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   BSG, 08.12.1970 - 11 RA 192/67   

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BSG, 08.12.1970 - 11 RA 192/67 (https://dejure.org/1970,3966)
BSG, Entscheidung vom 08.12.1970 - 11 RA 192/67 (https://dejure.org/1970,3966)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 1970 - 11 RA 192/67 (https://dejure.org/1970,3966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Deutscher Versicherungsträger - Anrechnung von Ersatzzeiten - Vorversicherungszeit bei EWG-Mitgliedstaat

Papierfundstellen

  • BSGE 32, 128
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.08.1964 - 12 RJ 260/61

    Festsetzung von Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung von in die

    Auszug aus BSG, 08.12.1970 - 11 RA 192/67
    Der Kläger sei in Elsaß- Lothringen vor Beginn des ersten Weltkrieges versichert gewesen (% 28 Abs. 2 Satz 1 AVG)" und diese Beitragszeit sei auf die Wartezeit anzurechnen, weil für den Kläger im Jahre 1954 zwei weitere Beiträge entrichtet worden seien (% 26 Satz 2 Buchst° a AVG)° Dabei sei es rechtlich unerheblich, daß die "Vorversichérungszeit" des Klägers in die französische Versicherungslast falle; die Beklagte habe für die Berechnung der Rente gemäß Art" 27 Abs. 1 und Art° 28 Abs° 1 Buchstaben a und b der EWG4VO Nr° } die nach den Rechtsverschriften beider Länder zurückgelegten Versicherungszeiten so zu behandeln, als ob sie ausschließlich nach den deutschen Rechtsverschriften zurückgelegt werden wären° Das LSG stützte sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgee richts (BSG) vom 28° August 1964 (BSG 21, 271)° Die vom LSG zugelassene Revision legte nur die Beklagte "ein; sie beantragte".

    an, das aufgrund eines Vorlagebeschlusses des 4. Senats des BSG vom 1° März 1967 - 4 RJ 265/65 - ergangen ist° Der EuGH hat entschieden, daß die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet sind, bei ihrer Entscheidung darüber, ob nach deutschem Recht Ergatgzgitgg anzuréchnen sind, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, Der EuGH hat damit die gegenteilige Rechtsauffassung des 12" Senats des BSG in dem Urteil vom 28. August 1964, BSG 21, 271 = SozR Nr° 9 zu 5 1268 RVO aF, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, nicht bestätigtk Sache 4 RJ 265/65 Der 4. Senat hat in der am 20".

  • EuGH, 05.12.1967 - 14/67

    Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz / Welchner

    Auszug aus BSG, 08.12.1970 - 11 RA 192/67
    Mit Auslegung der einschlägigen Vorschriften der EWG«VO Nr. 5 und des dazu ergangenen Anhanges G schließt sich der Senat dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Dezember 1967 - 14/67 - (EuGH 13, 445 ff, Nr" 5 Art.
  • BSG, 29.05.1968 - 4 RJ 265/65
    Auszug aus BSG, 08.12.1970 - 11 RA 192/67
    an, das aufgrund eines Vorlagebeschlusses des 4. Senats des BSG vom 1° März 1967 - 4 RJ 265/65 - ergangen ist° Der EuGH hat entschieden, daß die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet sind, bei ihrer Entscheidung darüber, ob nach deutschem Recht Ergatgzgitgg anzuréchnen sind, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, Der EuGH hat damit die gegenteilige Rechtsauffassung des 12" Senats des BSG in dem Urteil vom 28. August 1964, BSG 21, 271 = SozR Nr° 9 zu 5 1268 RVO aF, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, nicht bestätigtk Sache 4 RJ 265/65 Der 4. Senat hat in der am 20".
  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Ob ein Ausfallzeittatbestand oder ein diesem gleichgestellter Streckungstatbestand iS von § 1246 Abs. 2a S 2 Nr. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF vorliegt, ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl BSGE 32, 128, 130 = SozR Nr. 51 zu § 1251 RVO; Kasseler Komm/Niesel 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 22).
  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 48/84

    Versicherungslast - Jugoslawischer Versicherungsträger - Rentenversicherung -

    nach einem für die Bundesrepublik wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung in der Rentenversicherung eines anderen Staates anrechnungsfähig sind (vgl auch BSGE 26, 1M1; 32, 128, 129 und BSG in SozR 6685 Art. 24 Nr. 1).

    Die Beiträge, die der Kläger ursprünglich nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung entrichtet hatte, gelten nun als nach jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten (vgl BSGE 32, 128, 129).

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