Rechtsprechung
BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 2005, 592
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00
"Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Das hängt insbesondere davon ab, ob das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichgesetzt wird (vgl BGH MarkenR 2003, 461 - Kellogg's / Kelly's; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 26 Rdn 105) oder aber als eine andere Marke, wenn auch vielleicht desselben Markeninhabers, erscheint (vgl Klette WRP 2000, 913, 915), wenn auch die Beantwortung der Frage der Veränderung des kennzeichnenden Charakters nicht nur eine tatsächliche Frage, sondern eine Rechtsfrage ist, welcher die von der Verkehrsauffassung bestimmte Tatsachenfrage nur vorgelagert ist (…vgl Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rdn 102 mwN;… Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 26 Rdn 99;… Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 26 Rdn 153; ausführlich auch Frommeyer, Rechtserhaltende Benutzung bei abweichender Markenform, KWI, 2002, Rdn 348 ff, 358).Der Verkehr muss vielmehr die Zeichen trotz der erkannten Unterschiede gleichsetzen (vgl BGH MarkenR 2003, 461, 464 - Kellogg's/Kelly's).
So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kellogg's / Kelly's" (MarkenR 2003, 461, 464) ausgeführt, dass die Verwendung des Zeichens "Kelly" keine rechtserhaltende Benutzung der Marke "Kelly's" darstellt, da der Verkehr bei einem Vergleich der beiden Zeichen deren Unterschied erkenne und keinen Anlass habe, das abgewandelte Zeichen und die Widerspruchsmarke als dieselbe Marke anzusehen.
- BPatG, 17.06.2003 - 24 W (pat) 243/01
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Derartige Kriterien haben allein bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ihren Platz (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer; BPatG GRUR 2004, 340, 342 - FERROSOL/Ferisol; PAVIS PROMA, Brandt BPatG 27 W (pat) 309/00 - SINTESi # SINTESIS), ebenso wie auch die Beurteilung einer kennzeichnenden Funktion von Markenbestandteilen für den Gesamteindruck und ihre Bedeutung für eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - wie zum Beispiel die Weglassung freihaltungsbedürftiger Angaben - sich nicht zwangsläufig an den für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgeblichen Überlegungen orientieren muss (vgl zum Tellequelle-Schutz BGH GRUR 2002, 1077, 1079 - BWC; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), sondern eigenständig nach dem Normzweck der Vorschriften über den Benutzungszwang zu bestimmen ist (…vgl hierzu ausführlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn 92).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu dem vergleichbaren Fall, dass der kennzeichnende Charakter einer eingetragenen Marke (FERROSIL) verändert wird und keine rechtserhaltende Benutzung anzuerkennen ist, wenn sie als bloßer Abwandlungsbestandteil mit einem weiteren Zeichen als Zeichenstamm zu einem neuen Gesamtzeichen (P3-ferrosil) verschmolzen und in eine Zeichenserie eingefügt wird (vgl BPatG GRUR 2004, 340 - FERROSOL/Ferisol).
- BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
HONKA
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Ob eine solche Veränderung des kennzeichnenden Charakters vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand der Frage zu beantworten, ob der angesprochene Verkehr in dem benutzten Zeichen eine Benutzung der eingetragenen Marke sieht, ob der Verkehr also die eingetragene und benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl zB BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer).Derartige Kriterien haben allein bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ihren Platz (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer; BPatG GRUR 2004, 340, 342 - FERROSOL/Ferisol; PAVIS PROMA, Brandt BPatG 27 W (pat) 309/00 - SINTESi # SINTESIS), ebenso wie auch die Beurteilung einer kennzeichnenden Funktion von Markenbestandteilen für den Gesamteindruck und ihre Bedeutung für eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - wie zum Beispiel die Weglassung freihaltungsbedürftiger Angaben - sich nicht zwangsläufig an den für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgeblichen Überlegungen orientieren muss (vgl zum Tellequelle-Schutz BGH GRUR 2002, 1077, 1079 - BWC; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), sondern eigenständig nach dem Normzweck der Vorschriften über den Benutzungszwang zu bestimmen ist (…vgl hierzu ausführlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn 92).
- BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97
Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Ob eine solche Veränderung des kennzeichnenden Charakters vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand der Frage zu beantworten, ob der angesprochene Verkehr in dem benutzten Zeichen eine Benutzung der eingetragenen Marke sieht, ob der Verkehr also die eingetragene und benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl zB BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer).Derartige Kriterien haben allein bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ihren Platz (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer; BPatG GRUR 2004, 340, 342 - FERROSOL/Ferisol; PAVIS PROMA, Brandt BPatG 27 W (pat) 309/00 - SINTESi # SINTESIS), ebenso wie auch die Beurteilung einer kennzeichnenden Funktion von Markenbestandteilen für den Gesamteindruck und ihre Bedeutung für eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - wie zum Beispiel die Weglassung freihaltungsbedürftiger Angaben - sich nicht zwangsläufig an den für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgeblichen Überlegungen orientieren muss (vgl zum Tellequelle-Schutz BGH GRUR 2002, 1077, 1079 - BWC; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), sondern eigenständig nach dem Normzweck der Vorschriften über den Benutzungszwang zu bestimmen ist (…vgl hierzu ausführlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn 92).
- BGH, 11.07.2002 - I ZB 24/99
"BWC"; Beeinflussung der Unterscheidungskraft; Nachholung des Einverständnisses …
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Derartige Kriterien haben allein bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ihren Platz (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer; BPatG GRUR 2004, 340, 342 - FERROSOL/Ferisol; PAVIS PROMA, Brandt BPatG 27 W (pat) 309/00 - SINTESi # SINTESIS), ebenso wie auch die Beurteilung einer kennzeichnenden Funktion von Markenbestandteilen für den Gesamteindruck und ihre Bedeutung für eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - wie zum Beispiel die Weglassung freihaltungsbedürftiger Angaben - sich nicht zwangsläufig an den für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgeblichen Überlegungen orientieren muss (vgl zum Tellequelle-Schutz BGH GRUR 2002, 1077, 1079 - BWC; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), sondern eigenständig nach dem Normzweck der Vorschriften über den Benutzungszwang zu bestimmen ist (…vgl hierzu ausführlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn 92). - BPatG, 12.11.2002 - 27 W (pat) 309/00
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Derartige Kriterien haben allein bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ihren Platz (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer; BPatG GRUR 2004, 340, 342 - FERROSOL/Ferisol; PAVIS PROMA, Brandt BPatG 27 W (pat) 309/00 - SINTESi # SINTESIS), ebenso wie auch die Beurteilung einer kennzeichnenden Funktion von Markenbestandteilen für den Gesamteindruck und ihre Bedeutung für eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - wie zum Beispiel die Weglassung freihaltungsbedürftiger Angaben - sich nicht zwangsläufig an den für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgeblichen Überlegungen orientieren muss (vgl zum Tellequelle-Schutz BGH GRUR 2002, 1077, 1079 - BWC; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), sondern eigenständig nach dem Normzweck der Vorschriften über den Benutzungszwang zu bestimmen ist (…vgl hierzu ausführlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn 92). - BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94
"ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Derartige Kriterien haben allein bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ihren Platz (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 362, 363 - Kornkammer; BPatG GRUR 2004, 340, 342 - FERROSOL/Ferisol; PAVIS PROMA, Brandt BPatG 27 W (pat) 309/00 - SINTESi # SINTESIS), ebenso wie auch die Beurteilung einer kennzeichnenden Funktion von Markenbestandteilen für den Gesamteindruck und ihre Bedeutung für eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - wie zum Beispiel die Weglassung freihaltungsbedürftiger Angaben - sich nicht zwangsläufig an den für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgeblichen Überlegungen orientieren muss (vgl zum Tellequelle-Schutz BGH GRUR 2002, 1077, 1079 - BWC; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), sondern eigenständig nach dem Normzweck der Vorschriften über den Benutzungszwang zu bestimmen ist (…vgl hierzu ausführlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn 92). - BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Insoweit kommt es deshalb vorliegend nicht darauf an, ob die Verwendung einer Marke, insbesondere einer Dachmarke, in Broschüren und in der Werbung trotz des fehlenden unmittelbaren Bezugs zur konkreten Ware und der ohne weiteres möglichen körperlichen Verbindung - zB auch als Zweitmarke - als eine rechtserhaltende funktionsgerechte Benutzung anzuerkennen wäre (…vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 26 Rdn 14 und Rdn 18 ff mwH; zur Dachmarke als Zweitmarke BGH MarkenR 2000, 97 - Contura; zur Händlermarke BPatGE 46, 108 - NORMA). - BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98
Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der …
Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 249/01
Insoweit kommt es deshalb vorliegend nicht darauf an, ob die Verwendung einer Marke, insbesondere einer Dachmarke, in Broschüren und in der Werbung trotz des fehlenden unmittelbaren Bezugs zur konkreten Ware und der ohne weiteres möglichen körperlichen Verbindung - zB auch als Zweitmarke - als eine rechtserhaltende funktionsgerechte Benutzung anzuerkennen wäre (…vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 26 Rdn 14 und Rdn 18 ff mwH; zur Dachmarke als Zweitmarke BGH MarkenR 2000, 97 - Contura; zur Händlermarke BPatGE 46, 108 - NORMA).
- BPatG, 29.11.2005 - 24 W (pat) 116/03 GRUR 2005, 592, 593 "Lisat/Ysat").