bisher bestehende Einschränkung der Erstattungsfähigkeit auf eine Gebühr wurde für nicht mehr vertretbar erachtet, da sie die tatsächliche Arbeitsleistung in den jeweiligen Verfahren und die Rolle des Patentanwalts (§§ 3, 4 Patentanwaltsordnung) nicht angemessen berücksichtige (BlfPMZ a. a. O., 54, 55) (vgl. zur identischen Problematik im Patentnichtigkeitsverfahren: BPatG GRUR 2009, 706 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren; BPatG GRUR 2009, 707 f. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren II; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; BPatG GRUR 2008, 735 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BPatG …

    2008, 570 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.).

    Allerdings wird dieser Ansatz der individuellen Prüfung durch die Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise dadurch wieder außer Kraft gesetzt, dass im Fall eines parallel zu einem Nichtigkeitsverfahren geführten Verletzungsverfahren die Doppelvertretung stets als notwendig angesehen und nur bei einem deutlichem Abweichen von dieser als Regelfall angesehenen Konstellation auch Ausnahmen zulassen sind (vgl. BPatG GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.; BPatG GRUR 2008, 735 f.; BPatG Mitt, 2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Patentanwalts; BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; anders BPatG …

  • BPatG, 07.12.2006 - 4 ZA (pat) 33/06
    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Patentanwalts; BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal).

    Allerdings wird dieser Ansatz der individuellen Prüfung durch die Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise dadurch wieder außer Kraft gesetzt, dass im Fall eines parallel zu einem Nichtigkeitsverfahren geführten Verletzungsverfahren die Doppelvertretung stets als notwendig angesehen und nur bei einem deutlichem Abweichen von dieser als Regelfall angesehenen Konstellation auch Ausnahmen zulassen sind (vgl. BPatG GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.; BPatG GRUR 2008, 735 f.; BPatG Mitt, 2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Patentanwalts; BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; anders BPatG …

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Andernfalls würde nämlich nicht nur der oben genannte Grundsatz umgangen werden, dass ein Anwalt das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des übernommenen Auftrags erforderliche Wissen besitzen oder es sich beschaffen muss (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, 15 W 28/05; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08; beide abrufbar bei juris Das Rechtsportal).
  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    Zum anderen widerspräche das Ergebnis der Gleichstellung der Tätigkeit der Patentanwälte mit der der Rechtsanwälte, wie sie in der Rechtsprechung des Senats zur Abrechnung nach der BRAGO bzw. nach dem RVG ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. GRUR 2007, 87 f. m. w. N.).
  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
    a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten) die Auffassung des 5. Senats des Bundespatentgerichts gebilligt, dass eine Partei im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten sei.
  • BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

  • BPatG, 18.09.2006 - 5 W (pat) 422/05
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

  • BPatG, 07.04.2010 - 35 W (pat) 34/09
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auch der Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate zu Grunde liegen, geht die Beauftragung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt im vorliegenden Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren über das hinaus, was eine verständige, kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige Partei bei der Einlegung der Beschwerde als in diesem Sinn erforderlich ansehen durfte (vgl. dazu auch BPatGE 51, 81 -Medizinisches Instrument).

    An dieser Auffassung wird festgehalten (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse 5 W (pat) 443/03 vom 6. März 2008, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; BPatGE 51, 81 -Medizinisches Instrument).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass auch bei parallelem Verletzungsverfahren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht eine Doppelvertretung im Regelfall nicht notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO ist (vgl. dazu ausführlich z. B. BPatGE 51, 81 -Medizinisches Instrument).

    Dies stellt keine übermäßige Differenzierung im Rahmen von üblichen Geschehensabläufen dar, sondern dient dem Schutz des Kostenschuldners davor, außerhalb der vom Gesetz in § 91 Abs. 2 ZPO getroffenen grundsätzlichen Entscheidung, wonach nur die Aufwendungen eines Anwalts abgerechnet werden können, ohne besondere Umstände mit erheblichen Kosten belastet zu werden und damit vor allem Gerechtigkeitsgesichtspunkten (vgl. zu allem detailliert BPatGE 51, 81 -Medizinisches Instrument).

  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 6 U 244/14

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und online-Plattform;

    Es kommt darauf an, ob dem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt worden ist, die Beklagte mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Forumsbeiträge zu Eigen (vgl. BGH GRUR 2010, 556 Rn. 23, 24 - marions-kochbuch.de).
  • BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Solche Kosten galten nur dann als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen waren, dass für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende, rechtliche Wissen nicht ausreichte (vgl. an erster Stelle die umfassende Grundsatzentscheidung des Senats vom 21. September 2009, 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument" - m. w. N.; ferner: Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, vom 6. März 2008, 5 W (pat) 443/03 und vom 29. Juni 2010, 35 W (pat) 22/09 - jeweils abrufbar im Internet bei JURIS ® Das Rechtsportal).

    Nur auf diese Weise - so meinte der Senat - konnte der Kostenschuldner davor geschützt werden, außerhalb der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen Entscheidung, wonach grundsätzlich nur die Aufwendungen eines Anwalts erstattungsfähig ist, mit nicht notwendigen Mehrkosten belastet zu werden (vgl. BPatGE 51, 81, 89 - "Medizinisches Instrument").

  • BPatG, 10.10.2011 - 10 ZA (pat) 8/10
    Vielmehr sei als Voraussetzung für die Anerkennung der Notwendigkeit einer Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt zu fordern, dass im Verfahren über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus schwierige rechtliche Probleme auftauchten, denen der Patentanwalt nicht ohne Hilfe des Rechtsanwalts zu begegnen vermöge (unter Hinweis auf die Entscheidungen 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 und 4 ZA (pat) 81/08, BPatGE 51, 76).

    2008, 570, 4 ZA (pat) 81/08, BPatGE 51, 81 und 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81) im Wesentlichen damit, dass keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorgelegen hätten, die das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten und führt dies im Einzelnen aus.

    2008, 570, 4 ZA (pat) 81/08, BPatGE 51, 81 und 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81) verweist, nach der es bei der Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten auf das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ankommt, ist anzumerken, dass die hier vertretene Rechtsauffassung mittlerweile der überwiegenden Auffassung der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts entspricht.

  • BPatG, 11.10.2012 - 35 ZA (pat) 50/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Deck- und

    Auch die Entscheidungspraxis des erkennenden sowie des 10. Senats des BPatG ging in Fortführung der oben genannten BGH-Entscheidung "Patentanwaltskosten" stets dahin, Doppelvertretungskosten nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind, für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht (vgl. BPatGE 45, 149 ff. - m. w. N. - sowie die Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, und vom 6. März 2008, 5 W (pat) 443/03, jeweils abrufbar im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal; ferner: BPatGE 51, 81 ff. - Medizinisches Instrument).

    Dies stellt keine unangemessene Belastung für die Antragstellerin dar, sondern dient dem Schutz der Antragsgegnerin und Kostenschuldnerin davor, außerhalb der vom Gesetz in § 91 Abs. 2 ZPO getroffenen grundsätzlichen Entscheidung, wonach grundsätzlich nur die Aufwendungen eines Anwalts abgerechnet werden können, ungerechtfertigt mit erheblichen Mehrkosten belastet zu werden (vgl. zu allem detailliert BPatGE 51, 81 ff. - Medizinisches Instrument).

    Selbst die Notwendigkeit, unterschiedliche Rechtstreitigkeiten aufeinander abzustimmen und gegebenenfalls auch die vergleichsweise Erledigung von mehreren Verfahren zu verhandeln, stellt für sich betrachtet noch keine Besonderheit dar, die den Schluss zuließe, es läge ein Fall mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor (vgl. BPatGE 51, 81, 89 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 10.10.2011 - 35 ZA (pat) 35/10
    Die Antragsgegnerin geht insoweit fehl, als sie meint, dass sich ihr Erstattungsanspruch aus einer analogen Anwendung von § 27 Abs. 3 GebrMG, der für Gebrauchsmusterstreitsachen die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines mitwirkenden Patentanwalts regelt, ergäbe (so bereits vom erkennenden Senat verneint mit Beschluss vom 21. September 2009: BPatGE 51, 81, 84 - "Medizinisches Instrument").

    Im Gebrauchsmuster-Löschungs(Beschwerde)verfahren wird auch unter diesen Umständen eine Partei durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten (vgl. BPatGE 45, 129, ff. - "Doppelvertretungskosten" m. w. N., vgl. ferner die Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, und vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, beide abrufbar bei JURIS® Das Rechtsportal; BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").

    Zweckentsprechend ist hiernach eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit einem mitwirkenden Rechtsanwalt nur dann, wenn schwierige Rechtsfragen zu bearbeiten sind, die über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes derart hinausgehen, dass für deren Beurteilung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht (vgl. nochmals: BPatGE 45, 129, ff. - "Doppelvertretungskosten" m. w. N., vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 18. September 2006, ® 5 W (pat) 422/05, abrufbar bei JURIS Das Rechtsportal, und BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").

  • BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im

    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

    Im Gegensatz dazu ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren schon seit jeher eine regelmäßige Erstattung der Kosten einer Doppelvertretung abgelehnt worden (vgl BPatGE 45, 129 - Doppelvertretungskosten) und wird auch derzeit nicht anders gesehen (vgl. BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 29.06.2010 - 35 W (pat) 22/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - zur

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass auch bei parallelem Verletzungsverfahren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht eine Doppelvertretung im Regelfall nicht notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO ist (vgl. dazu ausführlich z. B. BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

    Dies stellt keine übermäßige Differenzierung im Rahmen von üblichen Geschehensabläufen dar, sondern dient dem Schutz des Kostenschuldners davor, außerhalb der vom Gesetz in § 91 Abs. 2 ZPO getroffenen grundsätzlichen Entscheidung, wonach nur die Aufwendungen eines Anwalts abgerechnet werden können, ohne besondere Umstände mit erheblichen Kosten belastet zu werden und damit vor allem Gerechtigkeitsgesichtspunkten (vgl. zu allem detailliert BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 14.02.2022 - 35 W (pat) 3/19
    Die Erstattung von Kosten einer "Doppelvertretung" widerspreche der BPatG-Entscheidung "Medizinisches Instrument", die in BPatGE 51, 81 ff. veröffentlicht worden sei.

    Der erkennende Senat hält an der vom Antragsgegner zitierten, gegenteiligen Entscheidung "Medizinisches Instrument" (vgl. BPatGE 51, 81 ff.) nicht mehr fest.

  • BPatG, 15.03.2018 - 35 W (pat) 10/16

    Grundlagen zur Festsetzung der erstattungsfähigen Parteikosten in einem

    In der Entscheidung 5 W (pat) 432/06 (BPatGE 51, 81) habe das Bundespatentgericht bestätigt, dass Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nur dann anzuerkennen seien, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen seien, dass für deren Beurteilung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreiche.

    Die Entscheidung 5 W (pat) 432/06 (BPatGE 51, 81), auf die sich die Antragsgegnerin beruft, ist daher ebenfalls überholt.

  • BPatG, 31.03.2010 - 10 Ni 8/07
  • BPatG, 21.02.2018 - 35 W (pat) 443/13
  • BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
  • BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09

    Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung -

  • BPatG, 25.08.2023 - 5 Ni 17/16
  • BPatG, 14.07.2010 - 2 ZA (pat) 80/08
  • BPatG, 25.01.2012 - 3 ZA (pat) 39/09
  • BPatG, 13.11.2008 - 2 Ni 58/05
  • BPatG, 22.09.2011 - 10 ZA (pat) 8/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretung durch

  • BPatG, 22.04.2021 - 35 W (pat) 406/19
  • BPatG, 22.02.2018 - 35 W (pat) 405/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Erinnerung gegen

  • BPatG, 27.11.2014 - 35 W (pat) 5/12

    Kostenfestsetzung i.R.e. Antrags auf Löschung des Gebrauchsmusters " Vorrichtung

  • BPatG, 22.03.2012 - 35 W (pat) 410/08
  • BPatG, 28.02.2012 - 3 ZA (pat) 33/11
  • BPatG, 15.06.2010 - 3 Ni 46/01
  • BPatG, 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20
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