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   BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04   

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BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04 (https://dejure.org/2005,31845)
BPatG, Entscheidung vom 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04 (https://dejure.org/2005,31845)
BPatG, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 27 W (pat) 208/04 (https://dejure.org/2005,31845)
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  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand selbst auf dem Gebiet identischer Waren zur älteren Marke noch ein, so dass die Frage, inwieweit die darüber hinaus ebenfalls angegriffenen Waren der jüngeren Marke zu denen der Widerspruchsmarke noch in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich liegen, letztlich auf sich beruhen kann.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand selbst auf dem Gebiet identischer Waren zur älteren Marke noch ein, so dass die Frage, inwieweit die darüber hinaus ebenfalls angegriffenen Waren der jüngeren Marke zu denen der Widerspruchsmarke noch in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich liegen, letztlich auf sich beruhen kann.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand selbst auf dem Gebiet identischer Waren zur älteren Marke noch ein, so dass die Frage, inwieweit die darüber hinaus ebenfalls angegriffenen Waren der jüngeren Marke zu denen der Widerspruchsmarke noch in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich liegen, letztlich auf sich beruhen kann.
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Eine solche Verwechslungsgefahr läge nur vor, wenn der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24); dies ist insbesondere der Fall, wenn der Stammbestandteil für sich kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil bereits gebildet hat (vgl BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP aaO - BIG).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand selbst auf dem Gebiet identischer Waren zur älteren Marke noch ein, so dass die Frage, inwieweit die darüber hinaus ebenfalls angegriffenen Waren der jüngeren Marke zu denen der Widerspruchsmarke noch in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich liegen, letztlich auf sich beruhen kann.
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Eine solche Verwechslungsgefahr läge nur vor, wenn der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24); dies ist insbesondere der Fall, wenn der Stammbestandteil für sich kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil bereits gebildet hat (vgl BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP aaO - BIG).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 208/04
    Eine solche Verwechslungsgefahr läge nur vor, wenn der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24); dies ist insbesondere der Fall, wenn der Stammbestandteil für sich kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil bereits gebildet hat (vgl BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP aaO - BIG).
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