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   BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64   

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BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64 (https://dejure.org/1965,1842)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1965 - 4 RJ 269/64 (https://dejure.org/1965,1842)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1965 - 4 RJ 269/64 (https://dejure.org/1965,1842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unrichtiger Rentenbescheid - Rechenfehler in Rentenbescheid - Recht auf Berichtigung - Verwirkung

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 125
  • MDR 1966, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59
    Auszug aus BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64
    Umfange berichtigen, in dem sich seine Entscheidung als offenbar nicht gewollt ergibt (vgl° BSG 15, 96; dazu neuerdings @ 52 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes)° In dem Bescheid vom 30" April 1947 findet sich in der Tat ein Versehen, das einen Rechenfehler darstellt, jedenfalls ihm gleichzusetzen ist° Bei der Multiplikation von 80 x 0, 38 ist das Komma fälschlicherweise hinter 304 und nicht hinter 30 gesetzt worden" Diese Unstimmigkeit und die Abhängigkeit der gesamten Rentenberechnung von ihr sind offenbar° Jeder Verständige vermochte und vermag sie ohne besondere Sachkenntnis sofort aus dem Inhalt des Bescheides zu erkennen° Mit der Korrektur der Rentenberechnung wurde lediglich auf die aus den Erläuterungen des Bescheides selbst abzulesenden Rechenansätze zurückgegriffen° Es wurde also nicht etwa nachträglich eine durch mangelhafte Tatsachenbewertung oder durch Rechtsirrtum beeinflußte Entscheidung geändert" Das ist für die Berichtigung wesentlich" Diese entbehrt der sachlichen Selbständigkeit und dient bloß dazu, dem Bescheid eine Fassung zu geben, die seinem wahren Inhalt von Anfang an entsprochen hätte° Aus dieser Natur der Berichtigung folgt, daß sie - wie es in den einschlägigen Vorschriften heißt - "jederzeit" vorgenommen werden darf" Niemand kann sich also darauf verlassen, daß eine Rentenberechnung nicht "offenbar unrichtig" sein kann° Eine solche - offenbar unrichtige - Rentenfeststellung ist keine ausreichende Vertrauensbasis für die Entstehung eines schutzwürdigen guten Glaubens (BSG 18, 270).) Gleichwohl können zwischenzeitlich Rechtspositionen erworben worden sein, die einer Berichtigung entgegenstehen.
  • BSG, 27.02.1959 - 6 RKa 1/56
    Auszug aus BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64
    nur ein solcher - absoluter - Kompetenzmangel ließe den Verwaltungsakt der Nichtigkeit verfallen (BSG 9, 171, 178 mit Nachweisen)" So liegt es hier aber nicht° Der BfA oblag bislang die Feststellung und Zahlung der Gesamtrente aus der Wanderversichsrung des Klägers.
  • BSG, 31.01.1961 - 3 RLw 7/60
    Auszug aus BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiedérholt ausgesprochen, daß die Versicherungsträger die Rentenbescheide zum Nachteil des Versicherten regelmäßig nur aus den Wiederaufnahme» oder Entziehungsgründen der @@1744, 1286 EVO zurücknehmen oder ändern dürfen° Neben diesen positiven Gesetzesregeln ist für die Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über Rücknahme und Widerruf gesetzwidriger Verwaltungsakte kein Raum (BSG 14, 10, 157 und ständige Rechtsprechung)" Wohl aber darf der Versicherungsträger die Rentenfeststellung - ähnlich wie (5 138 SGG, @ 319 ZPO).
  • BSG, 21.02.1963 - 1 RA 198/59

    Höhe die Witwenrente nach einer Wiederheirat - Falsche Berechnung durch die

    Auszug aus BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64
    Umfange berichtigen, in dem sich seine Entscheidung als offenbar nicht gewollt ergibt (vgl° BSG 15, 96; dazu neuerdings @ 52 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes)° In dem Bescheid vom 30" April 1947 findet sich in der Tat ein Versehen, das einen Rechenfehler darstellt, jedenfalls ihm gleichzusetzen ist° Bei der Multiplikation von 80 x 0, 38 ist das Komma fälschlicherweise hinter 304 und nicht hinter 30 gesetzt worden" Diese Unstimmigkeit und die Abhängigkeit der gesamten Rentenberechnung von ihr sind offenbar° Jeder Verständige vermochte und vermag sie ohne besondere Sachkenntnis sofort aus dem Inhalt des Bescheides zu erkennen° Mit der Korrektur der Rentenberechnung wurde lediglich auf die aus den Erläuterungen des Bescheides selbst abzulesenden Rechenansätze zurückgegriffen° Es wurde also nicht etwa nachträglich eine durch mangelhafte Tatsachenbewertung oder durch Rechtsirrtum beeinflußte Entscheidung geändert" Das ist für die Berichtigung wesentlich" Diese entbehrt der sachlichen Selbständigkeit und dient bloß dazu, dem Bescheid eine Fassung zu geben, die seinem wahren Inhalt von Anfang an entsprochen hätte° Aus dieser Natur der Berichtigung folgt, daß sie - wie es in den einschlägigen Vorschriften heißt - "jederzeit" vorgenommen werden darf" Niemand kann sich also darauf verlassen, daß eine Rentenberechnung nicht "offenbar unrichtig" sein kann° Eine solche - offenbar unrichtige - Rentenfeststellung ist keine ausreichende Vertrauensbasis für die Entstehung eines schutzwürdigen guten Glaubens (BSG 18, 270).) Gleichwohl können zwischenzeitlich Rechtspositionen erworben worden sein, die einer Berichtigung entgegenstehen.
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 113/63
    Auch bei der sachlichen Unzuständigkeit einer Behörde wird der Verwaltungsakt überwiegend nur als nichtig angesehen, wenn der Mangel offensichtlich ist, also "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Bdiörde gegeben ist" (BSG 9, 171, 178; vgl. a. u.a. BSG 15, 282, 286; BSG, Urteil vom 9. September 1965 - 4 RJ 269/64; BVerwG1, 67, 70; BVerwG8amml.
  • BVerwG, 31.05.1979 - 3 C 75.78

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt - Berichtigung

    Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in verschiedenen Verfahrensregelungen über die Zulässigkeit der Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. § 319 ZPO, § 118 VwGO, § 138 SGG, § 129 AO, § 42 VwVerfG; vgl. ferner Urteile vom 15. Mai 1970 - BVerwG 6 C 26.66 - [Buchholz 237.7 § 98 Nr. 8 = DÖV 1970, 747] und vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 24.69 - [BVerwGE 40, 212 = Buchholz 232 § 87 Nr. 50]; BSG, Urteile vom 8. September 1961 [DVBl. 1962, 29] und vom 9. September 1965 [NJW 1966, 125]).
  • SG Osnabrück, 06.09.2006 - S 22 AS 385/05
    Dieser Grundsatz findet im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. grundlegend: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 1958 - 2 RU 285/56 - = NJW 58, S. 1607; Urteil vom 9. September 1965 - 4 RJ 269/64 - = NJW 66, S. 125, S. 126; zuletzt Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 12/05 R - unter "www.sozialgerichtsbarkeit.de") und ist entsprechend dem jeweils maßgeblichen (öffentlich-rechtlichen) Normenkontext zu verstehen.
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