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   BSG, 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B   

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BSG, 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B (https://dejure.org/2013,9169)
BSG, Entscheidung vom 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B (https://dejure.org/2013,9169)
BSG, Entscheidung vom 12. April 2013 - B 13 R 43/13 B (https://dejure.org/2013,9169)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Dortmund - S 34 R 185/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 14 R 977/11
  • BSG, 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B
 
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  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B
    Wenn, wie die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.2.1998 (1 BvR 1484/86) vorträgt, "damals" nicht über die Regelung des § 93 SGB VI entschieden worden sei, wäre es Aufgabe der Beschwerdebegründung gewesen darzulegen, inwieweit sich die "damals" geprüften Rechtsgrundlagen von der Neuregelung unterscheiden, sodass die (möglicherweise) gestellte Rechtsfrage (erstmals oder erneut) klärungsbedürftig geworden ist.
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 12.04.2013 - B 13 R 43/13 B
    Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wurde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 S 52), oder dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 8b).
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