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   BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14 (EP)   

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https://dejure.org/2016,24453
BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14 (EP) (https://dejure.org/2016,24453)
BPatG, Entscheidung vom 25.07.2016 - 4 Ni 30/14 (EP) (https://dejure.org/2016,24453)
BPatG, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 4 Ni 30/14 (EP) (https://dejure.org/2016,24453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Nichtigerklärung eines europäischen Patents über eine eingeschränkte Knieprothese mit rotierendem Lager wegen fehlender Patentfähigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

  • rewis.io

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits auch dann bestehen, wenn diese zum Standard-Repertoire gehörte (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase), d.h. wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem), I; Senat Urt. v.10.03.2016, 4 Ni 12/13 (EP)- Bohrhilfe).
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits auch dann bestehen, wenn diese zum Standard-Repertoire gehörte (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase), d.h. wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem), I; Senat Urt. v.10.03.2016, 4 Ni 12/13 (EP)- Bohrhilfe).
  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99

    "Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lehre auch dann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich erreichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung zwar keine hinreichende Anregung vermittelt hat, allerdings die zum typischen Aufgabenkreis des angesprochenen Fachmanns gehörende Bewältigung eines weiteren konstruktiven Problems, wie die kostengünstigere Herstellung, nahelag (BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger).
  • BGH, 01.03.2011 - X ZR 72/08

    Kosmetisches Sonnenschutzmittel III

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Deshalb ist als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auch vorliegend nicht ausschließlich auf die Aufgabe der verbesserten Implantation und der Lösung durch das Einführen der Gelenkzapfenverlängerung proximal abzustellen, sondern vielmehr auch zu erwägen, ob die erfindungsgemäße Lösung nicht auch der Bewältigung eines weiteren zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems diente, nämlich der erläuterten vereinfachten Herstellung, und ob nicht deshalb bereits die erfindungsgemäße Lösung nahelag (BGH GRUR 2014, 349 - Anthocyanverbindung; GRUR 2011, 607 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).
  • BGH, 15.05.2012 - X ZR 98/09

    Calcipotriol-Monohydrat

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Angesichts der insgesamt überschaubaren Zahl von Lösungsansätzen, die bei der gebotenen Orientierung an den vorhandenen Möglichkeiten der Meniskuskomponente in Betracht kamen und von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, hatte der Fachmann mithin Veranlassung, jedem dieser Ansätze eine angemessene Erfolgserwartung zuzubilligen und diese als Lösung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH GRUR 2012, 803 - Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).
  • BGH, 15.05.2007 - X ZR 273/02

    Papiermaschinengewebe

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).
  • BGH, 22.11.2011 - X ZR 58/10

    E-Mail via SMS

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Angesichts der insgesamt überschaubaren Zahl von Lösungsansätzen, die bei der gebotenen Orientierung an den vorhandenen Möglichkeiten der Meniskuskomponente in Betracht kamen und von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, hatte der Fachmann mithin Veranlassung, jedem dieser Ansätze eine angemessene Erfolgserwartung zuzubilligen und diese als Lösung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH GRUR 2012, 803 - Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).
  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 4/11

    Anthocyanverbindung - Erfinderische Tätigkeit: Zusammensetzung zum Färben von

    Auszug aus BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14
    Deshalb ist als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auch vorliegend nicht ausschließlich auf die Aufgabe der verbesserten Implantation und der Lösung durch das Einführen der Gelenkzapfenverlängerung proximal abzustellen, sondern vielmehr auch zu erwägen, ob die erfindungsgemäße Lösung nicht auch der Bewältigung eines weiteren zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems diente, nämlich der erläuterten vereinfachten Herstellung, und ob nicht deshalb bereits die erfindungsgemäße Lösung nahelag (BGH GRUR 2014, 349 - Anthocyanverbindung; GRUR 2011, 607 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III).
  • BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13

    Bohrhilfe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bohrhilfe (europäisches Patent)"

  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

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