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   BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B   

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BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B (https://dejure.org/2009,50521)
BSG, Entscheidung vom 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B (https://dejure.org/2009,50521)
BSG, Entscheidung vom 15. September 2009 - B 12 KR 45/09 B (https://dejure.org/2009,50521)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Karlsruhe - S 5 KR 4961/06
  • LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 2210/08
  • BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
 
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  • BSG, 09.01.2003 - B 13 RJ 199/02 B

    Zeitpunkt der Anhörungsmitteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Die Anhörungsregelung des § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG soll sicherstellen, dass bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug das rechtliche Gehör gewahrt bleibt und zwischen dem Gericht und den Beteiligten eine Kommunikation über die beabsichtigte Verfahrensweise zu einem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in dem die Beteiligten einerseits noch rechtzeitig Bedenken gegen das vereinfachte Verfahren vorbringen können, andererseits aber schon ernsthaft mit der Durchführung dieses Verfahrens rechnen müssen (vgl Bundessozialgericht , Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, in juris veröffentlicht, mit vielen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts ).

    Von einer solchen erneuten Mitteilung kann das Berufungsgericht indessen verfahrensfehlerfrei absehen, wenn zwischen dem Zugang der (ersten) Anhörungsmitteilung und der angefochtenen Berufungsentscheidung keine neue Verfahrenslage eingetreten ist, etwa weil das neue Vorbringen des Berufungsklägers nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen, beispielsweise bei einem von vornherein oder erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag (vgl grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.6.1983, 9 C 15/83, Buchholz 312 EntlG Nr. 32; insoweit folgend BSG, Urteil vom 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Urteil vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 8; Urteil vom 24.2.2000, B 2 U 32/99 R, in juris veröffentlicht; Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, aaO; Beschluss vom 29.8.2006, B 13 R 37/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 5).

  • BSG, 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R

    Anhörung - rechtliches Gehör - Berufung - Zurückverweisung durch Beschluß -

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Von einer solchen erneuten Mitteilung kann das Berufungsgericht indessen verfahrensfehlerfrei absehen, wenn zwischen dem Zugang der (ersten) Anhörungsmitteilung und der angefochtenen Berufungsentscheidung keine neue Verfahrenslage eingetreten ist, etwa weil das neue Vorbringen des Berufungsklägers nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen, beispielsweise bei einem von vornherein oder erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag (vgl grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.6.1983, 9 C 15/83, Buchholz 312 EntlG Nr. 32; insoweit folgend BSG, Urteil vom 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Urteil vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 8; Urteil vom 24.2.2000, B 2 U 32/99 R, in juris veröffentlicht; Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, aaO; Beschluss vom 29.8.2006, B 13 R 37/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 5).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    In einem solchen Fall hat sich die Verfahrenslage gegenüber derjenigen vor Zustellung der (ersten) Anhörungsmitteilung nicht verändert, sodass dem Berufungsgericht jede Veranlassung fehlt, seine Auffassung über die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung zu revidieren (vgl BVerwG, Beschluss vom 28.8.1995, 3 B 7/95, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91).
  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Nichtbefolgung einer Beweisanregung

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Wird nach Zustellung der (ersten) Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG - wie hier - erstmals eine Beweiserhebung (durch Zeugeneinvernahme) angeregt, so hat das Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des BSG (und des BVerwG), wenn es der Anregung nicht folgen will, grundsätzlich erneut zur beabsichtigten Form der Entscheidung anzuhören, jedenfalls in geeigneter Weise zu reagieren und mitzuteilen, dass und warum es den neuen Vortrag ggf für unerheblich hält (vgl so BSG, Beschluss vom 20.11.2003, B 13 RJ 38/03 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 1, mwN).
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Von einer solchen erneuten Mitteilung kann das Berufungsgericht indessen verfahrensfehlerfrei absehen, wenn zwischen dem Zugang der (ersten) Anhörungsmitteilung und der angefochtenen Berufungsentscheidung keine neue Verfahrenslage eingetreten ist, etwa weil das neue Vorbringen des Berufungsklägers nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen, beispielsweise bei einem von vornherein oder erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag (vgl grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.6.1983, 9 C 15/83, Buchholz 312 EntlG Nr. 32; insoweit folgend BSG, Urteil vom 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Urteil vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 8; Urteil vom 24.2.2000, B 2 U 32/99 R, in juris veröffentlicht; Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, aaO; Beschluss vom 29.8.2006, B 13 R 37/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 5).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 32/99 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei neuem

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Von einer solchen erneuten Mitteilung kann das Berufungsgericht indessen verfahrensfehlerfrei absehen, wenn zwischen dem Zugang der (ersten) Anhörungsmitteilung und der angefochtenen Berufungsentscheidung keine neue Verfahrenslage eingetreten ist, etwa weil das neue Vorbringen des Berufungsklägers nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen, beispielsweise bei einem von vornherein oder erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag (vgl grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.6.1983, 9 C 15/83, Buchholz 312 EntlG Nr. 32; insoweit folgend BSG, Urteil vom 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Urteil vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 8; Urteil vom 24.2.2000, B 2 U 32/99 R, in juris veröffentlicht; Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, aaO; Beschluss vom 29.8.2006, B 13 R 37/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 5).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Von einer solchen erneuten Mitteilung kann das Berufungsgericht indessen verfahrensfehlerfrei absehen, wenn zwischen dem Zugang der (ersten) Anhörungsmitteilung und der angefochtenen Berufungsentscheidung keine neue Verfahrenslage eingetreten ist, etwa weil das neue Vorbringen des Berufungsklägers nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen, beispielsweise bei einem von vornherein oder erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag (vgl grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.6.1983, 9 C 15/83, Buchholz 312 EntlG Nr. 32; insoweit folgend BSG, Urteil vom 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Urteil vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 8; Urteil vom 24.2.2000, B 2 U 32/99 R, in juris veröffentlicht; Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, aaO; Beschluss vom 29.8.2006, B 13 R 37/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 5).
  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 37/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, Anhörung Beteiligter

    Auszug aus BSG, 15.09.2009 - B 12 KR 45/09 B
    Von einer solchen erneuten Mitteilung kann das Berufungsgericht indessen verfahrensfehlerfrei absehen, wenn zwischen dem Zugang der (ersten) Anhörungsmitteilung und der angefochtenen Berufungsentscheidung keine neue Verfahrenslage eingetreten ist, etwa weil das neue Vorbringen des Berufungsklägers nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen, beispielsweise bei einem von vornherein oder erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag (vgl grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.6.1983, 9 C 15/83, Buchholz 312 EntlG Nr. 32; insoweit folgend BSG, Urteil vom 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Urteil vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 8; Urteil vom 24.2.2000, B 2 U 32/99 R, in juris veröffentlicht; Beschluss vom 9.1.2003, B 13 RJ 199/02 B, aaO; Beschluss vom 29.8.2006, B 13 R 37/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 5).
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