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   BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05   

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BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05 (https://dejure.org/2007,33778)
BPatG, Entscheidung vom 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05 (https://dejure.org/2007,33778)
BPatG, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 30 W (pat) 57/05 (https://dejure.org/2007,33778)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können" (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Dabei ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Zusammensetzungen aus Abkürzungen durch unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung sowie durch Getrenntschreibung oder das Einfügen von Bindestrichen variiert werden können (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Selbst wenn der Begriff "ViPNet" auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne Weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor Allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260 m. w. N).
  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor Allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260 m. w. N).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 7/96

    "Karolus-Magnus"; Rechtserhaltende Benutzung einer mehrteiligen Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 26.02.2007 - 30 W (pat) 57/05
    Wenn die Markeninhaberin auf die von der Markenstelle auf der Eingangsseite ihres Beschlusses gewählte Schreibweise "VIPNet" Bezug nimmt und Schutz nur hierfür beansprucht, steht dies im Widerspruch zur Darstellung der unter der Nummer 804 316 international registrierten Marke, zum Anderen ist der Wechsel von Groß- und Kleinschreibung regelmäßig von der eingetragenen Form gedeckt und damit auch ohne Auswirkung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 1999, 167 - Karolus Magnus; Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rdnr. 97 m. w. N.).
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