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   BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/18 BH   

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https://dejure.org/2018,48008
BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/18 BH (https://dejure.org/2018,48008)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/18 BH (https://dejure.org/2018,48008)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/18 BH (https://dejure.org/2018,48008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Versäumung der Klagefrist; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 5 S. 2; SGG § 67
    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall -

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/18 BH
    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 S 2 GVG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ausscheidet (Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 22 und 29; Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 12).

    Das BSG hat auch bereits geklärt, dass ein vor Ablauf der Klagefrist eingegangener isolierter PKH-Antrag den Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 S 2 GVG nicht hemmt (Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 22).

    Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S 2 GVG noch gewahrt ist, wenn der Kläger vor Fristablauf einen vollständigen PKH-Antrag gestellt und unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden PKH-Entscheidung Entschädigungsklage erhoben hat (Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 23).

    Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will (Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 27).

    Stattdessen hat er auf eigenes Risiko einen Monat abgewartet und dann gleichwohl - ohne anwaltliche Hilfe - Klage erhoben (vgl hierzu auch Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 27).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/18 BH
    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 S 2 GVG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ausscheidet (Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 22 und 29; Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 12).
  • LSG Hessen, 16.02.2016 - L 6 SF 56/15

    Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/18 BH
    Aus diesen Verfahren war dem Kläger - worauf das beklagte Land in seiner Antragserwiderung vom 15.11.2018 zutreffend hinweist - ua auch bereits die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 S 2 GVG und ihre Wirkung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist bekannt (vgl zB Beschluss des Hessischen LSG vom 16.2.2016 - L 6 SF 56/15 PKH - Umdruck S 4).
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