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   BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R   

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https://dejure.org/2013,34159
BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R (https://dejure.org/2013,34159)
BSG, Entscheidung vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R (https://dejure.org/2013,34159)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - B 12 KR 2/11 R (https://dejure.org/2013,34159)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 2 SGB 5, § 5 Abs 11 S 1 SGB 5, § 5 Abs 11 S 3 SGB 5, § 2 Abs 3 AufenthG 2004
    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht - Personenkreis nach § 5 Abs 11 S 1 SGB 5

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht - Personenkreis nach § 5 Abs 11 S 1 SGB 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R
    a) Zwar lagen die hierfür notwendigen Voraussetzungen am 1.4.2007 - dem hier insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 16; auch BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Urteilsabdruck RdNr 16 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - teilweise vor.

    Insoweit hat der Senat nämlich bereits wiederholt entschieden, dass einzig der "Empfang" von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (ohne gleichzeitigen "Empfang" laufender Leistungen) nach der inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs. 8a S 2 SGB V im Gesetzgebungsverfahren einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht (mehr) darstellen kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 15 RdNr 13 f; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 28; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Urteilsabdruck RdNr 17 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    b) Für die Klägerin ist jedoch deshalb nicht am 1.4.2007 - dem für sie frühestmöglichen Beginn der Versicherungspflicht (vgl § 186 Abs. 11 S 3 SGB V; zu der Bedeutung des § 186 Abs. 11 SGB V auch für den Zeitpunkt des Beginns der Auffang-Versicherungspflicht schon BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 16) - Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingetreten, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem Personenkreis des § 5 Abs. 11 S 1 SGB V gehörte, für den eine Auffang-Versicherungspflicht (ausnahmsweise) in Betracht kommt.

    Damit braucht der Senat die (zuletzt) im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren in den Vordergrund gestellte Frage nicht zu beantworten (vgl insoweit auch schon BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 12), ob der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die Klägerin bei der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst b (Satzteil 2) SGB V anzustellenden hypothetischen Betrachtung wegen einer Tätigkeit als Religionslehrerin im Heimatland mit Blick auf § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V (jedenfalls) der GKV nicht zuzuordnen wäre und woran sich eine derartige Prüfung bei Personen mit beruflicher Tätigkeit im Ausland ggf zu orientieren hätte, wenn diese bei Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Rentenalter sind.

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt betont (vor allem im Hinblick auf Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegen öffentlich-rechtliche Träger: BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 10 RdNr 14, 17; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 13, 22 ff; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - Urteilsabdruck RdNr 14 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 5 Nr. 18 vorgesehen) , dass sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Zusammenspiel mit anderen Bestimmungen in § 5 SGB V, § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 SGB V sowie unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht bzw der Normvorstellungen des Gesetzgebers ergibt, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V subsidiär ausgestaltet ist; diese Subsidiarität darf bei Bestehen anderweitiger Absicherung (nicht nur "Versicherung") im Krankheitsfall nicht eingeschränkt werden.

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R

    Krankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R
    § 5 Abs. 11 S 1 SGB V steht in einem thematischen Zusammenhang mit den anderen für Ausländer geltenden Sonderregelungen des § 5 Abs. 11 SGB V. So werden privilegierte Ausländer - Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Staatsangehörige der Schweiz - nach § 5 Abs. 11 S 2 SGB V allgemein schon dann von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen, wenn für sie (aufgrund der Gesetzeslage) ein "Krankenversicherungsschutz" existiert (vgl allgemein für den Krankenversicherungsschutz durch ein US-amerikanisches Unternehmen und das maßgebende Mindestsicherungsniveau Senatsurteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 5 Nr. 18 vorgesehen) .

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt betont (vor allem im Hinblick auf Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegen öffentlich-rechtliche Träger: BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 10 RdNr 14, 17; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 13, 22 ff; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - Urteilsabdruck RdNr 14 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 5 Nr. 18 vorgesehen) , dass sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Zusammenspiel mit anderen Bestimmungen in § 5 SGB V, § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 SGB V sowie unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht bzw der Normvorstellungen des Gesetzgebers ergibt, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V subsidiär ausgestaltet ist; diese Subsidiarität darf bei Bestehen anderweitiger Absicherung (nicht nur "Versicherung") im Krankheitsfall nicht eingeschränkt werden.

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R
    a) Zwar lagen die hierfür notwendigen Voraussetzungen am 1.4.2007 - dem hier insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 16; auch BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Urteilsabdruck RdNr 16 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - teilweise vor.

    Insoweit hat der Senat nämlich bereits wiederholt entschieden, dass einzig der "Empfang" von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (ohne gleichzeitigen "Empfang" laufender Leistungen) nach der inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs. 8a S 2 SGB V im Gesetzgebungsverfahren einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht (mehr) darstellen kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 15 RdNr 13 f; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 28; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Urteilsabdruck RdNr 17 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R

    Krankenversicherung - kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung

    Danach besteht für den Personenkreis der Unionsbürger, der nur unter den Voraussetzungen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat, keine Auffang-Versicherungspflicht (vgl auch BSG vom 3.7.2013 - B 12 KR 2/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 20 RdNr 29; BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 21) .
  • LSG Sachsen, 17.05.2016 - L 8 SO 139/13

    Keine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses vor

    Da die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt, hängt sie auch nicht von einer Entscheidung der Krankenkasse ab, was diese allerdings nicht daran hindert, eine dadurch bei ihr begründete Mitgliedschaft festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R - juris RdNr. 12).

    Hinsichtlich der allein in Betracht kommenden Leistungen der Sozialhilfe bestimmt § 5 Abs. 8a SGB V, dass nur bei Empfängern laufender Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausscheidet; Hilfe zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII stellt dagegen nach § 5 Abs. 8a SGB V für sich allein keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar (BSG, Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 2/09 R - juris RdNr. 16; Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - juris RdNr. 13 ff.; Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13/10 R - juris RdNr. 12 ff.; Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R - juris RdNr. 17; Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R - juris RdNr. 16).

  • BFH, 12.08.2020 - X R 12/19

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

    Dementsprechend formuliert auch das BSG, dass die --in Satz 2 in Bezug genommene-- Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht nur "Versicherungen", sondern jegliche anderweitige "Absicherung" erfasst, die das Gesetz als ausreichend ansieht (vgl. Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R, Sozialrecht 4-2500 § 5 Nr. 20, Rz 29).
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