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   BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02   

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BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02 (https://dejure.org/2002,25032)
BPatG, Entscheidung vom 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02 (https://dejure.org/2002,25032)
BPatG, Entscheidung vom 30. September 2002 - 30 W (pat) 31/02 (https://dejure.org/2002,25032)
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  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/-TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BPatG, 24.09.2001 - 30 W (pat) 183/00
    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Allerdings trägt der Begriffsgehalt des Endbestandteils, der ein häufig vorkommender Markenteil ist (vgl Senatsentscheidung 30 W (pat) 183/00 - ZODOL/XEDOL, PAVIS PROMA Kliems CD-ROM), zur Unterscheidbarkeit der Marken bei.
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Solche Sinnanklänge führen zwar nicht zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr (iSv BGH GRUR 1992, 130 ff - BALL/Bally, im Grundsatz bestätigt in BGH MarkenR 2000, 130, 132 - comtes/ComTel), erleichtern aber in gewissem Umfang die Unterscheidbarkeit der Zeichen.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/-TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/-TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/-TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; BGH MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 30.09.2002 - 30 W (pat) 31/02
    Solche Sinnanklänge führen zwar nicht zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr (iSv BGH GRUR 1992, 130 ff - BALL/Bally, im Grundsatz bestätigt in BGH MarkenR 2000, 130, 132 - comtes/ComTel), erleichtern aber in gewissem Umfang die Unterscheidbarkeit der Zeichen.
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