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   BSG, 08.03.2021 - B 8 SO 83/20 B   

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https://dejure.org/2021,8255
BSG, 08.03.2021 - B 8 SO 83/20 B (https://dejure.org/2021,8255)
BSG, Entscheidung vom 08.03.2021 - B 8 SO 83/20 B (https://dejure.org/2021,8255)
BSG, Entscheidung vom 08. März 2021 - B 8 SO 83/20 B (https://dejure.org/2021,8255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schuldloses Fristversäumnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 67 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BSG, 08.03.2021 - B 8 SO 83/20 B
    Bei länger als nur vorübergehender - etwa sechs Wochen (vgl BVerfGE 41, 332, 336) , vorliegend ein Zeitraum von mehr als drei Monaten - Abwesenheit muss ein Beteiligter in der Regel auch ohne konkreten Anlass besondere Vorkehrungen treffen, dass ihn Sendungen der Behörden oder des Gerichts erreichen ( BSG vom 26.3.1992 - 11 BAr 117/91 - SozR 3-1500 § 67 Nr. 3 = NJW 1992, 3120 ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 7a) .
  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 188/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 08.03.2021 - B 8 SO 83/20 B
    Auf die Frage der üblichen Postlaufzeit bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post (zu Briefen aus dem Ausland vgl BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 188/12 B - SozR 4-1500 § 63 Nr. 3 RdNr 19 f) kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger die Beschwerde erst nach Fristablauf (1.9.2020) am 2.9.2020 zur Post gegeben hat.
  • BSG, 26.03.1992 - 11 BAr 117/91

    Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils bei Auslandsaufenthalt durch Übergabe an

    Auszug aus BSG, 08.03.2021 - B 8 SO 83/20 B
    Bei länger als nur vorübergehender - etwa sechs Wochen (vgl BVerfGE 41, 332, 336) , vorliegend ein Zeitraum von mehr als drei Monaten - Abwesenheit muss ein Beteiligter in der Regel auch ohne konkreten Anlass besondere Vorkehrungen treffen, dass ihn Sendungen der Behörden oder des Gerichts erreichen ( BSG vom 26.3.1992 - 11 BAr 117/91 - SozR 3-1500 § 67 Nr. 3 = NJW 1992, 3120 ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 7a) .
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