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BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
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- EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung aufgrund ihrer ganz konkreten grafischen Ausgestaltung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, so dass die Anmeldemarke zwar nicht aufgrund ihrer Wortelemente und der einzelnen verwendeten grafischen Gestaltungsmittel, wohl aber aufgrund der konkreten Anordnung ihrer einzelnen grafischen Elemente und des sich hieraus ergebenden bildlichen Gesamteindrucks eben noch als dann bloße Bildmarke schutzfähig ist.Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil die Anmelderin bei einer ungerechtfertigten Geltendmachung angeblicher Rechte aus den schutzunfähigen Wortbestandteilen oder aus einzelnen Gestaltungsmitteln gegenüber der - auch markenmäßigen - Verwendung von Kennzeichnungen, welche zwar identische oder ähnliche Wortbestandteile oder einzelne Gestaltungsmittel enthalten, nicht aber die allein schutzbegründende konkrete Gestaltungsform aufweisen, durch Dritte mit zivil(vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarung) und ggf. auch mit strafrechtlichen (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen zu rechnen hätte.
- BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98
Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die einzelnen grafischen Elemente für sich genommen werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK).Der Schrifttyp sowie die unterschiedliche schwarz-weiße Einfärbung der beiden Worte "Golf" und "House" sind allgemeine grafische Gestaltungsmittel, die häufig anzutreffen und werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK).
- BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97
Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung nicht nach § 37 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (…st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
- BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98
SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung nicht nach § 37 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (…st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die einzelnen grafischen Elemente für sich genommen werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK). - BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen …
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung nicht nach § 37 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (…st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). - EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung aufgrund ihrer ganz konkreten grafischen Ausgestaltung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, so dass die Anmeldemarke zwar nicht aufgrund ihrer Wortelemente und der einzelnen verwendeten grafischen Gestaltungsmittel, wohl aber aufgrund der konkreten Anordnung ihrer einzelnen grafischen Elemente und des sich hieraus ergebenden bildlichen Gesamteindrucks eben noch als dann bloße Bildmarke schutzfähig ist. - BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92
"PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten …
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung nicht nach § 37 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) letztlich die Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (…st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). - BPatG, 16.07.2002 - 27 W (pat) 64/01
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
Soweit die Anmelderin meint, damit werde aber kein Merkmal der beanspruchten Waren, sondern allenfalls ein Geschäftslokal beschrieben, so kann dies dahinstehen, wenn auch einiges dafür spricht, dass die Benennung eines typischen Verkaufsorts für spezielle Produkte, wozu Golfartikel zu zählen sind, durchaus ein unmittelbares Merkmal dieser Waren darstellt; denn ungeachtet dessen wird der Verkehr jedenfalls die allgemein üblichen Bezeichnungen von Geschäftslokalen, in denen spezifische Produkte - hier also Artikel des Golfsports - benannt sind, nicht anders wie die Begriffe Supermarkt, Baumarkt oder Heimwerkermarkt nur als allgemeinen Hinweis auf (irgend-)eine Vertriebsstelle für die genannten Produkte (hier also für solche des Golfsports), nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen ansehen, so dass solche allgemein gehaltenen Bezeichnungen typischer Verkaufsstellen die Hauptfunktion einer Marke als individuellen Herkunftshinweis nicht erfüllen und somit für sich genommen nicht schutzfähig sein können (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 - KLEIDERMARKT, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98
Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten; …
Auszug aus BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die einzelnen grafischen Elemente für sich genommen werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK). - EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
- BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
- BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden …
- BPatG, 27.07.2010 - 27 W (pat) 542/10
Markenbeschwerdeverfahren - "Akademie der Ingenieure AkadIng" - schutzfähige …
Marken, die nur auf (irgend-)eine Vertriebsstelle hinweisen, sind aber mangels eines individualisierenden Herkunftshinweises nicht unterscheidungskräftig (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 - KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 - TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland; 27 W (pat) 207/03 - FITNESS GALLERY; 26 W (pat) 98/04 - Küchenpavillon; 27 W (pat) 212/05 - Deutsche Druckservice; 27 W (pat) 69/07 - GolfHouse; 27 W (pat) 113/06 - Brautshop; 27 W (pat) 165/09 - LOCHMÜHLE; 25 W (pat) 75/09 - CHOCOLATERIA). - BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09 Bezeichnungen, welche grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind aber nach ständiger Rechtsprechung als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 -KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 -TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 -Gardinenland; 27 W (pat) 207/03 -FITNESS GALLERY; 27 W (pat) 76/05 -STOFFE RIA; 27 W (pat) 212/05 -Deutsche Druckservice; 27 W(pat) 69/07 -GolfHouse [eintragbar allein wegen der Grafik]; 27 W (pat) 65/07 -HOTLINE; 27 W (pat) 113/06 -Brautshop; 26 W (pat) 98/04 -Küchenpavillion).