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   BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R   

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BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R (https://dejure.org/2002,13809)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R (https://dejure.org/2002,13809)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R (https://dejure.org/2002,13809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Erstattung eines nach dem Tod des Versicherten überwiesenen Rentenbetrages - Unzulässigkeit der Revision - Formelle Beschwer - Inanspruchnahme eines Nachlasspflegers als Vertreters der Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960 § 1915 § 1793; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
    Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung nach Tod des Berechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Dazu gehört auch, ob der Rechtsmittelführer durch das angefochtene Urteil überhaupt formell beschwert ist (vgl BSG, Urteil vom 8. März 1999 - B 4 RA 34/99 R; BGH NJW 1993, 2052 f und NJW 1991, 703 f).

    Streitgegenstand, der durch Klageantrag und Lebenssachverhalt bestimmte prozessuale Sachverhalt (vgl hierzu BGH NJW 1993, 2052 f), war also allein der Anspruch gegen den Nachlasspfleger als Vertreter der gesetzlichen Erben.

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Zur Begründung seiner Entscheidung und letztlich des Anspruchs der Klägerin gegen den Nachlasspfleger nach § 118 Abs. 4 SGB VI hat das LSG auf ein Urteil des Senats zu § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI vom 25. Januar 2001 (B 4 RA 64/99 R = SozR 3-1500 § 54 Nr. 45) verwiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt: Der Beklagte habe unter Hinweis auf seine Bestellung zum Nachlasspfleger um Auflösung des Girokontos und Überweisung auf ein Nachlassanderkonto gebeten und somit als Nachlasspfleger verfügt.
  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten; infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten; er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt (vgl RGZ 106, 46 ff; BVerfG NJW-RR 1998, 1081 f [BVerfG 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97]; BGH LM Nr. 1, 3 und 4 zu § 1960 BGB; BGH NJW 1983, 226 f und 1989, 2133 f; BFHE 135, 406, 408; Leipold in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 1960 RdNr 40, 41, 56; Marotzke in Staudinger 2000, § 1960 RdNr 43).
  • BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip wegen Versagens von

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten; infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten; er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt (vgl RGZ 106, 46 ff; BVerfG NJW-RR 1998, 1081 f [BVerfG 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97]; BGH LM Nr. 1, 3 und 4 zu § 1960 BGB; BGH NJW 1983, 226 f und 1989, 2133 f; BFHE 135, 406, 408; Leipold in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 1960 RdNr 40, 41, 56; Marotzke in Staudinger 2000, § 1960 RdNr 43).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 89/90

    Zulässigkeit der Revision gegen die Verwerfung der Berufung

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Dazu gehört auch, ob der Rechtsmittelführer durch das angefochtene Urteil überhaupt formell beschwert ist (vgl BSG, Urteil vom 8. März 1999 - B 4 RA 34/99 R; BGH NJW 1993, 2052 f und NJW 1991, 703 f).
  • BFH, 30.03.1982 - VIII R 227/80

    Nachlaßpfleger - Steuerverwaltungsakte - Erbenvertretung

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten; infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten; er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt (vgl RGZ 106, 46 ff; BVerfG NJW-RR 1998, 1081 f [BVerfG 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97]; BGH LM Nr. 1, 3 und 4 zu § 1960 BGB; BGH NJW 1983, 226 f und 1989, 2133 f; BFHE 135, 406, 408; Leipold in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 1960 RdNr 40, 41, 56; Marotzke in Staudinger 2000, § 1960 RdNr 43).
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 265/56

    Beschwer bei Obsiegen mit Hilfsanspruch

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Entscheidend ist insoweit, worüber entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin kommt es auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung an, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (vgl BGH LM Nr. 69 zu § 847 BGB; BGHZ 26, 295, 296 f [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 265/56] mwN).
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 34/99 R

    Revision - Beschwer - Klageantrag - Abweichung - Berufung - Umdeutung - Revision

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Dazu gehört auch, ob der Rechtsmittelführer durch das angefochtene Urteil überhaupt formell beschwert ist (vgl BSG, Urteil vom 8. März 1999 - B 4 RA 34/99 R; BGH NJW 1993, 2052 f und NJW 1991, 703 f).
  • RG, 27.11.1922 - IV 750/21

    Passivlegitimation des Nachlaßpflegers

    Auszug aus BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R
    Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten; infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten; er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt (vgl RGZ 106, 46 ff; BVerfG NJW-RR 1998, 1081 f [BVerfG 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97]; BGH LM Nr. 1, 3 und 4 zu § 1960 BGB; BGH NJW 1983, 226 f und 1989, 2133 f; BFHE 135, 406, 408; Leipold in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 1960 RdNr 40, 41, 56; Marotzke in Staudinger 2000, § 1960 RdNr 43).
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Ebenso hat das BSG ausgeführt, Verfügungen iS des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI, die eine Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes oder eines ihr hoheitlich übertragenen privatrechtlichen Amtes getätigt habe, durch das sie zum gesetzlichen Vertreter eines anderen bestellt worden sei, seien nicht ihr, sondern dem "Vertretenen" als eigene zuzurechnen, sodass ein Nachlasspfleger, falls er in Ausübung dieses Amtes handele, nicht neben dem Erben selbst (persönlich) zur Erstattung verpflichtet sein könne (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - juris RdNr 17).
  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Überweisungen eines

    Denn im Fall einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung sei grundsätzlich nicht der Vertreter, sondern der Vertretene Verfügender im Sinne dieser Vorschrift (Hinweis auf BSG Beschluss vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - Juris) .

    Insoweit ist die zur Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ergangene Entscheidung des BSG vom 12.12.2002 (B 4 RA 44/02 R - Juris) auf den vorliegenden Fall einer Betreuung nicht übertragbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2017 - L 16/3 U 58/14

    Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Zahlung der Verletztenrente ohne

    Die Klägerin verweist auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2002 - 4 RA 44/02 R, in dem verneint worden sei, dass ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für die Erben gehandelt und in dieser Eigenschaft Verfügungen getroffen habe.

    Eben so wenig ergibt sich eine andere Beurteilung aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des BSG vom 12. Dezember 2002 - 4 RA 44/02 R , der einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger für die Erben betraf.

  • BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

    Sie hätte also darlegen müssen, weshalb auch derjenige, der "nur tatsächlich" die Leistung zwecks Weiterleitung erhalten hat, ohne dass er Empfangszuständiger (hier der Pfändungsgläubiger) war und ohne dass die Geldleistung sein Vermögen vermehrt hat oder vermehren sollte (vgl hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R), dennoch von der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst werden soll und in Anspruch genommen werden kann.
  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

    Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben die Lastschrift zurückgegeben hat (zu den Aufgaben des Nachlasspflegers vgl BSG Urteil vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 15, RdNr 26).
  • LSG Hessen, 26.02.2016 - L 5 R 152/13

    Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod

    Im Falle einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung ist aber grundsätzlich nicht der Vertreter, sondern der Vertretene Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2002, B 4 RA 44/02 R - juris; Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 118 Rn. 79).
  • SG Nürnberg, 11.01.2019 - S 9 R 1125/16

    Rückforderung überzahlter Altersrente des für tot erklärten Vaters

    Die Beklagte trägt vor, der Rückforderungsbetrag sei korrekt errechnet worden und der Kläger sei Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI. Insbesondere liege hier keine Vergleichbarkeit mit der BSG-Entscheidung vom 12.12.2002, B 4 RA 44/02 R, vor, denn dort habe ein Nachlasspfleger verfügt und diese Verfügung sei den unbekannten Erben zuzurechnen.

    Denn in dem vom Kläger zitierten Fall (BSG Beschluss vom 12.12.2002, B 4 RA 44/02 R) hatte ein Nachlasspfleger eine Verfügung über das Konto getroffen.

    Nur im Ausnahmefall, wenn diese Person etwa gelegentlich der Amtsausübung ein ihr selbst zuzurechnendes Eigengeschäft getätigt hätte, käme eine persönliche Haftung in Betracht, vgl. BSG Beschluss vom 12.12.2002, B 4 RA 44/02 R und Schlegel/Voelzke, juris-PK, 2. Aufl. 2013, Rn. 150 zu § 118 SGB VI. In dem anderen vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R, hat ein Betreuer verfügt und das BSG hat dann eine spezielle Haftungsfreistellung für den gutgläubig handelnden Betreuer festgestellt, BSG, aaO Rn. 23.

  • LSG Sachsen, 30.05.2016 - L 1 KA 3/15

    Vertragsarztangelegenheiten; Vertragsarztrecht; Streitwertbeschwerde;

    Gerade weil der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2013, mit dem die Klage am 17. Juni 2013 eingeleitet worden ist, keine Begründung enthalten hat, kann der ausdrücklich gestellte Antrag nach dem Empfängerhorizont (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R - juris Rn. 16) nicht im Sinne einer Beschränkung der Klage auf die Zulassung des MVZ S straße und die entsprechenden Anstellungsgenehmigungen ausgelegt werden.
  • BSG, 22.07.2004 - B 4 RA 257/04 B

    Anspruch auf Erstattung des gepfändeten Teils der Altersrente des verstorbenen

    Sie hätte also darlegen müssen, weshalb auch derjenige, der "nur tatsächlich" die Leistung zwecks Weiterleitung erhalten hat, ohne dass er Empfangszuständiger (hier der Pfändungsgläubiger) war und ohne dass die Geldleistung sein Vermögen vermehrt hat oder vermehren sollte (vgl hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R), dennoch von der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst werden soll und in Anspruch genommen werden kann.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 17/12

    Erstattungsanspruch - Mietzahlungen nach Todesfall

    Das BSG hat im Beschluss vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R (zitiert nach juris) dargelegt: Wird die handelnde Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes oder eines ihr hoheitlich übertragenden privatrechtlichen Amtes tätig, durch welches sie zum gesetzlichen Vertreter eines anderen bestellt wurde, ist ihr Verhalten dem "Vertretenden" als eigenes zuzurechnen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2008 - L 1 RA 91/05
  • SG Kassel, 26.02.2013 - S 10 R 360/11
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2010 - L 1 R 268/07

    Berufliche Rehabilitierung - Neuberechnung einer Regelaltersrente - ehemalige DDR

  • BSG, 21.08.2008 - B 12 SF 7/08 S
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2007 - L 1 RA 264/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2007 - L 1 KN 62/03
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