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   BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B   

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BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B (https://dejure.org/2018,11295)
BSG, Entscheidung vom 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B (https://dejure.org/2018,11295)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - B 10 EG 19/17 B (https://dejure.org/2018,11295)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei mehreren Elterngeldansprüchen für Mehrlingsgeburten

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf Elterngeld für Mehrlingsgeburten nach altem Recht - kein gleichzeitiger Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld - Darlegungsanforderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R

    Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    "Ist das im Falle von Mehrlingsgeburten für alle Mehrlinge insgesamt nur einmal gewährte Mutterschaftsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG auf das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß Urteilen vom 27.06.2013, Az. 10 EG 3/12 R und 10 EG 8/12 R, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) für jeden Mehrling zu gewährende Elterngeld einschließlich Mehrlingszuschlag in der Weise anzurechnen, dass sich das für jeden Mehrling zu gewährende Elterngeld einschließlich Mehrlingszuschlag jeweils um den Betrag des Mutterschaftsgeldes reduziert?".

    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27.6.2013 - B 10 EG 3/12 R - Juris und B 10 EG 8/12 R - BSGE 114, 26 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 4) stand ihr zwar auch für die Zwillingstochter J. C. ein eigenständiger Elterngeldanspruch zu.

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Festlegung unterschiedlicher

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 8/12 R

    Elterngeld - Zwillinge - beide Eltern in Elternzeit - Anspruch auf 14

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27.6.2013 - B 10 EG 3/12 R - Juris und B 10 EG 8/12 R - BSGE 114, 26 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 4) stand ihr zwar auch für die Zwillingstochter J. C. ein eigenständiger Elterngeldanspruch zu.
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 02.05.2017 - B 5 R 401/16 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge; Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Die Klägerin weist selbst auf das Urteil des Senats vom 26.3.2014 (B 10 EG 2/13 R - Juris) hin.
  • BSG, 08.09.2016 - B 9 V 13/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 5/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Betrifft eine Rechtsfrage "auslaufendes Recht" ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - Juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 14.09.2017 - B 5 R 258/17 B

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
    Die Klägerin verkennt jedoch dass eine Rechtsfrage bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 44-IV-18

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des

    Das Bundessozialgericht verwarf mit Beschluss vom 15. Februar 2018 (B 10 EG 19/17 B), der Beschwerdeführerin am 15. März 2018 zugegangen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil infolge des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2018 (B 10 EG 19/17 B) der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht mehr eröffnet ist.

  • LSG Hessen, 14.09.2018 - L 5 EG 11/15
    Insoweit ist höchstrichterlich entschieden, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG bereits dem unmissverständlichen Wortlaut nach das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend regelt (BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R), ohne dass erkennbar ist, dass der Gesetzgeber für mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten eine abweichende Anrechnungsregelung getroffen hat oder treffen wollte (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 15. Februar 2018, B 10 EG 19/17 B).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber - wie ausgeführt - mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG nunmehr einen doppelten bzw. mehrfachen Elterngeldanspruch im Falle von Mehrlingsgeburten ausdrücklich ausgeschlossen, sodass es sich bei der hier gebotenen Anwendung der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage um ausgelaufenes Recht handelt, das lediglich noch in einer begrenzten Anzahl von Fällen zur Anwendung kommt (vgl. zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht: BSG, Beschlüsse vom 27. Juli 2015, B 10 EG 3/15 B und vom 15. Februar 2018 a.a.O.).

  • BSG, 06.08.2018 - B 10 EG 5/18 B

    Mehrlingszuschlag für einen Elterngeldanspruch

    Der Kläger legt nicht dar, ob sich aus dem Gesetz und/oder mithilfe welcher anerkannten juristischen (Auslegungs-)Methode(n) Möglichkeiten ergeben, den zusätzlichen Anspruch auf Elterngeld für das weitere Zwillingskind neben dem Zuschlag zu begründen (s hierzu Senatsbeschluss vom 15.2.2018 - B 10 EG 19/17 B - Juris RdNr 6 und 7).
  • BSG, 22.06.2020 - B 10 EG 18/19 B

    Anspruch auf Elterngeld

    Dessen unbeschadet befasst sich die Beschwerde auch nicht mit den weiteren Voraussetzungen für den Klärungsbedarf einer sich auf "auslaufendes Recht" beruhenden Rechtsfrage, wie hier zur zwischenzeitlich durch das Elterngeld Plus abgelösten Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 BEEG aF (vgl Senatsbeschluss vom 15.2.2018 - B 10 EG 19/17 B) .
  • BSG, 02.08.2018 - B 10 ÜG 2/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1) Eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (Senatsbeschluss vom 15.2.2018 - B 10 EG 19/17 B - Juris RdNr 4 mwN).
  • BSG, 04.02.2019 - B 10 ÜG 10/18 B

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl Senatsbeschluss vom 15.2.2018 - B 10 EG 19/17 B - Juris RdNr 4 mwN).
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