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   BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R   

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https://dejure.org/2018,5058
BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R (https://dejure.org/2018,5058)
BSG, Entscheidung vom 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R (https://dejure.org/2018,5058)
BSG, Entscheidung vom 13. März 2018 - B 11 AL 23/16 R (https://dejure.org/2018,5058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Teilarbeitslosengeld; Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen nebeneinander; Aufgabe einer Beschäftigung; Reduzierte Arbeitszeit innerhalb nur einer ausgeübten Beschäftigung nicht anspruchsbegründend

  • rewis.io

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Berücksichtigung zweier Teilzeitbeschäftigungen - keine Einbeziehung von vorangegangener Vollzeitbeschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 162 Abs. 1
    Anspruch auf Teilarbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Berücksichtigung zweier Teilzeitbeschäftigungen - keine Einbeziehung von vorangegangener Vollzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C. E. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 668
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 28/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R
    Wenn neben einer die Vollarbeitslosigkeit ausschließenden selbstständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist und diese Beschäftigung entfällt, kann die Anwartschaftszeit ebenfalls nicht erfüllt werden (BSG vom 3.12.2009 - B 11 AL 28/08 R - SozR 4-4300 § 150 Nr. 3) .

    Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Regelungen zum Teil-Alg ist nicht ersichtlich (so bereits BSG vom 3.12.2009 - B 11 AL 28/08 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 5 RdNr 17) .

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R
    Teilarbeitslosigkeit soll allein dann zu Ansprüchen führen, wenn und solange mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt worden sind, von denen eine entfällt, während die andere fortgeführt wird (vgl BT-Drucks 13/4941 S 181).
  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R
    Der Klägerin ist die unter bestimmten Voraussetzungen eigentumsrechtlich geschützte Aussicht, einen Anspruch auf Teil-Alg erwerben zu können, von vornherein nur mit der Beschränkung eingeräumt worden, dass sie die spezifische Anwartschaftszeit erfüllen muss (vgl BSG vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5, juris RdNr 19) .
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Teilarbeitslosigkeit - Verlust einer von zwei

    Auszug aus BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R
    Aus diesem Grund kann - wie das BSG bereits entschieden hat - ein Anspruch auf Teil-Alg aus der Ausübung einer einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch dann nicht entstehen, wenn in dieser Beschäftigung die Arbeitszeit reduziert wird (BSG vom 6.2.2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1, juris RdNr 13 ff) .
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Hineinreichen

    Auszug aus BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R
    Aus diesem Grund wird die Berechnung der spezifischen Rahmenfrist für das Teil-Alg auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III begrenzt, wenn nach einer früheren Vollzeittätigkeit Alg bezogen wurde (BSG vom 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R - SozR 4-4300 § 150 Nr. 2, juris RdNr 17 f; zustimmend mit weiteren Beispielen Wank/Maties, SGb 2006, 680 f) .
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 8/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - fiktive Bemessung - Ermittlung des Bemessungszeitraums

    Im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt sie den in den §§ 137 ff SGB III formulierten Voraussetzungen und wird erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert (so genannte fließende Anwartschaft vgl BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 17/95 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 6 S 35 f; vgl zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 23/16 R - juris RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 18/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Bewilligung von

    Ein solches Stammrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es zwar noch nicht dazu berechtigt, eine bestimmte Leistung - ggf vollstreckbar - beanspruchen zu können, es begründet aber bereits einen zu einem subjektiven Recht verfestigten Besitzstand, wenn alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg vorliegen (ausführlich dazu Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 10 RdNr 1 ff; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 147 RdNr 26 f, Stand Dezember 2014; Gutzler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 136 RdNr 4; aus der Rechtsprechung zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 23/16 R - SozR 4-4300 § 162 Nr. 1 RdNr 15; BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 8/17 R - SozR 4-4300 § 150 Nr. 4 RdNr 26; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 2/18 R - RdNr 10) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 3793/18
    Auch aus dem Urteil des BSG vom 17.11.2005 (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R -, SozR 4-4300 § 150 Nr. 2, siehe auch Urteil vom 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R -, SozR 4 - 4300 § 162 Nr. 1) folgt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld im vorliegenden Fall.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 13.03.2018 (B 11 AL 23/16 R -, SozR 4 - 4300 § 162 Nr. 1) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber systematisch das Teilarbeitslosengeld als eine eigenständige Leistung ausgestaltet habe, welches durch ein eigenes Stammrecht gekennzeichnet sei.

  • LSG Sachsen, 11.06.2020 - L 3 AL 120/18
    Im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt sie den in den §§ 137 ff. SGB III formulierten Voraussetzungen und wird erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert (so genannte fließende Anwartschaft: vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 13. März 2018 - B 11 AL 23/16 R - SozR 4-4300 § 162 Nr. 1 = juris Rdnr. 18 m. w. N.).
  • SG Nürnberg, 26.02.2020 - S 22 AL 195/18

    Teilarbeitslosengeld nach Verlust einer von drei Teilzeitbeschäftigungen

    Ohne diese Sonderregelung bestünde keine Absicherung gegen den teilweise eingetretenen Entgeltausfall (BSG v. 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R - juris Rn. 13).
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