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   BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R   

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https://dejure.org/2018,18437
BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R (https://dejure.org/2018,18437)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R (https://dejure.org/2018,18437)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 21/16 R (https://dejure.org/2018,18437)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits - Rechtsweg - Streitigkeiten im Zusammenhang ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits - Rechtsweg - Streitigkeiten im Zusammenhang ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Übergang von Unterhaltsansprüchen

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Klage auf - negative - Feststellung des Übergangs eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe wegen Vorliegens einer unbilligen Härte im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Feststellung des Unterhaltsanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit einer negativen Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 875
  • NZS 2019, 113
  • FamRZ 2019, 1141
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    An die Stelle des vorherigen Verfahrens, das eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) vorsah, mit dem auch über die Frage der unbilligen Härte entschieden werden konnte (vgl zum Ganzen BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 9) , ist der gesetzliche Forderungsübergang getreten (vgl § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG idF des FKPG).

    Zwar kann der zu beurteilende Lebenssachverhalt, der nach Auffassung der Klägerin hier in einer schweren Verfehlung der K ihr gegenüber besteht, einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen, wenn mit der Heranziehung zugleich soziale Belange iS der zu § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entwickelten Rechtsprechung verletzt würden (vgl zur Abgrenzung einer unbilligen Härte von Störungen - ausschließlich - im Familienverbund iS des § 1611 BGB nur BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 9 sowie zuletzt etwa BGH NJW 2010, 3714) .

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Zwar kann der zu beurteilende Lebenssachverhalt, der nach Auffassung der Klägerin hier in einer schweren Verfehlung der K ihr gegenüber besteht, einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen, wenn mit der Heranziehung zugleich soziale Belange iS der zu § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entwickelten Rechtsprechung verletzt würden (vgl zur Abgrenzung einer unbilligen Härte von Störungen - ausschließlich - im Familienverbund iS des § 1611 BGB nur BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 9 sowie zuletzt etwa BGH NJW 2010, 3714) .

    Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB BGH FamRZ 2003, 1468, 1470, 1471; BGH FamRZ 2004, 1097, 1099; BGH NJW 2010, 2957, 2960; BGH NJW 2010, 3714, 3717; BGH NJW 2014, 1177, 1179 und BGHZ 206, 177, 189; vgl auch Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und Pfohl/Steymann in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 94 RdNr 156 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN) .

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB BGH FamRZ 2003, 1468, 1470, 1471; BGH FamRZ 2004, 1097, 1099; BGH NJW 2010, 2957, 2960; BGH NJW 2010, 3714, 3717; BGH NJW 2014, 1177, 1179 und BGHZ 206, 177, 189; vgl auch Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und Pfohl/Steymann in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 94 RdNr 156 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN) .
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 24/98 R

    Entscheidung in der Hauptsache iS des § 17a Abs 5 GVG - Entscheidung eines

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Für das vorliegende Klagebegehren ist entgegen der Auffassung des LSG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sodass offenbleiben kann, ob das SG, das hiervon in seinem Gerichtsbescheid ausgegangen ist, insoweit eine den Vorgaben des § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs. 3 und 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entsprechende Entscheidung getroffen hat, die das LSG und den Senat binden (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs. 5 GVG; zur Möglichkeit einer Verweisung noch durch das Revisionsgericht zB BSG SozR 3-1720 § 17a Nr. 12 S 25, 26) .
  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90

    Sozialhilfe - Auskunft - Verwaltungsverfahren - Mitwirkung - Auskunftsverlangen -

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Gleichwohl besteht für diesen die Möglichkeit eines Auskunftsverlangens gegenüber dem denkbar Unterhaltsverpflichteten auch nach öffentlich-rechtlichen Regelungen fort (§ 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 116 BSHG) , für das der Rechtsweg zu den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit (seit dem 1.1.2005 zu den Sozialgerichten) weiterhin gegeben ist (vgl nur BVerwGE 91, 375 = Buchholz 436.0 § 116 BSHG Nr. 1 und BVerwGE 92, 330 = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 22 sowie BSG SozR 4-3500 § 117 Nr. 2 mwN) .
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 43.90

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Gleichwohl besteht für diesen die Möglichkeit eines Auskunftsverlangens gegenüber dem denkbar Unterhaltsverpflichteten auch nach öffentlich-rechtlichen Regelungen fort (§ 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 116 BSHG) , für das der Rechtsweg zu den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit (seit dem 1.1.2005 zu den Sozialgerichten) weiterhin gegeben ist (vgl nur BVerwGE 91, 375 = Buchholz 436.0 § 116 BSHG Nr. 1 und BVerwGE 92, 330 = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 22 sowie BSG SozR 4-3500 § 117 Nr. 2 mwN) .
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Ein Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist ua bei einem Streit anzunehmen, der die Anwendung einer Norm auf Rechtsbeziehungen betrifft, die aus einem konkreten Sachverhalt zwischen mehreren Personen entstanden sind, und es ist dann feststellungsfähig, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (vgl zB BSG SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 S 4 mwN) .
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB BGH FamRZ 2003, 1468, 1470, 1471; BGH FamRZ 2004, 1097, 1099; BGH NJW 2010, 2957, 2960; BGH NJW 2010, 3714, 3717; BGH NJW 2014, 1177, 1179 und BGHZ 206, 177, 189; vgl auch Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und Pfohl/Steymann in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 94 RdNr 156 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN) .
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB BGH FamRZ 2003, 1468, 1470, 1471; BGH FamRZ 2004, 1097, 1099; BGH NJW 2010, 2957, 2960; BGH NJW 2010, 3714, 3717; BGH NJW 2014, 1177, 1179 und BGHZ 206, 177, 189; vgl auch Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und Pfohl/Steymann in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 94 RdNr 156 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN) .
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R
    Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB BGH FamRZ 2003, 1468, 1470, 1471; BGH FamRZ 2004, 1097, 1099; BGH NJW 2010, 2957, 2960; BGH NJW 2010, 3714, 3717; BGH NJW 2014, 1177, 1179 und BGHZ 206, 177, 189; vgl auch Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und Pfohl/Steymann in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 94 RdNr 156 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN) .
  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 503/15

    Unterhaltssache: Wert des Beschwerdegegenstands bei Verurteilung zur Einkommens-

  • OLG Bamberg, 17.09.2015 - 2 UF 54/15

    Beschwerdewert bei Auskunftserteilung betreffend Unterhalt

  • AG Bamberg, 12.02.2015 - 211 F 1100/14

    Betreuung, Auskunftsanspruch, Anspruchsübergang, Unterhaltssache, Auskunft,

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

    Ob ein Sozialleistungsträger ausnahmsweise ermächtigt ist, mit Bindungswirkung für den Adressaten eine Elementenfeststellung ausschließlich zu einem einzelnen Tatbestandsmerkmal zu treffen, ist durch Auslegung des jeweiligen Normzusammenhangs zu ermitteln (verneint etwa für die bloße Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, grundlegend BSG vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, RdNr 11 ff) und demgemäß - wie aufgezeigt (vgl oben b) - hier zu bejahen (vgl im Übrigen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage bei umfänglicher Streiterledigung nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17 mwN, sowie dazu, einem Anspruchsgrund zuzurechnende Fragen ausnahmsweise erst im Betragsverfahren zu klären BGHZ 108, 256, 259) .
  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 50/18 R

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

    Ob ein Sozialleistungsträger ausnahmsweise ermächtigt ist, mit Bindungswirkung für den Adressaten eine Elementenfeststellung ausschließlich zu einem einzelnen Tatbestandsmerkmal zu treffen, ist durch Auslegung des jeweiligen Normzusammenhangs zu ermitteln (verneint etwa für die bloße Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, grundlegend BSG vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, RdNr 11 ff) und demgemäß - wie aufgezeigt (vgl oben b) - hier zu bejahen (vgl im Übrigen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage bei umfänglicher Streiterledigung nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17 mwN, sowie dazu, einem Anspruchsgrund zuzurechnende Fragen ausnahmsweise erst im Betragsverfahren zu klären BGHZ 108, 256, 259) .
  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - RdNr 8; BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1, RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90, RdNr 18 mwN) .
  • BSG, 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B

    Verpflichtung zur Beantragung von Wohngeld zur Abwendung von Bedürftigkeit nach

    Schließlich ist auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zulässig, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 18 mwN) .

    Damit fehlen ausreichende Darlegungen dazu, dass mit der Feststellung, er selbst sei nicht verpflichtet, vorrangig Leistungen nach dem WoGG in Anspruch zu nehmen, das künftige Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten abschließend geklärt wird (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1) und damit im Ergebnis der begehrten Feststellung ohne weiteren Streit die vom Kläger behauptete vorrangige Leistungspflicht des Beklagten feststeht.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3924/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Verfahrensmangel - Ausdehnung der

    Daneben erfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 21/16 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R - juris, Rn. 18).
  • BSG, 21.08.2019 - B 8 SO 28/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer (vorbeugenden) Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ) stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Notwendigkeit eines hinreichend konkreten Lebenssachverhalts oder einem hinreichend konkret bevorstehenden Verwaltungshandeln in Form belastender Maßnahmen nicht (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 18, jeweils mwN).

    Ein Feststellungsinteresse ist daher nicht ersichtlich (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 18, jeweils mwN).

  • BSG, 19.12.2019 - B 8 SO 9/19 B
    Schließlich ist auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zulässig, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird ( BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 18 mwN).

    Damit fehlen ausreichende Darlegungen dazu, dass mit der Feststellung, sie selbst sei nicht verpflichtet, vorrangig Leistungen nach dem WoGG in Anspruch zu nehmen, das künftige Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten abschließend geklärt wird (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1) und damit im Ergebnis der begehrten Feststellung ohne weiteren Streit die von der Klägerin behauptete vorrangige Leistungspflicht des Beklagten feststeht.

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 98/13
    Feststellungsfähig sind auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen aus einem umfassenderen (konkreten) Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R - juris Rn. 17; Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rn. 25; Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R - juris Rn. 13; Urteil vom 13.07.1999 - B 1 A 1/99 R - juris Rn. 12; Urteil vom 17.07.1985 - 1 RS 6/83 - juris Rn. 27; Urteil vom 27.01.1977 - 12/8 REh 1/75 - juris Rn. 13).
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 16/19 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auch hinsichtlich einer (vorbeugenden) Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ) sind klärungsbedürftige Rechtsfragen angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Notwendigkeit eines hinreichend konkreten Lebenssachverhalts oder einem hinreichend konkret bevorstehenden Verwaltungshandeln in Form belastender Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 18, jeweils mwN; vgl auch BSG vom 21.8.2019 - B 8 SO 28/19 B - juris RdNr 4 zu einer Klage gegen eine zukünftige Anwendung des § 41a SGB XII ) .
  • LSG Sachsen, 21.02.2023 - L 3 BK 7/22
    Denn auch von den Befürwortern wird eine Elementenfeststellungsklage nur dann als zulässig angesehen, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr. 1 = juris Rdnr. 17, m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2019 - L 13 AS 52/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 253/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2019 - L 13 AS 53/19
  • SG Münster, 31.08.2021 - S 20 SO 238/18
  • SG Münster, 31.08.2021 - S 20 SO 272/17
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