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   BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B   

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https://dejure.org/2009,57844
BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B (https://dejure.org/2009,57844)
BSG, Entscheidung vom 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B (https://dejure.org/2009,57844)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - B 8 SO 24/09 B (https://dejure.org/2009,57844)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 62/04 B

    Entscheidungsbefugnis des BSG bei Zulassung der Revision wegen eines

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Es hätte deshalb, um die Entscheidungserheblichkeit für das Revisionsverfahren zu erläutern (s zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 6 RdNr 18), dargelegt werden müssen, dass und weshalb die Rechtsprechung des BVerfG im Leistungsrecht des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bindet und nicht vorrangig (vgl § 2 SGB XII) die Krankenkasse die Leistung zu erbringen hat (sei es, weil die Klägerin in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder als Nichtversicherte die Krankenkasse die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - zu übernehmen hat).
  • BSG, 20.03.2008 - B 8 SO 50/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung einer Divergenz

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist aber nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, das allein auf die Prüfung der Nebenentscheidung über die Nichtzulassung der Revision gerichtet ist (BSG, Beschluss vom 20.3.2008 - B 8 SO 50/07 B).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    3 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Um eine Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung daher einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in einer Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BVerfG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BSG, 14.03.2007 - B 11a AL 143/06 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Auszug aus BSG, 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B
    Es muss im Ansatz - nicht im Ergebnis - um dieselbe rechtliche Aussage gehen, also von der Identität der vom LSG entschiedenen und der aus dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil ersichtlichen Rechtsfrage auszugehen sein (Bundessozialgericht , Beschluss vom 14.3.2007 - B 11a AL 143/06 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - L 19 AS 1242/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Abweichung (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B).
  • BSG, 01.04.2019 - B 12 KR 98/18 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Fremdgeschäftsführers

    Für eine Divergenz ist daher nur Raum, wenn eine Identität zwischen der vom LSG entschiedenen Rechtsfrage und des herangezogenen höchstrichterlichen Urteils besteht (BSG Beschluss vom 6.10.2009 - B 8 SO 24/09 B - Juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 18.03.2016 - B 1 KR 113/15 B
    Zudem muss er darlegen, dass das Berufungsgericht von dem Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG in entscheidungserheblicher Weise abgewichen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 6.10.2009 - B 8 SO 24/09 B - Juris RdNr 9).
  • BSG, 21.06.2012 - B 13 R 93/12 B
    Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist aber nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, das allein auf die Überprüfung der Nichtzulassung der Revision gerichtet ist (BSG vom 6.10.2009 - B 8 SO 24/09 B - Juris RdNr 9).
  • BSG, 19.07.2010 - B 8 SO 42/10 B
    Überdies hätte er erläutern müssen, dass und an welcher Stelle die aufgeworfenen Rechtsfragen im angestrebten Revisionsverfahren hätten beantwortet werden müssen (vgl zu allem: BSG, Beschluss vom 9.6.2010 - B 7 AL 202/09 B; Senatsbeschluss vom 6.10.2009 - B 8 SO 24/09 B).
  • BSG, 14.03.2011 - B 13 R 395/10 B
    Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist aber nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, das allein auf die Prüfung der Nebenentscheidung über die Nichtzulassung der Revision gerichtet ist (BSG vom 6.10.2009 - B 8 SO 24/09 B - Juris RdNr 9).
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